Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH https://murxkraftwerk.mediaweb.at/ de Erwähnung von Security-Übergriffen: Freispruch durch das OLG Graz! https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/erwaehnung-von-security-uebergriffen-freispruch-durch-das-olg-graz.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Erwähnung von Security-Übergriffen: Freispruch durch das OLG Graz!</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 06.09.2021 - 21:05</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2019-11-13T12:00:00Z" class="datetime">Mi., 13.11.2019 - 12:00</time> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>5 R 133/19x</p> <p>REPUBLIK ÖSTERREICH</p> <p>OBERLANDESGERICHT GRAZ</p> <p>IM NAMEN DER REPUBLIK</p> <p>Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Rastädter-Puschnig als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Waldner und Mag. Schober als Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei KLS Group GmbH &amp; Co KG, Judendorfweg 10a, 8101 Gratkorn, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Karin Rausch, Selbständige, 8053 Graz-Neuhart, vertreten durch Dr.Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen</p> <p>1. Unterlassung (Streitwert nach JN: EUR 10.000,00; Streitwert nach RATG/GGG: EUR 4.360,00) und</p> <p>2. Widerruf (Streitwert nach JN: EUR 10.000,00; Streitwert nach RATG/GGG:</p> <p>EUR 4.360,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6.August 2019, 35 Cg 22/19h-25 (Berufungsstreitwert nach JN: EUR 20.000,00; nach RATG/GGG: EUR 8.720,00), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:</p> <p>Der Berufung wird nicht Folge gegeben.</p> <p>Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.215,48 (darin enthalten EUR 202,58 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.</p> <p>Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.</p> <p>Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.</p> <p>[Ende Seite 1]</p> <p>ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:</p> <p>Die Klägerin wurde von der Murkraftwerke Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH mit der Überwachung der Baustelle des Murkraftwerkes Graz beauftragt. Am 6. Februar 2017 war die Baustelle mit einem Bauzaun, bestehend aus in Betonsockel eingesteckten Metallelementen, die im oberen Bereich miteinander verbunden waren, gesichert. Innerhalb des Zauns, auf Seite der Bauarbeiten, waren die Mitarbeiter der Klägerin postiert. Außerhalb des Zauns waren Demonstranten anwesend, von denen 15 bis 20 Personen wiederholt versuchten, den Zaun zu stürmen, indem sie am Zaun rissen und versuchten, diesen umzuwerfen. Ihnen gelang es schließlich, den Zaun über eine Länge von 15 bis 20 m umzuwerfen. Daraufhin drangen Personen in das Baugelände ein und versuchten, die Bauarbeiten zu behindern, indem sie etwa auf Baumaschinen kletterten.</p> <p>Außerhalb und innerhalb des Zaunes waren auch Polizisten anwesend, die versuchten, Protestierende am Eindringen in die Baustelle zu hindern, eingedrungene Protestierende aus dem Baustellengelände zu entfernen und nicht gegen die Sicherheitsmitarbeiter vorgingen.</p> <p>Am 5.Juli 2017 war die Beklagte als Zuschauerin einer Strafverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen Graz anwesend, in dem es um Vorwürfe gegenüber Demonstranten im Zusammenhang mit Tathandlungen am 6.Februar 2017 ging. In der Hauptverhandlung wurde im Verhandlungssaal ein Video vom 6.Februar 2017 abgespielt, das die Beklagte sah.</p> <p>Am 16.August 2017 wandte sich die Beklagte mit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde, da Mitarbeiter der Holding Graz und Mitarbeiter der Klägerin am 3.Juli 2017 anlässlich der Räumung des Protestcamps „Murcamp“ in Anwesenheit der Beklagten rechtswidrige Videoaufnahmen gemacht hätten.</p> <p>Dieses Schreiben (Beilage ./B) hatte folgenden Inhalt:</p> <p>2 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24</p> <p>5 R 133/19x</p> <p>3 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24</p> <p>5 R 133/19x</p> <p>4 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24</p> <p>5 R 133/19x</p> <p>5 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24</p> <p>5 R 133/19x</p> <p>Auf einem Video vom 6. Februar 2017 sieht man, dass ein Mann, der schon vorher auf den Zaun gegriffen hatte, mit zwei Händen den Zaun ergreift und sich mit seinem Körpergewicht gegen den Zaun drückt, der von innen von Security Mitarbeitern zurückgedrückt wird. Ein Security Mitarbeiter schlägt im Video fünfmal auf die den Zaun umklammernden Finger des Mannes, während dieser mit seiner Körperkraft [Ende Seite 6] gegen den Zaun drückt, bis ein Polizist den Mann vom Zaun wegbringt. Auf dem Video sieht man weiters, dass der Zaun im Bereich einiger Zaunsegmente umfällt und protestierende Menschen das Baustellengelände betreten, auf dem Bauarbeiten im Gange sind. Zwei protestierende Personen klettern auf einen Bagger. Ein Mitarbeiter der Klägerin umfasst einen Mann, der sich am Bagger festklammert, von hinten im Bereich des Gesichtes und zieht ihn zu Boden.</p> <p>Die Klägerin wird immer wieder von öffentlichen Institutionen beauftragt, die es nicht dulden, wenn die Klägerin dem Vorwurf von Übergriffen ausgesetzt ist. Die Datenschutzbehörde leitete das Schreiben der Beklagten, die dort als Beschwerdegegner den Magistrat der Stadt Graz angeführt hatte, an die Stadt Graz weiter. Sowohl die Stadt Graz als auch die Energie Steiermark AG haben von den von der Beklagten erhobenen Vorwürfen erfahren.</p> <p>Anlass für die Eingabe bei der Datenschutzbehörde durch die Beklagte war ein Video (bezeichnet als kls-uebergriff_zwei_und_drei_20170206.mp4 der Beilage ./2), auf dem zu sehen ist, wie ein Aktivist versucht, den Bauzaun umzuwerfen. Um ihn daran zu hindern, schlägt ein Security-Mitarbeiter der Klägerin mehrfach auf die Finger des Aktivisten.</p> <p>Im Anschluss versucht ein Aktivist, der auf das Baustellengelände eingedrungen ist, eine Baumaschine zu besteigen. Er wird von einem Mitarbeiter der Klägerin daran gehindert, indem dieser von hinten dem Aktivisten mit der Hand ins Gesicht greift, ihn gemeinsam mit einem zweiten Mitarbeiter der Klägerin 1) von der Baumaschine herunterreißt und sodann zu Boden wirft.</p> <p>2) Die Beklagte hat diese Vorfälle in ihrer Eingabe an die Datenschutzbehörde deswegen geschildert, um der Datenschutzbehörde die Situation umfassend zu schildern, um die Beschwerde zu untermauern, nicht aber um die Klägerin anzuschwärzen. Sie ist davon ausgegangen, dass der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt richtig ist und hat somit nicht wissentlich Behauptungen aufgestellt, die in Wahrheit unrichtig waren.</p> <p>Mit der vorliegenden, Zivilrechtssachen Graz zu am 24.November 39 Cg 129/17w 2017 beim eingebrachten Landesgericht für und zu nunmehr 35 Cg 22/19h anhängigen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten zu Punkt a), ab sofort bei sonstiger Exekution die Behauptung zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk [Seite 7]Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden kommen lassen, und zu Punkt b), binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gegenüber der Österreichischen Datenschutzbehörde in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 3, die Behauptung zu widerrufen, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden kommen lassen.</p> <p>Die Klägerin bewertete dabei das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren mit je EUR 10.000,00.</p> <p>Zur Begründung ihrer Ansprüche brachte die Klägerin vor, dass sie im Auftrag der Murkraftwerke Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH die Überwachung der Baustelle des Murkraftwerkes Graz übernommen habe, zumal die Murkraftwerke Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH damit konfrontiert sei, dass sogenannte Aktivisten diverse Störungshandlungen gegen den Baufortschritt unternehmen, wobei diese - teilweise - auch vor strafbaren Nötigungshandlungen nicht zurückgeschreckt haben, weshalb zu 9 Hv 45/17i des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (nicht rechtskräftig) bereits Verurteilungen erfolgt seien.</p> <p>Mit an die Österreichische Datenschutzbehörde, Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien, gerichteter Beschwerde vom 16.August 2017 - bei der Datenschutzbehörde eingelangt am 18.August 2017 - habe die Beklagte wahrheitswidrig nachstehende Behauptung aufgestellt:</p> <p>„Auch ist aufgrund der Anwesenheit der Sicherheitswachebeamten keinesfalls von der Gefahr eines gefährlichen Angriffes entsprechend § 50 DSG auszugehen, zumal in Zusammenhängen mit Protesten gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz- Puntigam keine gewalttätige Angriffe von Protestierenden bekannt. In Verhandlungen, denen ich als Prozessbeobachterin beiwohnte, habe ich auf vorgeführten Bildmaterial allerdings Übergriffe von Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes KLS bzw gesehen, weshalb gegebenenfalls nicht das gewaltfreie Publikum zu überwachen gewesen wäre, sondern die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes KLS (Fotos/Videos von Übergriffen können bei Bedarf nachgereicht werden!).“</p> <p>Mit ihrer an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerde behaupte die Beklagte also, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich Übergriffe gegen Protestierende zu Schulden kommen lassen; im Ergebnis behaupte die Beklagte also, dass Mitarbeiter der Klägerin gewaltsam gegen Protestierende vorgegangen wären und dass sich dies [Seite 8]aus vorgeführtem Bildmaterial ergäbe. Diese Behauptung sei wahrheitswidrig. Richtig sei, dass sich Mitarbeiter der Klägerin niemals Übergriffe gegen Protestierende zu Schulden kommen haben lassen. Aus dem vorgeführten Bildmaterial sei vielmehr ersichtlich, dass eine erhebliche Anzahl an Aktivisten versucht habe, mittels Gewaltund Nötigung sich Zugang zur Baustelle durch das Umdrücken eines Eisenzaunes zu verschaffen, um in weiterer Folge Baumaschinen zu blockieren und auf Baumaschinen zu klettern und dergleichen, und dass die Mitarbeiter der Klägerin dies mit äußerster Maßhaltung (vergeblich) zu verhindern versucht haben. Durch diese Behauptung habe die Beklagte die Ehre, den Ruf sowie den Kredit der Klägerin geschädigt. Es könne kein Zweifel bestehen, dass der wirtschaftliche Ruf der Klägerin beschädigt werde, insofern man ihr unterstelle, ihre Mitarbeiter würden gegenüber Protestierenden übergriffig sein. Verwiesen werden dürfe darauf, dass eine Gefährdung einer juristischen Person insbesondere auch dann in Betracht komme, wenn die über physische Personen verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auf das Unternehmen selbst bezogen werden können. Das Gleiche gelte auch bei ehrrührigen Behauptungen. Die Klägerin sei also zur gegenständlichen Klage auch aktiv legitimiert. Es dürfe darauf verwiesen werden, dass die Klägerin gerade auch Auftraggeber im öffentlichen Bereich habe und diese es natürlich keinesfalls dulden würden, mit einem Unternehmen zusammenzuarbeiten, welches übergriffig gegen Protestierende sei, sich also gegenüber Protestierenden des Mittels der Gewalt bediene. Verwiesen werden dürfe im Übrigen darauf, dass über die Stadt Graz, welcher das Schreiben der Beklagten durch die Datenschutzbehörde zugestellt worden sei, die Klägerin zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Das Schreiben der Beklagten habe daher bereits „weite Kreise“ gezogen und sei das offensichtlich auch in der Absicht der Beklagten gelegen, nämlich habe diese darauf abgezielt, den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin zu schädigen.</p> <p>Die Klägerin habe die Beklagte mittels Schreibens ihrer Vertreter vom 23.Oktober 2017 aufgefordert, die unrichtigen, die Ehre, den Ruf und den Kredit der Klägerin schädigenden Behauptungen zu widerrufen und derartige Behauptungen in Hinkunft zu unterlassen. Die Beklagte habe darauf aber in keiner Weise reagiert, sodass die Klägerin nunmehr gezwungen sei, die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen.</p> <p>Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der</p> <p>[Seite] Klage.</p> <p>Sie wandte ein, dass es zwar richtig sei, dass sie die in der Klage genannte Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben habe und sich darin der in der Klage zitierte Absatz finde. Aus diesem Umstand lassen sich jedoch nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf und Unterlassung ableiten. Das Klagsvorbringen sei nicht schlüssig. Im Einzelnen: Zunächst sei festzuhalten, dass das Klagebegehren im Wortlaut von den in der Beschwerde an die Datenschutzbehörde verwendeten Formulierungen abweiche. Da die in der Klage behaupteten Aussagen in dieser Form gar nicht von der Beklagten getätigt worden seien, werde das Klagebegehren bereits aus diesem Grund abzuweisen sein.</p> <p>Das Klagebegehren stütze sich im Wesentlichen auf § 1330 Abs 2 ABGB. Diese Bestimmung sei auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht anwendbar, da die Beurteilung des Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin als „Übergriff“ keineTatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil sei. § 1330 Abs 2 ABGB gewähre Ansprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegen Werturteile.</p> <p>Werturteile seien vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Die Klägerin selbst gestehe in ihrer Klage zu, dass Mitarbeiter der Klägerin „mit äußerster Maßhaltung“ versucht haben, Protestierende am Umdrücken eines Bauzaunes und Erklettern von Baumaschinen zu hindern. Wenn aber der Einsatz von Körperkraft durch diese Mitarbeiter als Tatsachenkern außer Streit stehe, dann komme es eben auf eine wertende Beurteilung an, ob dies tatsächlich „mit äußerster Maßhaltung“ oder doch schon als „Übergriff“ erfolgt sei. Die Beurteilung des Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin als „Übergriff“ sei im Gesamtzusammenhang der Beschwerde und demdadurch vermittelten Gesamteindruck keine Tatsachenbehauptung, sondern einWerturteil. Werturteile seien Ausdruck subjektiver Meinung.</p> <p>Tatsächlich sei auf vorliegendem Videomaterial dokumentiert, wie anlässlich der gegenständlichen Vorfälle von einer Person in Warnweste zunächst mehrmals gegen die Hände einer Person geschlagen worden sei, die einen Bauzaun festgehalten habe. In der Folge haben zwei andere Personen in Warnweste eine Person mit Körperkraft von einer Baumaschine weggezogen, wobei sie ihr direkt ins Gesicht gegriffen und sie schließlich zu Boden geworfen haben. Ein ausreichender Tatsachenkern für die Wertung als „Übergriff“ durch die Beklagte sei daher erwiesen.</p> <p>Selbst wenn auch entferntere Deutungsvarianten relevant wären, würde dadurch [Seite 10]das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in unzulässiger Weise eingeschränkt, sodass die inkriminierten Äußerungen auch vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt seien.</p> <p>Somit erweise sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin als unberechtigt, weil die inkriminierten Äußerungen als reine Werturteile einem Unterlassungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB von vornherein nicht zugänglich und auch von der Meinungsfreiheit geschützt seien. Schließlich fehle es für die Anwendung des § 1330 Abs 2 ABGB auch an der dort vorausgesetzten Verbreitung von Tatsachen durch die Beklagte. Diese habe ihre Beobachtungen im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde über eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Videoüberwachung geschildert, jedoch nicht selbst öffentlich gemacht. Damit sei jedoch das Tatbestandsmerkmal der Verbreitung nicht erfüllt. Selbst wenn man jedoch von einer Verbreitung in diesem Sinne ausgehen wollte, läge jedenfalls der Rechtfertigungsgrund der Ausübung eines Rechtes vor, da die Beklagte ihre Wahrnehmungen in einem Schriftsatz zur Geltendmachung von Rechten geschildert habe. Für die Beurteilung durch die Datenschutzbehörde nach dem DSG sei eine grundrechtliche Interessensabwägung erforderlich, weshalb die Beklagte den zugrunde liegenden Sachverhalt samt aller Nebenaspekte umfassend zu schildern gehabt habe. Aufgrund der vorliegenden Videoaufnahmen habe die Beklagt jedenfalls gutgläubig gehandelt.</p> <p>Auch aus diesem Grund sei das Unterlassungsbegehren nicht gerechtfertigt.</p> <p>Das zu § 1330 Abs 2 ABGB Ausgeführte gelte auch für die Ehrenbeleidigung nach</p> <p>§ 1330 Abs 1 ABGB. Das Werturteil sei zulässig, weil es sich auf ausreichendes Tatsachensubstrat stützen könne bzw jedenfalls gerechtfertigt sei.</p> <p>Das Begehren auf Widerruf sei rechtlich verfehlt, weil dieses nach § 1330 Abs 2 ABGB wiederum eine unwahre Tatsachenbehauptung voraussetzen würde. Dazu werde auf die obigen Ausführungen verwiesen: Weil die inkriminierten Äußerungen reine Werturteile seien, können sie auch nicht wahr oder unwahr sein, sondern bringen eine subjektive Meinung zum Ausdruck.</p> <p>Selbst wenn man doch von Tatsachenbehauptungen ausgehen wollte, wäre das Widerrufsbegehren nicht berechtigt, weil die Beklagte jedenfalls kein Verschulden treffe. Sie habe aufgrund der Videoaufnahmen triftige Gründe, ihre Äußerungen für wahr zu halten (RIS-Justiz RS0031859 [T2]), und sei gutgläubig. Der von der Klägerin [Seite 11] verlangte Widerruf gegenüber der Datenschutzbehörde wäre darüber hinaus auch gar nicht geeignet, die in der Klage ins Treffen geführte Rufschädigung bei Auftraggebern des öffentlichen Rechts, namentlich der Stadt Graz, zu beseitigen.</p> <p>Die Klägerin erwiderte darauf, dass, insoferne die Beklagte in ihrer Beschwerde die Behauptung aufgestellt habe, sie habe Übergriffe von Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes KLS gesehen, sie damit die Behauptung aufgestellt habe, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden kommen lassen.</p> <p>Das Klagebegehren sei daher keinesfalls unschlüssig.</p> <p>Bei der Behauptung der Beklagten handle es sich nicht um ein Werturteil. Richtig sei im Übrigen, dass eine große Anzahl - laut Feststellungen im Verfahren 9 Hv 45/17i des Landesgerichtes für Strafsachen Graz - mindestens zwölf, teilweise nicht ausgeforschte Täter - im Rahmen ihres sogenannten Protestes gegen das Murkraftwerk - einen Absperrzaun umgedrückt haben, um die Mitarbeiter der Klägerin durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Freigabe der Absperrung zu nötigen. Im Strafverfahren sei ein Video vorgespielt worden und sei auf diesem auch nicht nur ansatzweise ein Übergriff von Mitarbeitern der Klägerin zu sehen gewesen. Zu sehen sei vielmehr, dass sich Mitarbeiter der Klägerin - und dies äußerst maßhaltend – gegen das Absperrgitter gestemmt haben, um ein Umdrücken desselben durch die anstürmenden Demonstranten auf diese Art und Weise zu verhindern. Die Mitarbeiter der Klägerin seien dabei ganz offensichtlich der Gefahr erheblicher Verletzungen ausgesetzt gewesen bzw seien Mitarbeiter auch verletzt worden.</p> <p>In diesem Zusammenhang von einem Übergriff von Mitarbeitern der Klägerin zu sprechen, stelle eine diametrale Umkehr der tatsächlichen Gegebenheiten dar. Richtig sei weiters, dass Protestierende in weiterer Folge eine Baumaschine zu erstürmen versucht haben und dass Mitarbeiter der KLS versucht haben, die Protestierenden davon abzuhalten. Von einem Übergriff könne keine Rede sein.</p> <p>Insofern die Beklagte die von ihr behaupteten Beobachtungen an die Datenschutzbehörde weitergeleitet habe, habe sie damit schuldhaft deren Verbreitung in Kauf genommen und sei die gegenständliche Beschwerde auch an die Stadt Graz weitergeleitet worden, welche sie wiederum an die Klägerin weitergeleitet habe.</p> <p>Insofern die Beklagte ausführe, sie habe lediglich in ihrer Beschwerde den [Seite 12] zugrunde liegenden Sachverhalt samt aller Nebenaspekte umfassend zu schildern gehabt, so sei dem zu entgegnen, dass die Beklagte hier keinesfalls Nebenaspekte geschildert habe, sondern vielmehr trotz des eindeutigen Videomaterials, welches keinen Zweifel daran übrig gelassen habe, dass nicht Mitarbeiter der Klägerin sich Übergriffe zu Schulden kommen haben lassen, sondern vielmehr Protestierende mit Gewalt den Absperrzaun niedergedrückt und sich sodann gewaltsam Zutritt zu einer Baumaschine zu verschaffen versucht haben, offensichtlich ganz bewusst die Klägerin diffamiere. Die Beklagte treffe im Übrigen sehr wohl ein Verschulden, zumal sie selbst angebe, sie habe die Videoaufnahmen, welche im Gericht vorgespielt worden seien, gesehen, sodass natürlich auch die Beklagte gesehen habe, dass ihre Behauptungen unrichtig seien, zumal es die Protestierenden gewesen seien, welche mit Gewalt versucht haben, auf das - abgesperrte - Gelände der Baustelle des Kraftwerkes zu kommen, wohingegen sich Mitarbeiter der Klägerin auch nicht nur das Allergeringste zu Schulden kommen haben lassen.</p> <p>Die Beklagte sei daher zur Unterlassung und zum Widerruf mittels Schreibens der Klagsvertreter aufgefordert worden und beharre weiterhin auf ihrem Standpunkt, sodass jedenfalls auch Wiederholungsgefahr gegeben sei.</p> <p>In der mündlichen Verhandlung vom 22.Juni 2018 (ON 12) brachte die Beklagte ergänzend vor, dass der Zweck der von Seiten der Klägerin angefertigten Videoaufnahmen sowohl die Feststellung der Identität von Versammlungsteilnehmern als auch der Schutz der eigenen Mitarbeiter vor allfälligen Vorwürfen gewesen sei. Die Beklagte habe diesen Sachverhalt umfassend nach ihrer Wahrnehmung der Datenschutzbehörde in ihrer Beschwerde vortragen wollen.</p> <p>Die Klägerin bestritt dies. Der Beklagten sei es grundsätzlich unbenommen, Anzeigen an die Datenschutzbehörde zu machen. Gegenständlich habe die Beklagte jedoch, nachdem sie beim Straflandesgericht Graz zwei Videos gesehen habe, die heute dem Gericht auch vorgelegt worden seien, obwohl auf diesen Videos eindeutig erkennbar sei, dass Aggression von Demonstranten ausgehe und seitens der Mitarbeiter der KLS lediglich maßhaltend versucht werde, zum einen das Gelände zu schützen, zum anderen die Maschine sowie die Dienstnehmer, die dort beschäftigt seien, zu schützen, aber insbesondere auch die Demonstranten selbst zu schützen, den Mitarbeitern der Klägerin Übergriffe vorgeworfen. Nun werde behauptet, dass Mitarbeiter der Klägerin sich Übergriffe zu Schulden kommen hätten lassen, [Seite 13] ausschließlich um die Klägerin anzuschwärzen. Diese Behauptungen haben nichts mit datenschutzrechtlichen Fragen zu tun, sondern dienen lediglich der Anschwärzung der Klägerin wider besseres Wissen, zumal die Beklagte selbst diese beiden eindeutigen Videos beim Landesgericht für Strafsachen Graz sehen habe können.</p> <p>Mit dem Urteil vom 31.August 2018 (ON 15) gab das Erstgericht im ersten Rechtsgang dem Unterlassungsbegehren antragsgemäß und dem Widerrufsbegehren dahin statt, dass der beantragte Widerruf gegenüber der Datenschutzbehörde schriftlich zu erfolgen hat.</p> <p>Mit Beschluss vom 6.März 2019 (ON 19) gab das Oberlandesgericht Graz zu 5 R 166/18y der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurück.</p> <p>Dem Erstgericht wurde aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren (ergänzend) festzustellen, „ob die Beklagte die inkriminierte Äußerung vorsätzlich und wissentlich falsch, das heißt in Kenntnis ihrer Unwahrheit, um die Klägerin anzuschwärzen bzw herabzusetzen, getätigt hat. Weiters wird es mit den Parteien zu erörtern und festzustellen haben, welche der vorgelegten Videoaufnahmen in (Straf-)Verhandlungen, an denen die Beklagte als Prozessbeobachterin teilgenommen hat, wiedergegeben wurden, und deren Inhalt im Hinblick auf die behaupteten Übergriffe vollständig und widerspruchsfrei festzustellen haben.“</p> <p>Im fortgesetzten Verfahren brachte die Beklagte ergänzend vor, dass sie in der Strafverhandlung vom 5.Juli 2017 jenes Video gesehen habe, in dem Schläge auf die Finger eines Versammlungsteilnehmers sowie der Griff ins Gesicht einer weiteren Person, um diese von der Baumaschine fortzuziehen und zu Boden zu werfen, zu sehen seien. Diese Vorfälle haben nach dem Verständnis der Beklagten Übergriffe dargestellt und darauf habe sie in der Beschwerde an die Datenschutzbehörde Bezug genommen. Die Schilderung sei daher weder wissentlich falsch gewesen, noch habe die Beklagte den Vorsatz gehabt, die Klägerin anzuschwärzen oder herabzusetzen.</p> <p>Die übrigen Videos seien zur Bestreitung des Klagsvorbringens vorgelegt worden, wonach es nie Übergriffe von Mitarbeitern der Klägerin gegenüber Versammlungsteilnehmern gegeben habe.</p> <p>Die Klägerin bestritt dies. Aus den im Strafverfahren vorgespielten Videos ergebe [Seite 14] sich für jedermann ersichtlich und ohne jeden Zweifel, dass von Seiten der Murkraftwerksgegner massiv gegen den Zaun eingewirkt worden sei.</p> <p>Die Aggressionen seien ausschließlich von den Murkraftwerksgegnern ausgegangen, und zwar über einen geraumen Zeitraum, und haben die Security-Mitarbeiter, lediglich um das Eigentum der Auftraggeber bzw Leib und Gesundheit der anstürmenden Demonstranten zu schützen, da sich hinter dem Zaun gefährliche Baumaschinen befunden haben, gegen den Zaun gehalten, um zu verhindern, dass die Demonstranten das Gelände betreten, was im Übrigen auch nicht gelungen sei, da der Druck der Demonstranten derart massiv gewesen sei. Dass insofern jemandem dabei auf die Finger geklopft worden sei, sei die geringste maßhaltende Möglichkeit gewesen, um diesen davon abzuhalten, weiter gegen den Zaun anzudrücken.</p> <p>Insofern jemand von einer Baumaschine gezogen worden sei, sei schon bei Anblick des Videos ersichtlich, dass dies lediglich erfolgt sei, um ein weiteres Vordringen dieser Person auf die für ihn gefährliche Baumaschine zu verhindern und um auch zu verhindern, dass diese Person einen Sachschaden oder gar einen Personenschaden verursache, zumal sich auf der Baumaschine Personen und auch drehende Momente befunden haben. Das sei für jedermann, der das Video ansehe, klar ersichtlich und habe es aufgrund dieses Videos bereits teils rechtskräftige Verurteilungen von Murkraftwerksgegnern gegeben. Nachdem das auf den Videos derart klar ersichtlich sei, werde klar, dass die Beklagte wissentlich die Klägerin angeschwärzt habe.</p> <p>Mit dem angefochtenen Urteil (ON 25) wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die Klage zur Gänze ab.</p> <p>Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Die davon zu Punkt 1. und 2. oben kursiv und fettgedruckt wiedergegebenen Feststellungen werden von der Berufung der Klägerin bekämpft.</p> <p>Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Beklagte, da es sich um eine Äußerung gegenüber der der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Datenschutzbehörde gehandelt habe, auch darauf vertrauen habe dürfen, dass diese Äußerung nicht weiter verbreitet werde. Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB sei daher, ob die Beklagte ihre Äußerung wissentlich unrichtig bzw mit dem Vorsatz, die Klägerin anzuschwärzen, getätigt habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass dies nicht der Fall gewesen sei, sodass der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 [Seite 15] dritter Satz ABGB greife. Die Klägerin könne daher auch nicht die Unterlassung und den Widerruf dieser Behauptungen fordern.</p> <p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.</p> <p>Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung; sie verneint das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.</p> <p>Die Berufung ist nicht berechtigt.</p> <p>A) Zur Beweisrüge:</p> <p>Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Klägerin die zu Punkt 1. und 2. oben kursiv und fettgedruckt dargestellten Feststellungen des Erstgerichtes und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:</p> <p>1. Ein Mitarbeiter der klagenden Partei umfasst einen Mann, der sich am Bagger festklammert, von hinten im Bereich des Gesichtes und zieht ihn zu Boden.</p> <p>2. Die Beklagte hat in ihrer Eingabe an die Datenschutzbehörde in der Absicht, die klagende Partei anzuschwärzen, wissentlich nicht den auf dem Video ersichtlichen Sachverhalt geschildert und verschwiegen, dass das Video gewalttätige Angriffe der Protestierenden zeigt und die Mitarbeiter der klagenden Partei gemeinsam mit anwesenden Polizeisicherheitskräften versuchten, die Demonstranten am Eindringen auf die Baustelle zu hindern, und wissentlich die unrichtige Behauptung aufgestellt, Mitarbeiter der klagenden Partei hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden lassen kommen.</p> <p>Vorweg ist die Klägerin zu ihrer Beweisrüge darauf hinzuweisen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass der Richter sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, weil diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RIS-Justiz RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 2 § 272 ZPO Rz 11). Dementsprechend [Seite 16] hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger 4 § 482 ZPO Rz 3). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob fürdie richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek JN-ZPO 17 § 467 ZPO E 39a; OLG Graz 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 86/19k).</p> <p>1. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung zu Punkt 1. oben im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf das vorgelegte Video Beilage ./2 (bezeichnet als kls-uebergriff_zwei_und_drei_20170206.mp4) gestützt.</p> <p>Die Klägerin hält dem im Rahmen ihrer Beweisrüge entgegen, dass die im bekämpften Halbsatz gewählte Formulierung hinsichtlich des Verhaltens eines Mitarbeiters der Klägerin nicht dem am verfahrensgegenständlichen Video ersichtlichen Geschehensablauf entspreche. Auf dem Video sei lediglich – wie ursprünglich zutreffend festgestellt - ersichtlich, dass ein Mitarbeiter der Klägerin einen Aktivisten von hinten im Gesichtsbereich umfasst und von einer Baumaschine herunterziehe. Weder werde der Aktivist „heruntergerissen“ noch „zu Boden geworfen“. Das Unterbleiben dieser unrichtigen Feststellung sei insofern wesentlich, als ein „Herunterreißen“ und „zu Boden Werfen“ ein aktiv gewalttätiges Verhalten impliziere, welches von den Mitarbeitern der Klägerin, die durchgehend mit dem gebotenen Augenmaß und defensiv versucht haben, die das Gelände stürmenden Demonstranten zurückzuhalten, nicht gesetzt worden sei.</p> <p>Die Beweisrüge ist nicht berechtigt.</p> <p>Abgesehen davon, dass es rechtlich nicht relevant ist, ob ein Mitarbeiter der Klägerin einen Aktivisten dadurch am Besteigen einer Baumaschine hinderte, dass er - wie vom Erstrichter im zweiten Rechtsgang festgestellt - diesem von hinten mit der Hand ins Gesicht griff, ihn von der Baumaschine herunterriss und sodann zu Boden [Seite 17] warf, oder - wie im ersten Rechtsgang festgestellt und von der Klägerin als Ersatzfeststellung begehrt - dass er einen Mann, der sich am Bagger festklammerte, von hinten im Bereich des Gesichts umfasste und ihn zu Boden zog, ergibt sich für das Berufungsgericht bei Betrachtung des Videos Beilage ./2 (bezeichnet als kls-uebergriff_zwei_und_drei_20170206.mp4), dass die bekämpfte Feststellung im Inhalt des Videos durchaus Deckung findet. Auf dem Video ist ab Minute 00:00:35 klar erkennbar, dass ein Mitarbeiter der Klägerin einen Aktivisten unter erheblicher Gewaltanwendung von der Baumaschine herunterreißt bzw -zerrt und diesen dabei zu Boden wirft.</p> <p>Ein bloßes Herunterziehen liegt nicht vor.</p> <p>Entgegen den Berufungsausführungen kann keine Rede davon sein, dass der Mitarbeiter der Klägerin nicht aktiv gegen den Aktivisten vorgegangen wäre.</p> <p>Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.</p> <p>2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung zu Punkt 2. oben im Klammerzitat auf die Aussage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9.Mai 2019 (PS 3 in ON 24) gestützt und in der Beweiswürdigung damit begründet, dass die Feststellung, dass die Beklagte nicht die Klägerin anschwärzen und wissentlich die Unwahrheit sagen wollte, sich zum einen aus den Angaben der Beklagten selbst, denen keine unmittelbaren Beweisergebnisse entgegenstehen, ergebe. Zudem sei der Ausdruck Übergriff ein sehr weiter Begriff, der durchaus so verstanden werden könne und in vielen Bevölkerungsgruppen wohl auch so verstanden werde, dass körperlich auf eine Person eingewirkt werde, unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um zulässige oder unzulässige Mittel handle. Das Oberlandesgericht Graz habe auch in seiner Berufungsentscheidung ausgeführt, dass diffizile Überlegungen, ob eine Notwehrsituation vorgelegen habe oder nicht, nicht anzustellen seien. Insbesondere für die Beklagte als juristische Laiin sei wohl nicht davon auszugehen, dass sie sich überlegt habe, ob das Vorgehen der Mitarbeiter der Klägerin allenfalls durch Notwehr oder Nothilfe oder sonstige strafrechtliche Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein könnte. Sie habe vielmehr eine Situation geschildert, wie sie sie selbst wahrgenommen habe, und habe nicht die Klägerin dadurch wissentlich falsch beschuldigen wollen. Bei einer lebensnahen Betrachtung sei nicht anzunehmen, dass die Beklagte jemanden zu Unrecht der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen bzw zu Unrecht strafrechtliche Vorwürfe erheben wollte, auch wenn sie möglicherweise mit [Seite 18] den Murkraftwerksgegnern sympathisiert habe. Hinzu komme, dass nach den in diesem Punkt auch durchaus glaubwürdigen Angaben der Beklagten die Richterin in der Strafverhandlung gefragt habe, ob es bereits Anzeigen gegen Mitarbeiter der Klägerin gebe. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte diese von einer Strafrichterin geäußerte Bemerkung so verstanden habe, dass die Richterin sogar ein strafbares, jedenfalls aber anzeigewürdiges Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin erkannt habe. Auch vor diesem Hintergrund sei der Beklagten wohl kaum zu unterstellen, dass sie den Begriff „Übergriffe“ wissentlich wahrheitswidrig verwendet habe.</p> <p>Die Berufung hält dem entgegen, dass das Erstgericht das Beweisergebnis des vorgelegten Videos unberücksichtigt gelassen habe. Die bekämpfte Feststellung sei sohin dem abgeführten Beweisverfahren nicht zu entnehmen und daher zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte habe Vorfälle, welche sie auf dem Video gesehen habe, bewusst verschwiegen.</p> <p>Das gewaltbereite Verhalten der Demonstranten und deren widerrechtliches Eindringen und gewaltsame Überwinden von Absperrungen habe sie offenbar bewusst unerwähnt gelassen, sondern die Klägerin bezichtigt, Übergriffe begangen zu haben. Hätte die Beklagte tatsächlich ihre Beschwerde durch Schilderung des Sachverhaltes wie auf dem Video ersichtlich untermauern wollen, hätte sie auszuführen gehabt, dass eine erhebliche Anzahl von Demonstranten vehement gegen einen Zaun drücke und diesen offensichtlich niederzudrücken beabsichtige, was in der Folge auch gelinge. Weiters wäre auszuführen gewesen, dass die anwesenden Polizeibeamten und Sicherheitsleute der Klägerin versucht haben, die das Gelände stürmenden Demonstranten zurückzuhalten, was ihnen aufgrund ihres maßhaltenden, defensiven Verhaltens jedoch nicht gelungen sei, woraufhin die Aktivisten das Baustellengelände gestürmt und versucht haben, Arbeitsmaschinen zu besteigen. Die Ausführung der Beklagten, wonach sie Übergriffe von Mitarbeitern der Klägerin gesehen habe, sei weder eine für die Datenschutzbehörde und den angezeigten Sachverhalt wesentliche Ausführung noch eine Schilderung der auf dem Video festgehaltenen Situation. Der Begriff „Übergriff“ bedeute einen „unrechtmäßigen Eingriff in die Angelegenheiten, den Bereich o. Ä. eines anderen“(vgl Duden <a href="http://www.duden.de">www.duden.de</a>) und werde auch im allgemeinen Sprachgebrauch so verwendet und verstanden. Die Formulierung der Beklagten sei daher unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass sie Mitarbeitern der Klägerin ein unrechtmäßiges Verhalten vorwerfe. Welches Verhalten die zum Schutz der Baustelle [Seite 19] anwesenden Mitarbeiter der Klägerin gesetzt haben, sei jedoch für die bei der Datenschutzkommission erhobene Beschwerde gänzlich irrelevant. Das Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin könne sohin auch nicht vom Beschwerdegegenstand umfasst sein. Vielmehr habe die Beklagte offensichtlich gewusst, dass ihre Ausführungen der Stadt Graz (die ja von ihr selbst als Beschwerdegegner angeführt worden sei) und sohin einem Auftraggeber der Klägerin übermittelt werden würden. Bei lebensnaher Beurteilung der von der Beklagten gewählten Formulierung sei sohin einzig und allein der Schluss zulässig, dass diese Ausführung mangels sachlicher Relevanz mit der Absicht, die Klägerin anzuschwärzen, getätigt worden sei. Dies erhärte sich zudem dadurch, dass die Beklagte unmittelbar vor dieser inkriminierten Ausführungfestgehalten habe, dass „keine gewalttätigen Angriffe von Protestierenden bekannt seien“, dies obwohl das betreffende Video eben gerade gewalttätige Angriffe von Protestierenden zeige. Die Beklagte habe sohin bewusst eine „Opfer-Täter-Umkehr“ vorgenommen, wodurch das Ziel erreicht worden sei, die Klägerin anzuschwärzen und deren Ehre, Kredit und Ruf zu schädigen.</p> <p>Die Beweisrüge ist nicht berechtigt.</p> <p>Der Erstrichter hat schlüssig begründet, warum er die bekämpfte Feststellung getroffen hat.</p> <p>Entgegen den Berufungsausführungen findet die bekämpfte Feststellung im abgeführten Beweisverfahren Deckung, hat doch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 9.Mai 2019 ausdrücklich ausgesagt, dass „ich dann im Rahmen der Beschwerde umfassend geschildert habe, was passiert ist bzw dass ich bei der Strafverhandlung die Übergriffe auf dem Video gesehen habe. Ich wollte die klagende Partei nicht anschwärzen, sondern meine Beschwerde untermauern. Es hat meinen Unmut, selbst einer Videoüberwachung ausgesetzt gewesen zu sein, erläutert. ... Mir wurde von meinen Eltern und in der Schule beigebracht, dass man niemanden zu rempeln oder ins Gesicht zu greifen hat. ... Das (gemeint der Umstand, dass die Murkraftwerksgegner nicht friedlich da standen, sondern selbst den Zaun umwarfen und auch teilweise gewaltsam eingedrungen sind) hat für mich keine Rolle gespielt, weil Polizei anwesend war. Das rechtfertigt für mich auch nicht, dass man jemandem von hinten ins Gesicht greift. Im Übrigen habe ich die Tatsache, dass ich gefilmt wurde, als Übergriff gegen mich gewertet (PS 3 in ON 24). Weiters hat die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.Juni 2018 angegeben, dass sie auf [Seite 20] dem in der Strafverhandlung vorgeführten Video beobachtet habe, dass „die Leute am Zaun gerüttelt haben. Ich habe gesehen, dass einzelne Securitymitarbeiter sehr unsanft mit den Leuten umgegangen sind, die in das Areal hineingegangen sind, nachdem der Zaun (ich glaube zwei oder drei Elemente) umgefallen ist. Ich war entrüstet darüber, dass ein Securitymitarbeiter einen Aktivisten abhalten wollte, die Maschine zu erklettern, indem er ihm einfach ins Gesicht gegriffen hat, nämlich von hinten und ihn zu Boden gestoßen hat. Das meine ich mit unsanft und mit Übergriffen“ (PS 6 in ON 16). Weiters sagte sie aus, dass sie der Behörde den gesamten Sachverhalt schildern wollte, nicht davon ausgegangen sei, dass der Inhalt ihrer Beschwerde an die Datenschutzbehörde weitere Kreise ziehe, sie sich an eine Behörde gewandt habe, die dem Amtsgeheimnis unterliege, und den Ruf der Klägerin nicht schädigen habe wollen (PS 6f in ON 12).</p> <p>Folgt man diesen Angaben der Beklagten, ist die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden.</p> <p>Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, warum der Erstrichter, der im Rahmen seiner Beweiswürdigung das Ergebnis seines Meinungsbildungsprozesses iSd im § 272 ZPO verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sorgfältig zur Darstellung gebracht hat, der Aussage der Beklagten nicht folgen hätte dürfen. Die Beweisrüge muss erfolglos bleiben, weil sie keine stichhältigen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen würden. Überdies liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor.</p> <p>Soweit die Klägerin ins Treffen führt, dass der Erstrichter das vorgelegte Video unberücksichtigt gelassen habe und der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Beschwerde das gewaltbereite Verhalten der Demonstranten und deren widerrechtliches Eindringen und gewaltsame Überwinden von Absperrungen bewusst verschwiegen bzw unerwähnt gelassen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die Beklagte in der Beschwerde das gewaltbereite Verhalten von Aktivisten nicht erwähnte bzw negierte, nicht den Schluss zulässt, dass sie bezüglich des Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin wissentlich wahrheitswidrige Äußerungen getätigt hätte. Es ist auch nicht lebensfremd, dass die Beklagte im Hinblick auf die auf dem gegenständlichen Video wiedergegebenen Verhaltensweisen der Mitarbeiter der Klägerin subjektiv - ohne weitere rechtliche Überlegungen anzustellen – davon [Seite 21] überzeugt war, dass es sich dabei um „Übergriffe“ handelte.</p> <p>Die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte offensichtlich gewusst habe, dass ihre Ausführungen der Stadt Graz und sohin einem Auftraggeber der Klägerin übermittelt werden würden, ist für das Berufungsgericht ebenso nicht nachvollziehbar, wie die bloße Mutmaßung der Klägerin, die Beklagte habe bewusst eine „Opfer-Täter-Umkehr“ vorgenommen, um die Klägerin anzuschwärzen und deren Ehre, Kredit und Ruf zu schädigen.</p> <p>Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.</p> <p>B) Zur Rechtsrüge:</p> <p>1. Wie bereits im Rahmen der Berufungsentscheidung zu 5 R 166/18y ausgeführt, besteht keine Haftung für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.</p> <p>Vertrauliche Strafanzeigen an die zuständigen Stellen sind gerechtfertigt, sofern die Beschuldigung nicht wider besseres Wissen erhoben wird (stRsp; RIS-JustizRS0031957, RS0105665 insb. [T5] sowie RS0031927 insb. [T2 und T5]; jüngst 6 Ob 88/18m und 6 Ob 24/17y mwN; Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1330 Rz 7 l, 24 und 25; Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 1330 Rz 10; Danzl in KBB 5 § 1330 Rz 4 und 10 uva). Bei Anzeigen an Behörden wird grundsätzlich ein berechtigtes Interesse angenommen, dass diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen, sodass für Mitteilungen an Stellen, die zur gewissenhaften Nachprüfung verpflichtet sind, selbst dann keine Haftung nach § 1330 ABGB besteht, wenn sich die Tatsachenmitteilungen tatsächlich als unzutreffend erweisen sollten (stRsp; RIS-Justiz RS0031927 [T4 und T6], jüngst 6 Ob 20/18m und 7 Ob 153/17a mwN; OLG Graz 5 R 156/18b uva).</p> <p>Im Anlassfall hat die Beklagte die inkriminierte Eingabe wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz (DSG) an die zuständige Behörde gerichtet (RIS-Justiz RS0107664; zuletzt 6 Ob 20/18m).</p> <p>Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die</p> <p>erkennbare Absicht des Mitteilenden an (stRsp; RIS-Justiz RS0031972; jüngstSeite 6 Ob 151/17z und 6 Ob 28/17m mwN; Reischauer, aaO, Rz 26 zu § 1330; Kissich, aaO, Rz 48 zu § 1330 uva), wofür entscheidend ist, ob er mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte (stRsp; RIS-Justiz RS0032413 [T2], RS0031906 sowie RS0032421 insb [T2 und T3]; jüngst 6 Ob 105/17k uva). Muss mit der Weitergabe gerechnet werden und ist diese auch tatsächlich erfolgt - die bloß abstrakte Gefahr reicht nicht aus - ist die Vertraulichkeit nicht gegeben (stRsp; RIS-Justiz RS0031906 [T10]; 6 Ob 28/17m und 6 Ob 184/04h; Kissich, aaO, Rz 48 zu § 1330 ua). Eine vertrauliche Mitteilung liegt demnach vor, wenn ihre vertrauliche Behandlung (vertraglich oder gesetzlich) ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus der Sachlage ergibt, dass ihre Weiterverbreitung nicht gewünscht ist, oder wenn eine Schweigepflicht nach den Regeln des Verkehrs anzunehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0079767 und RS0032421 [T4]; jüngst 6 Ob 28/17m mwN; Reischauer, aaO, Rz 26 zu § 1330 uva; vgl auch RS0032413 [T4, T9 und T10]). Darauf aufbauend werden vor allem Eingaben an Behörden oder an Angehörige von Berufsgruppen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, generell als „nichtöffentlich“ angesehen (stRsp; RIS-Justiz RS0107767, RS0032413 [T8] und RS0031906 [T1]; jüngst 6 Ob 151/17z und 6 Ob 24/17y mwN; Kissich, aaO, Rz 49 zu § 1330; Danzl, aaO, Rz 10 zu § 1330 ABGB uva). Der Oberste Gerichtshof hat jüngst auch klargestellt, dass es den Anzeiger grundsätzlich nicht belasten kann, wenn das von ihm bei der (zuständigen) Behörde Angezeigte in der Folge in die Öffentlichkeit dringt (6 Ob 88/18m; Reischauer, aaO, Rz 26 zu § 1330mwN; OLG Graz 5 R 156/18b).</p> <p>Es trifft zwar im gegenständlichen Fall zu, dass die Beklagte mit der Weiterleitung ihrer Anzeige an den Beschwerdegegner rechnen musste. Diese tatsächlich erfolgte Weiterleitung durch die Datenschutzbehörde vermag aber keine Verantwortung der Beklagten zu begründen, zumal sonst derartige Eingaben kaum jemals privilegiert wären. Es ist naheliegend, dass eine Behörde, bei der ein Sachverhalt angezeigt wird, den Angezeigten zu einer Stellungnahme auffordert. Es schadet somit für die Annahme der Vertraulichkeit im konkreten Fall nicht, dass die Datenschutzbehörde, an die die Anzeige gerichtet wurde, anschließend den Angezeigten, den Magistrat der Stadt Graz, der seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zu einer Stellungnahme aufforderte (6 Ob 88/18m).</p> <p>Nach Auffassung des Berufungsgerichtes besteht im Hinblick auf die inkriminierte Äußerung bei der gebotenen großzügigen Beurteilung (RIS-Justiz RS0114015 [T13]) ein gerade noch ausreichender inhaltlicher Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand der Anzeige und damit ein berechtigtes Interesse (der Beklagten und der Behörde) an der Mitteilung.</p> <p>Es trifft zwar zu, dass der inkriminierte Vorwurf gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anzeigegegenstand – dem Vorwurf, dass der Antragsgegner (Magistrat der Stadt Graz) unzulässigerweise, das heißt ohne berechtigte Interessen, Videoaufnahmen anlässlich der Räumung des „Murcamps“ am 3.Juli 2017 gemacht und damit gegen das DSG verstoßen habe - steht und das mit der inkriminierten Äußerung vorgetragene Argument, dass gegebenenfalls nicht das gewaltfreie Publikum, sondern die - Übergriffe zu verantwortenden - Mitarbeiter der Klägerin zu überwachen gewesen wären, für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung am 3.Juli 2017 - auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 50a Abs 4 Z 1 DSG - nicht relevant ist. Das inkriminierte Vorbringen der Beklagten in dieser Anzeige diente nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch der Behörde vermittelten Gesamteindruck (stRsp RIS-Justiz RS0031883) aber doch noch in ausreichender Weise der Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags der Beklagten und müssen - insbesondere bei einer juristischen Laiin wie der Beklagten - der inhaltliche Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand und damit verbunden die Frage der rechtlichen Erheblichkeit großzügig beurteilt werden.</p> <p>Ein bloßes „Wissenmüssen“ des Behauptenden um die Unrichtigkeit reicht für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes nicht aus (RIS-Justiz RS0022784, RS0105665, RS0114015; 6 Ob 46/08w; 6 Ob 40/09i). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit trifft den Kläger (RIS-Justiz RS0105665).</p> <p>2. Ausgehend vom ergänzend festgestellten Sachverhalt, wonach die Beklagte die inkriminierte Behauptung nicht tätigte, um die Klägerin anzuschwärzen, und diese nicht wider besseres Wissen erfolgte (vgl 6 Ob 129/16p), hat das Erstgericht zutreffend rechtlich beurteilt, dass eine Haftung der Beklagten nicht gegeben ist, weil sie sich erfolgreich auf den Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB berufen kann.</p> <p>3. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge geltend macht, dass das Erstgericht zu Unrecht vom Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB ausgegangen sei, ist sie auf die Ausführungen zu B)2. und 3. oben zu verweisen, wonach im gegenständlichen Fall von einer vertraulichen Anzeige an die zuständige Stelle und damit von einer nicht öffentlich vorgebrachten Mitteilung auszugehen ist, die im Hinblick auf die inkriminierte Behauptung seitens der Beklagten nicht vorsätzlich falsch bzw in Kenntnis ihrer Unwahrheit, um die Klägerin anzuschwärzen bzw herabzusetzen, erfolgte.</p> <p>Entgegen den Berufungsausführungen besteht, wie oben bereits dargelegt wurde, bei der gebotenen großzügigen Beurteilung (RIS-Justiz RS0114015 [T13]) ein gerade noch ausreichender inhaltlicher Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand der Anzeige und damit ein berechtigtes Interesse (der Beklagten und der Betreiber) an der Mitteilung.</p> <p>4. Wenn die Klägerin moniert, dass das Erstgericht den Ausdruck „Übergriff“ unrichtig ausgelegt habe, und ausführt, dass „Übergriff“ einen unrechtmäßigen Eingriff in die Angelegenheiten, den Bereich o. Ä. eines anderen bedeute, und weiters geltend macht, dass sich die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung auch aus der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhaltes ergeben könne, die, wie hier vorliegend, das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lasse, übersieht sie, dass sich das Erstgericht mit dem Ausdruck „Übergriff“ nur im Rahmen seiner Beweiswürdigung (US 9), nicht jedoch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auseinandergesetzt hat. Eine rechtliche Beurteilung war im Hinblick darauf, dass es den Rechtfertigungstatbestand bejaht hat, nicht erforderlich.</p> <p>Damit muss aber auch im Rahmen der Berufungsentscheidung mangels rechtlicher Relevanz darauf nicht näher eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sind die Parteien mit ihren diesbezüglichen Ausführungen (in der Berufung bzw in der Berufungsbeantwortung) auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes in seiner Entscheidung 5 R 166/18y (zu Punkt 2.) zu verweisen. Aus diesen Gründen muss die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.</p> <p>Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.</p> <p>Der Bewertungsausspruch gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der Bewertung des Streitgegenstandes durch die Klägerin.</p> <p>25 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24</p> <p>Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.</p> <p>Oberlandesgericht Graz, Abteilung 5</p> <p>Graz, 13. November 2019</p> <p>Dr. Maria Luise Rastädter-Puschnig, Senatspräsidentin</p> <p>Elektronische Ausfertigung</p> <p>gemäß § 79 GOG</p> </div> <div class="field field--name-field-vorheriges-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Vorheriges Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/berufung-gegen-lg-graz-urteil.html" hreflang="de">Berufung gegen LG Graz Urteil</a></div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/erwaehnung-von-security-uebergriffen-freispruch-durch-das-olg-graz.html" data-a2a-title="Erwähnung von Security-Übergriffen: Freispruch durch das OLG Graz!"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Ferwaehnung-von-security-uebergriffen-freispruch-durch-das-olg-graz.html&amp;title=Erw%C3%A4hnung%20von%20Security-%C3%9Cbergriffen%3A%20Freispruch%20durch%20das%20OLG%20Graz%21"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/uebergriffe-gegen-naturschuetzer.html" hreflang="de">Übergriffe gegen Naturschützer</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/olg-graz.html" hreflang="de">OLG Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/kls-sicherheitsdienst-dienstleistungen.html" hreflang="de">KLS Sicherheitsdienst &amp; Dienstleistungen</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murkraftwerk-graz-errichtungs-und-betriebsgmbh.html" hreflang="de"> Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/dsb-datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">DSB - Datenschutzbehörde</a></div> </div> </div> Mon, 06 Sep 2021 19:05:56 +0000 Murxadmin 690 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/erwaehnung-von-security-uebergriffen-freispruch-durch-das-olg-graz.html#comments Erkenntnis GZ: LVwG 20.3-2251/2017-19 Landesverwaltungsgericht Steiermark: Die Räumung des Murcamps war rechtswidrig https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/erkenntnis-gz-lvwg-203-22512017-19-landesverwaltungsgericht-steiermark-die-raeumung-des-murcamps-war.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Erkenntnis GZ: LVwG 20.3-2251/2017-19 Landesverwaltungsgericht Steiermark: Die Räumung des Murcamps war rechtswidrig</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 21.01.2019 - 20:38</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Soweit in diesem Dokument personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.</p> <p>Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3<br /> DVR 0752916 -UID ATU37001007<br /> Gerichtsabteilung 3<br /> Tel.: 03168029-7230 Fax: 03168029-7215</p> <p>GZ: LVwG 20.3-2251/2017-19 E-Mail: Ivwg@lvwg-stmk.gv.at</p> <p>Amtsstunden und Parteienverkehr: Montag -Freitag: 8:30 -12:00 Uhr</p> <p>Ggst.: POLEGEG Andreas; Graz, 5. Dezember 2018</p> <p>Maßnahmenbeschwerde</p> <p><strong>IM NAMEN DER REPUBLIK </strong></p> <p>Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des Andreas POLEGEG, geb. am</p> <p>15. Oktober 1968, vertreten durch Mag. Ing. Martin Mair in 1190 Wien, wegen Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Ausung Zwangsgewalt,</p> <p>zu Recht erkannt:</p> <p><strong>A. </strong>Das von einem Organ der öffentlichen Sicherheit der Landespolizeidirektion Steiermark gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot betreffend den Zutritt zur Versammlung (Murcamp) am 3. Juli 2018, um 08.00 Uhr, war</p> <p><strong>rechtswidrig. </strong></p> <p><strong>B. </strong>Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 1.659,60 dem Beschwerdeführer binnen 14 Tagen als Ersatz der Verfahrenskosten zu leisten.</p> <p>Rechtsgrundlagen : Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) §§ 7,9,28 Abs 1 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Art. 12 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder RGB11867/142 (StGG) Art. 11 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) § 1 VwG-Aufwandersatzforderung (VwG-AufwErsV) § 1 Versammlungsgesetz (VersG) § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)</p> <p><strong>C. </strong>Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.</p> <p><strong>Entscheidungsgründe </strong></p> <p><strong>I. 1. </strong>In der Beschwerde vom 14. August 2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Räumung des Murcamps am 3. Juli 2017 der Zutritt verwehrt worden sei und er daher an der Teilnahme der Versammlung gehindert worden sei. Weitere Ausführungen betreffen die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken. Der Beschwerdeführer sieht sich in der Verhinderung des Zutrittes in seinem Recht auf Teilnahme an einer Versammlung verletzt und beantragte daher die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer Befehls-und</p> <p>Zwangsgewalt festzustellen. Zudem wurde der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gestellt. Als Beilage wurde eine Kopie der Verordnung betreffend der Räumung des Murcamps, eine Anfrage von DI Gottfried Weissmann an die "Polizeilandesdirektion", eine Anfrage von Mag. Martin Mair an die „Polizeilandesdirektion“ samt Antwort von Mag. Herbert Fuik, eine Diebstahlsanzeige des Beschwerdeführers, eine Liste der vom Murcamp entwendeten Gegenstände mit einem höheren Gebrauchswert, ein Foto der Polizeikette vor der Absperrung mit den Mitarbeitern der Stadt Graz, die Videoaufnahmen machen, ein Foto der Überreste der zerstörten Baumhäuser, die am Murufer abgelagert wurden (Aufnahme vom 9. Juli 2017) und zwei Fotos der fortgesetzten Absperrung des öffentlichen Weges, der Hausanlage Langedelwehr (Fotos vom 21. Juli 2017) vorgelegt.</p> <p><strong>2. </strong>Die Landespolizeidirektion Steiermark legte als belangte Behörde eine Gegenschrift am 15. September 2017 vor, in der ausgeführt wurde, dass im konkreten Fall keine Versammlung, sondern eine Besetzung vorgelegen sei. Die Vorgangsweise nach § 37 SPG sei daher zurecht erfolgt und würde hier ein "schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Besitzers im Sinne des § 37 Abs 1 Z 2SPG" vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer sich über das Entwenden seiner zurückgebliebenen Gegenstände auf den Grundstücken beschwere, wird auf den Verfügungsberechtigten des Grundstückes verwiesen bzw. auf den Privatrechtsweg. Da somit der Beschwerdeführer durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in keinem Recht verletzt worden sei, wurde der Antrag gestellt die Beschwerde und der Zuerkennung der vorgesehenen Kostenersätze zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen. Als Beilagen wurden ein Plan des Murcamps, der Antrag auf Räumung des Murcamps, der Gestattungsvertrag, die Verordnung und der Bericht über Wegweisungen vorgelegt.</p> <ol> <li> <p>In einer weiteren Anfrage des Gerichtes wurden von der belangten Behörde die im Gestattungsvertrag erwähnten Grundstücksverzeichnisse dem Gericht übermittelt.</p> </li> <li> <p>Nach Durchführung einer Verhandlung am 30. Oktober 2017 hatte das Landesverwaltungsgericht bei Anwendung der Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark Bedenken im Sinne des § 89 Abs 2 B-VG und stellte infolge den Antrag gemäß Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, dass die angewendete Verordnung ihrem gesamten Inhalt nach gesetzwidrig sei. Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2018, GZ: V1/2018-11, wurde die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark "Besetzung gemäß § 37 SPG" vom 3. Juli 2017, GZ: E1/53694/2017, kundgemacht durch "Rund um die Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megaphon" als gesetzwidrig erkannt.</p> </li> </ol> <p><strong>II.</strong><strong> </strong>Das Landesverwaltungsgericht ging von nachfolgenden Sachverhalt aus:</p> <p>Im Februar 2017 wurden von Personen, die sich gegen die Errichtung des "Murkraftwerk Graz" bzw. des "Zentralen Speicherkanal" aussprachen, ein Protestcamp auf den Grundstücken mit den Nummern 2108, 2697/1 und 2144, alle KG Jakomini, errichtet. Das Camp bestand aus zwei großen Zelten (Verköstigung und Infostand), ein weiteres großes Zelt zwischen drei Bäumen, drei großen Baumhäusern und zwei Plattformen in der Murböschung. Im Camp wurde Informationsmaterial gegen die Errichtung des Kraftwerkes aufgelegt und Veranstaltungen durchgeführt, wobei die Teilnehmer diskutieren konnten. Zufällig vorbeikommende Passanten wurden ebenfalls angesprochen. Zusätzlich wurden noch kleine Informationstische aufgestellt. Im Durchschnitt befanden sich im Camp tagsüber zwischen 15 und 30 Personen, nachtsüber bei kalter Witterung drei bis vier, bei warmer Witterung zehn bis zwölf Personen. Einen Kontakt mit den Kraftwerksbetreibern gab es nicht. Bei den regelmäßig geführten Kontrollen der Polizei war kein Grund zum Eingreifen gegeben. Am 29. Juni 2017 langte bei der Landespolizeidirektion Steiermark ein Schreiben (datiert mit 27. Juni 2017) von der Stadt Graz, der "Kommunale Dienstleistungs GmbH" und der "Murkraftwerk Graz Errichtungs-und Betriebs GmbH" ein, in dem die Auflösung der Besetzung auf den Liegenschaften 2108, 2697/1 und 2144 (alle KG Jakomini) verlangt wird. Begründet wurde dies damit, dass auf den betroffenen Liegenschaftsteilen "Bauarbeiten sowie - aufgrund der getroffenen Vereinbarungen - Gestaltungsmaßnahmen" durchzuführen seien. Sollte es hier zu Behinderungen kommen, würde ein schwerer wirtschaftlicher Schaden bevorstehen und sei auch der Aufenthalt von Personen im Bereich von Bauarbeiten mit einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung verbunden. Die Landespolizeidirektion erließ sodann eine Verordnung gemäß § 37 Abs 1 Z 2 SPG mit folgenden Wortlaut: "Gemäß § 37 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGB!. Nr. 566/1991, Ld.g.F., erlässt die Landespolizeidirektion Steiermark folgende Verordnung:</p> <p>1) Die Grundstücke (2108, 2697/1,2144 alle KG Jakomini) im Grazer Stadtgebiet im Bereich zwischen der Wohnanlage "Am Landwehr" und der Mur, sind mit sofortiger Wirkung zu verlassen.</p> <p>Die Besetzung der vorgenannten Örtlichkeit stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers dar und wurde von diesem die Auflösung der Besetzung verlangt.</p> <p>2) Das Betreten der Grundstücke 2108, 2697/1 und 2144, KG Jakomini im Stadtgebiet Graz wird untersagt.</p> <p>3) Die anwesenden Personen sind verpflichtet, den Ort der Besetzung sofort zu verlassen und auseinander zu gehen.</p> <p>4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, die Besetzer von der im Punkt 1 genannten Örtlichkeit wegzuweisen.</p> <p>5) Gemäß § 50 Sicherheitspolizeigesetz kann die Wegweisung unter Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgeführt werden." Die Verordnung wurde vom Behördenvertreter am 3. Juli 2017, um 05.25 Uhr, mittels Megaphon kundgemacht und an den dort befindlichen Zäunen angeschlagen. Am Camp befindliche Personen wurden von den Grundstücken verwiesen. Die dortigen von den Campbewohnern eingebrachten Gegenstände wurden 'durch Mitarbeiter der Stadt Graz und der Berufsfeuerwehr Graz entfernt. Der Beschwerdeführer verbrachte die Nacht vom 2. Juli 2017 auf den 3. Juli 2017 nicht im Camp. Als er um 08.00 Uhr des 3. Juli 2017 zum Camp zurückkam und weiter an der Versammlung teilnehmen wollte, wurde ihm von den dort anwesenden Polizisten mitgeteilt, dass er keine Möglichkeit hätte, in das abgesperrte Gelände zu kommen. Die Vorgangsweise der Polizei gründete sich auf die erlassene Verordnung ,,Auflösung einer Besetzung gemäß § 37 SPG" vom gleichen Tag. Die Auflösung einer Versammlung im Sinne des § 13 VersG wurde nicht durchgeführt. Die Polizei hat vor Ort keine Videoaufnahmen gemacht. Sehr wohl wurden Fotos von GI F. angefertigt, in denen dokumentiert wird, wie die dort verbliebenen Gegenstände der Versammlungsteilnehmer in größere Container verladen wurden. Zudem gab es eine Dienstanweisung an die Polizisten, dass auch mit privaten Handys nicht gefilmt werden dürfe. Bei der Räumung des Camps wurden ca. 20 bis 25 Einsatzkräfte der Polizei eingesetzt, wobei diese den Auftrag hatten, Personen, die sich im Camp aufhielten aus dem Bereich des Camps zu verweisen und keine Versammlungsteilnehmer in das Camp zu lassen. Die zuletzt getroffene Anordnung wurde insofern unterstützt als von Seiten des Verfügungsberechtigten Bauzäune aufgestellt wurden und Securitypersonal ebenfalls den Bereich absicherte.</p> <p><strong>2. </strong>Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt als auch den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen HR Mag. Herbert Fuik, Mjr P., Insp. M., Insp. H. und GI F. in der Verhandlung. Die Darstellung des Beschwerdeführers als auch der einschreitenden Beamten sind im Wesentlichen übereinstimmend. Dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Polizei der Zugang zur Versammlung verwehrt wurde, ist aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, indem er angab, dass er von den "dort anwesenden Polizisten mitgeteilt" bekommen habe, dass er nicht in das "abgesperrte Gelände" hineinkönne. Dass die eingesetzten Polizisten insbesondere der Einsatzkommandant nicht wahrnahm, dass der Beschwerdeführer in das Camp wollte, tut dieser Schilderung keinen Abbruch, umso mehr der Einsatzkommandant angab, dass Polizisten, eingeschritten wären, falls jemand versucht hätte in das Camp zu kommen. Auch HR Mag. Fuik gab an, dass er in Kenntnis war, dass Personen, die während der Vormittagsstunden des 3. Juli 2017 ins Camp wollten, dorthin nicht gelangen konnten. Der GI F. war mit der Aufgabe betraut die Räumung des Murcamps fotografisch zu dokumentieren und wurde beauftragt ausschließlich Fotos zu machen und kein Video. Zudem war sein Augenmerk darauf gerichtet, das Wegräumen der verbliebenen Sachen der Campteilnehmer festzuhalten, um - so Mjr. P. ­"ausschließen zu können, dass Sachen nach der Räumung entwendet werden". Falls offensichtlich - wie in der Beschwerde behauptet wird - es zu unzulässigen Videoaufnahmen gekommen ist, so ist dieser Vorwurf gegenüber der Polizei nicht zutreffend. Dass die Sicherheitsbehörde derartige Aufnahmen "geduldet" hat, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Rechtsverfolgung nach dem Datenschutzgesetz verwiesen wird. Es ist nicht Aufgabe der einschreitenden Polizeibeamten private Aufnahmen von Videos zu unterbinden. Bezüglich der verbrachten Gegenstände wird der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen.</p> <p><strong>III</strong><strong>. </strong>Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:</p> <p><strong>1. </strong>Die behauptete Ausübung der Befehlsgewalt, nämlich die Verweigerung zum Zugang zum Camp erfolgte am 3. Juli 2017 und ist daher die Beschwerdefrist durch Einbringung der Beschwerde am 14. August 2017 (eingelangt am 21. August 2017) im Sinne des § 7 Abs 4 zweiter Satz VwGVG gewahrt. Die Amtshandlung fand im Gerichtsprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark statt, wodurch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.</p> <p>Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG).</p> <p>Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist ein subjektiv öffentliches Recht und umfasst neben dem Recht auf Teilnahme an einer Versammlung auch das Recht auf den Zugang zur Versammlung. Wird behauptet, dass der Zugang zur Versammlung aufgrund der Ausübung einer Befehlsgewalt eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes untersagt wurde, ist eine derartige Untersagung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt zu qualifizieren.</p> <p><strong>2. </strong>Art. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen' Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder bestimmt, dass "die österreichischen Staatsbürger das Recht haben, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt". Nach Z 3 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom</p> <p>30. Oktober 1918 StGBL Nr. 3/1918, sind "die Ausnahmeverfügungen betreffend des Vereins-und Versammlungsrechtes aufgehoben. Die volle Vereins-und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechtes ist hergestellt".</p> <p>Art 11 EMRK - Versammlungs- und Vereinsfreiheit</p> <p>(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.</p> <p>(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.</p> <p>Feststeht, dass es sich bei dem seit Februar 2017 bestehenden "Murcamp" um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt hat (siehe obige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes als auch VfGH 30. November 1995, B262-267/95). Auch wenn im konkreten Fall eine Versammlungsanzeige fehlte, wäre eine Auflösung einer Versammlung bzw. die Verweigerung des Zuganges zu einer Versammlung nur dann rechtmäßig, wenn ein Grund des Art. 11 Abs 2 EMRK vorliegen würde. Eine Auflösung der Versammlung im Sinne des § 13 VersG wurde von der Behörde nicht vorgenommen. Die von der Landespolizeidirektion erlassene Verordnung gemäß § 37 Abs 1 SPG war aufgrund der Rechtswidrigkeit nicht heranzuziehen. Das Gericht hatte nunmehr zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung des Versammlungsgesetzes 1953 oder des Sicherheitspolizeigesetzes die behördlichen Maßnahmen rechtmäßig waren. Aus dem festgestellten relevanten Sachverhalt - die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf eine weitere Verhandlung - kann das Gericht keinen Grund finden, der eine Zugangsbeschränkung des Beschwerdeführers zur Versammlung ("Murcamp") am 3. Juli 2017 gerechtfertigt hätte. Hierzu wird festgestellt, dass die Versammlung bereits fünf Monate andauerte und bis zum Vorfallszeitpunkt keine Notwendigkeit von Seiten der Behörde bestand die Versammlung aufzulösen. Dass den Einsatz leitende Behördenorgan HR Mag. Fuik gibt selbst an, dass Gefahr im Verzug nicht gegeben war. Allein der Antrag von zwei privaten Firmen als auch der privatwirtschaftlichen Abteilung der Stadt Graz eine Versammlung aufzulösen mit der Behauptung, dass dies zur "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig" sei, ohne nähere Ermittlungen von Seiten der Sicherheitsbehörde durchzuführen, ist sicherlich unzulässig (siehe Antrag vom 27. Juni 2016, OZ: 89). Somit war die Verweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer an der Versammlung teilzunehmen ohne Rechtsgrundlage. Eine Auflösung der Versammlung von Seiten der Sicherheitsbehörde wurde nicht vorgenommen. Auch die Voraussetzung für ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz war nicht ohne weitere Ermittlungen anzunehmen. Das Bestehen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes lag jedenfalls nicht vor, da weder eine kriminelle Verbindung (§ 16 Abs 1 Z 2 SPG) noch ein gefährlicher Angriff (§ 16 Abs 2 und 3 SPG) vorlagen.</p> <p>Durch die Verweigerung des Zutrittes zur Versammlung ("Murcamp") am 3. Juli 2017 um ca. 08.00 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer <strong>in seinem Grundrecht auf Ausübung deren "Versammlungsfreiheit" verletzt. </strong></p> <p><strong>3. </strong>Als Kosten wurden gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 1.659,60 zugesprochen. Der Betrag zieht sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 und dem Verhandlungsaufwand von € 922,00.</p> <p><strong>IV. </strong>Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p> <p><strong>Hinweis</strong></p> <p>Gegen das Erkenntnis kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Steiermark. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,00 zu entrichten. Es besteht gemäß § 25a Abs 4a VwGG bzw. § 82 Abs 3b VfGG die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.</p> <p>Landesverwaltungsgericht Steiermark Mag. Dr. Kundegraber</p> <p>Ergeht an:</p> <ol start="3"> <li> <p>Herrn Andreas POLEGEG, geb. am 15.10.1968, 8041 Graz;</p> </li> <li> <p>die Landespolizeidirektion Steiermark, Büro Rechtsangelegenheiten (B1), Straßganger Straße 280, 8052 Graz, zu GZ: P1/69774/2017-B1, per ZZA: LPD-ST -Buero-Rechtsangelegenheiten@polizei.gv.at;</p> </li> <li> <p>den Bundesminister für Inneres, Herrengasse 7, 1014 Wien, per E-Mail: BMI-III-4@bmi.gv.at.</p> </li> </ol> <p> </p> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/erkenntnis-gz-lvwg-203-22512017-19-landesverwaltungsgericht-steiermark-die-raeumung-des-murcamps-war.html" data-a2a-title="Erkenntnis GZ: LVwG 20.3-2251/2017-19 Landesverwaltungsgericht Steiermark: Die Räumung des Murcamps war rechtswidrig"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Ferkenntnis-gz-lvwg-203-22512017-19-landesverwaltungsgericht-steiermark-die-raeumung-des-murcamps-war.html&amp;title=Erkenntnis%20GZ%3A%20LVwG%2020.3-2251%2F2017-19%20Landesverwaltungsgericht%20Steiermark%3A%20Die%20R%C3%A4umung%20des%20Murcamps%20war%20rechtswidrig"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/lvwg-stmk-landesverwaltungsgericht-steiermark.html" hreflang="de">LVwG Stmk - Landesverwaltungsgericht Steiermark</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/stadt-graz.html" hreflang="de">Stadt Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murkraftwerk-graz-errichtungs-und-betriebsgmbh.html" hreflang="de"> Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/kls-sicherheitsdienst-dienstleistungen.html" hreflang="de">KLS Sicherheitsdienst &amp; Dienstleistungen</a></div> </div> </div> Mon, 21 Jan 2019 19:38:54 +0000 Murxadmin 665 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/erkenntnis-gz-lvwg-203-22512017-19-landesverwaltungsgericht-steiermark-die-raeumung-des-murcamps-war.html#comments Bundesverwaltungsgericht W256 2195015-1/5E: Abweisung der Beschwerde gegen Stadt Graz wegen Videoüberwachung der Murcampräumung durch Datenschutzbehörde wegen "besonders gravierender" Ermittlungsversäumnisse rechtswidrig! https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/bundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Bundesverwaltungsgericht W256 2195015-1/5E: Abweisung der Beschwerde gegen Stadt Graz wegen Videoüberwachung der Murcampräumung durch Datenschutzbehörde wegen &quot;besonders gravierender&quot; Ermittlungsversäumnisse rechtswidrig!</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 26.11.2018 - 11:37</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2018-11-06T12:00:00Z" class="datetime">Di., 06.11.2018 - 12:00</time> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>BvwG<br /> Bundesverwaltungsgericht<br /> Republik Österreich</p> <p>Geschäftszahl [GZ]: W256 2195015-1/5E<br /> (bitte bei allen Eingaben anführen)</p> <h2>BESCHLUSS</h2> <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Bruno Möller als Beisitzer über die Beschwerde des Mag. lng. Martin Mair, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde. vom 20. März 2018, GZ: DSB-D122.768/0001-DSB/ 2018 beschlossen:</p> <p>A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VWGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.</p> <p>B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.</p> <h3>B e g r ü n d u n g :</h3> <h4>I. Verfahrensgang und Sachverhalt:</h4> <h3>Mit an die Datenschutzbehörde gerichteter Beschwerde vom 16. August 2017 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch den Magistrat der Stadt Graz (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). Am 3. Juli 2017 habe die Stadt Graz ein nur zum Teil auf ihrem Grundstück befindliches Protestcamp räumen und durch die Polizei absperren lassen. Dabei hätte sowohl ein Mitarbeiter der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH (im Folgenden: Holding), als auch ein Mitarbeiter der privaten Überwachungsfirma KLS Group GmbH &amp; Co KG (im Folgenden: private Überwachungsfirma) einen gesamten Vormittag lang Videoaufnahmen des vor der Absperrung versammelten Publikums gemacht, welche aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit und Art der Durchführung als Videoüberwachung zu werten seien. Als Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Fotografie, welche den (mit einer mit dem Logo der Holding versehenen Warnweste bekleideten) Mitarbeiter der Holding und den Geschäftsführer der privaten Überwachungsfirma im Zuge der Videoaufnahmen zeige sowie ein Schreiben der LPD Steiermark, wonach die Stadt Graz Auftraggeber der in Rede stehenden Räumung und damit – laut Beschwerdeführer – auch der Videoüberwachung sei, vor. Durch dieses Verhalten der mitbeteiligten Partei erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und beantrage er insofern, die Datenschutzbehörde möge u.a. mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.</h3> <p>Daraufhin forderte die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 25. August 2017 auf, zu diesem Beschwerdevorbringen Stellung zu beziehen.</p> <p>Mit Schreiben vom 11. September 2017 ersuchte die mitbeteiligte Partei die belangte Behörde, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu erstrecken. Sie habe die private Überwachungsfirma um Stellungnahme ersucht, welche allerdings derzeit noch ausständig sei.</p> <p>Mit Schreiben vom 22. September 2017 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass - wie dem ebenfalls vorgelegten Schreiben der privaten Überwachungsfirma vom 19. September 2017 zu entnehmen sei - weder die „Stadt Graz, noch die Holding Graz" die private Überwachungsfirma mit der Erstellung von Videoaufnahmen oder mit der Räumung beauftragt habe. Wie vielmehr aus dem vorgelegten Schreiben der privaten Überwachungsfirma hervorgehe, sei diese von der Murkraftwerk Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH beauftragt worden, für die Sicherheit auf der Baustelle während der Räumung zu sorgen.</p> <p>Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2017 von der belangten Behörde folgendes (auszugsweise wiedergegeben) mitgeteilt:</p> <blockquote><p>Betrifft: Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Parteiengehör</p> <p>Die Datenschutzbehörde legt in Kopie die Stellungnahme des Magistrats der Stadt Graz (Beschwerdegegner) vom 11. September 2017 (ho. eingelangt am 12. September 2017) und 19. September 201 7 (ho. eingelangt am 25. September 2017) samt Beilagen vor.</p> <p>Im Sinne des § 31 Abs. 8 DSG 2000 betrachtet die Datenschutzbehörde durch die Reaktion des Beschwerdegegners Ihre Beschwerde als gegenstandslos. Sollten Sie daher nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG begründen, warum Sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung (Geheimhaltung) zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachten, wird die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.</p> </blockquote> <p>Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2017 - sofern hier wesentlich - aus, er fühle sich dadurch, dass die belangte Behörde nicht begründe, weshalb sie seine Beschwerde formlos einstellen wolle, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.</p> <p>Davon abgesehen sei der (auf der bereits vorgelegten) Abbildung erkennbare Videofilmer mit einer Warnweste mit dem Logo der Holding gekleidet gewesen. Insofern sei sehr wohl anzunehmen, dass zumindest die Holding Auftraggeber im vorliegenden Fall sei. Dies gehe auch aus dem - ebenfalls vorgelegten - Schreiben der Holding an die Landespolizeidirektion Graz vom 27. Juni 2017 hervor, wonach sowohl die Stadt Graz, als auch die Holding Auftraggeber der in Rede stehenden Räumung seien. Da die Holding der Stadt Graz gehöre, habe sich seine Beschwerde „zuallererst“ gegen die Stadt Graz gerichtet, zumal diese auch die Aufsicht über die Holding innehabe. Natürlich sei seine Beschwerde auf die Holding sowie allfällig weitere Auftraggeber (konkret: Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH) auszuweiten.</p> <p>Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei abgewiesen. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie den Beschwerdeführer im Rahmen der in Rede stehenden Räumung gefilmt und Videoaufnahmen aufgezeichnet habe.</p> <p>Die belangte Behörde ging von folgenden (wörtlich wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen aus.”</p> <blockquote><p>Am 03. Juli 2017 ließ der Beschwerdegegner das „Murcamp” aufgrund von Protestaktionen gegen geplante Bauvorhaben räumen. Anlässlich dieser Protestaktionen filmten Mitarbeiter der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH sowie der Geschäftsführer der KLS Group Gesellschaft mbH &amp; Co KG die Räumung mit einer mobilen Handkamera. Dabei wurden auch einzelne Personen gefilmt, wie etwa auch der Beschwerdeführer. </p> </blockquote> <p>Beweiswürdigend führte die belangte Behörde (wörtlich wiedergegeben) dazu folgendes aus:</p> <blockquote><p>Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem insofern unstrittigen Vorbringen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners, auf den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Fotos sowie auf dem öffentlich zugänglichen Geschäftsbericht der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH. </p> </blockquote> <p>Rechtlich führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - (wörtlich wiedergegeben) folgendes aus:</p> <blockquote><p>Wird der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer ausdrücklich benannt, so steht es der Datenschutzbehörde nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen. Ein (weiterer) Verbesserungsauftrag kommt diesbezüglich nicht in Betracht (Vgl. dazu das das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017, GZ W214 2117066-1 mwN).</p> <p>Als Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren ist daher der Magistrat der Stadt Graz anzusehen.</p> <p>Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht eindeutig hervor, dass „Mitarbeiter der Holding Graz” sowie „Christian Summer, Geschäftsführer der KLS” mit mobiler Handkamera Aufnahmen durchgeführt haben (vg/. dazu die vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers, die dem Akt beiliegen).</p> <p>Das DSG 2000 sieht „keine Konstellation vor, in welcher das Verhalten von Mitarbeitern der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH oder der KL5 Group Gesellschaft mbH &amp; und CO KG dem Beschwerdegegner zurechenbar wäre. Eine Dienstleistereigenschaft dieser beiden Unternehmen liegt ebenso nicht vor, weshalb der Beschwerdegegner auch nicht</p> <p>Auftraggeber der Aufnahmen iSd § 4 Z 4 DSG 2000 sein kann.</p> <p>Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die „Holding Graz" unter der Aufsicht der mitbeteiligten Partei stehe, vermag im vorliegenden Sachverhalt aus datenschutzrechtlicher Sicht ebenso keine Zurechnung an den Beschwerdegegner begründen.</p> <p>....</p> <p>Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bildaufnahmen um eine Videoüberwachung iSd §§ 50a ff DSG 2000 oder um eine sonstige Datenverarbeitung von Bilddaten handelt (vgl. dazu dieser Abgrenzung bspw. die Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 1. Dezember 2016, GZ DSB-D215.865/0011-DSB/2016, und vom 2. März 2017, GZ DSB-D213.453/0003-DSB/2016).</p> <p>In Folge ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Eingriffs nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.</p> <p>Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (oder Löschung) gegen die Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH, die KL5 Group Gesellschaft mbH &amp; Co KG oder auch gegebenenfalls die Murkraftwerk Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg gelten zu machen wäre. </p> </blockquote> <p>Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Frage, ob die Stadt Graz Auftraggeber der Videoüberwachung gewesen sei, sei nicht abschließend geklärt worden. Die Holding sei zwar eine auf privatrechtlicher Basis stehende Organisation. Diese sei aber dennoch dem öffentlichen Bereich zuzuordnen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Datenschutzbehörde keine Anwaltspflicht bestehe, weshalb nicht überstrenge Maßstäbe bei der Ausformulierung in Bezug auf die Bezeichnung des Beschwerdegegners verlangt werden können. Gerade bei nicht ausgeschilderten Videoüberwachungen - wie im vorliegenden Fall - sei nicht ersichtlich, wer letztendlich Auftraggeber sei.</p> <p>Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer ebenso erstatteten Gegenschrift verweist die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wobei sie sich anschließend inhaltlich mit dem Vorliegen einer Videoüberwachung im Sinne des DSG 2000 auseinandersetzt.</p> <p>ll. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.</p> <h3>II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:</h3> <h4>Rechtliche Beurteilung:</h4> <h4>Zu A) Gemäß § Z8 Abs. 3 zweiter Satz VWGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</h4> <p>In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VWGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.</p> <p>Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zi. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).</p> <p>Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Beschwerde gegen eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei ausgesprochen, weil diese im Zuge einer u.a. von ihr beantragten Räumung Videoaufnahmen des vor der Absperrung versammelten Publikums durch einen Mitarbeiter der Holding sowie einen Mitarbeiter einer privaten Überwachungsfirma vorgenommen hätte. Die belangte Behörde hat eine solche Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei insofern ausgeschlossen, als dieser die in Rede stehenden Videoaufnahmen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zuzurechnen seien.</p> <p>Dabei hat sich die belangte Behörde mit den behaupteten Videoaufnahmen und damit mit dem Beschwerdevorbringen an sich überhaupt nicht auseinandergesetzt.</p> <p>Zwar forderte sie die mitbeteiligte Partei insgesamt auf, zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei hat sich in weiterer Folge aber lediglich zu den behaupteten Videoaufnahmen durch einen Mitarbeiter der privaten Überwachungsfirma, nicht hingegen zu jenen des Mitarbeiters der Holding geäußert. Insofern erforderliche weitere Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wie zB. eine neuerliche Aufforderung zur Stellungnahme auch zu diesem Beschwerdevorbringen fanden von Seiten der belangten Behörde jedoch nicht statt und können solche dem vorgelegten Verwaltungsakt auch nicht entnommen werden.</p> <p>Aber auch hinsichtlich der behaupteten Videoaufnahmen durch die private Überwachungsfirma ist im gesamten Verfahren keine weitere (zumindest geeignete) Auseinandersetzung durch die belangte Behörde zu ersehen. Die im Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Mitteilung der belangten Behörde, das Verfahren werde infolge der (dem Beschwerdeführer übermittelten) Stellungnahme („Reaktion") der mitbeteiligten Partei als gegenstandslos und dem Beschwerdeführer a_lle'fl zu dieser von der belangten Behörde beabsichtigten Vorgangsweise Parteiengehör eingeräumt, kann vor dem Hintergrund, dass die in § 31 Abs.8 DSG 2000 normierte Möglichkeit der formlosen Einstellung im Verfahren betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gar nicht anwendbar ist, jedenfalls als bloßes Versehen und nicht als (brauchbarer) Ermittlungsschritt der belangten Behörde gewertet werden.</p> <p>Dem von der belangten Behörde geführten und oben aufgezeigten Ermittlungsverfahren entsprechend finden sich auch im angefochtenen Bescheid insgesamt keine Feststellungen, die die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei sei für die behaupteten Videoaufnahmen datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, stützen könnten.</p> <p>Die darin lediglich enthaltenen Feststellungen, wonach Mitarbeiter der Holding sowie der Geschäftsführer einer privaten Überwachungsfirma (auch) den Beschwerdeführer mit einer mobilen Handkamera gefilmt hätten, vermögen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde für sich alleine jedenfalls nicht zu tragen.</p> <p>Davon abgesehen können diese laut der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf einem „unstrittigen Vorbringen des Beschwerdeführers" basierenden Feststellungen vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten lückenhaften Ermittlungsverfahrens und auch dem Umstand, dass eine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers aufgrund von Videoaufnahmen durch mehrere Mitarbeiter der Holding sowie den Geschäftsführer der privaten Überwachungsfirma nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet wurde, ohnedies nicht nachvollzogen werden. Inwiefern der in der Beweiswürdigung enthaltene weitere Verweis auf den „Geschäftsbericht der Holding Graz - Kommunale Dienstleistung GmbH” Aufschluss über diesen festgestellten Sachverhalt und damit für den Einzelfall liefern konnte, ist - auch mangels jeglicher weiterer (sowohl im Akt, als auch im Bescheid enthaltener) Hinweise - jedenfalls nicht ergründbar.</p> <p>Mit der vom Sachverhalt insofern gänzlich losgelösten rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, das DSG 2000 sehe keine Konstellation vor, „in welcher das Verhalten von Mitarbeitern der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH. oder der KLS Group Gesellschaft mbH &amp; Co KG dem Beschwerdegegner (Anm.: der mitbeteiligten Partei) zuzurechnen wäre" und eine (dennoch sehr wohl vorhandene Konstellation der) Dienstleistereigenschaft im Sinne des DSG 2000 liege „ebenso“ nicht vor, kann für den vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden.</p> <p>Ohne Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes ist eine Beurteilung eines datenschutzrechtlichen Auftragsverhältnisses und damit eine allfällige datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei (als Hilfsorgan der Stadt Graz im Sinne des § 14 Abs.2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967) nämlich nicht möglich. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass aus dem von der belangten Behörde zitierten und auf der Homepage der Holding veröffentlichten Geschäftsbericht aus dem Jahr 2017 hervorgeht, dass die zu einem überwiegenden Teil im Eigentum der Stadt Graz stehende Holding wichtige kommunale Dienstleistungsaufgaben für die Stadt Graz erfüllt (Seite 12, 44; siehe dazu auch den auf der Homepage der Holding veröffentlichten und gemeinsam u.a. mit der mitbeteiligten Partei erstellten Leistungsbericht des „Hauses Graz“ httbs://www.holding-graz.at/holding/graz/unternehmen/berichte/leistungsbericht.html). Eine datenschutzrechtliche Verantwortung der mitbeteiligten Partei für die in Rede stehenden Videoaufnahmen kann daher von vornherein und vor allem ohne entsprechendes und insbesondere zielgerichtetes Ermittlungsverfahren nicht einfach ausgeschlossen werden.</p> <p>Dadurch, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die in Rede stehenden Videoaufnahmen insgesamt verneinte ohne sich jedoch mit dem Beschwerdevorbringen an sich und vor allem geeignet auseinanderzusetzen, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VWGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/O9/0088).</p> <p>Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.</p> <p>Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VWGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.</p> <p>Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Beschwerdevorbringen nach den im AVG entwickelten Grundsätzen (§§ 37 ff AVG) auseinanderzusetzen und darüber in nachvollziehbarer Weise abzusprechen haben.</p> <p>Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf eine unrichtige Parteienbezeichnung durch den Beschwerdeführer, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 seine ursprünglich allein gegen die mitbeteiligte Partei gerichtete Beschwerde ohnedies ausdrücklich „auf die Holding-Graz sowie die Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH“ ausgeweitet hat.</p> <p>Diese Ausweitung der Beschwerde auf weitere Beschwerdegegner fand nicht Eingang in den (Spruch des) angefochtenen Bescheid(s), weshalb diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein konnte (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2015, Ro 2015/O3/0032 m.v.w.H., wonach "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit bilden kann, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids umfasst hat.). Der diesbezüglich in der rechtlichen Beurteilung enthaltene bloße Verweis auf den Zivilrechtsweg kann jedenfalls nicht als bescheidmäßige Erledigung betrachtet werden.</p> <p>Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VWGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).</p> <h3>Zu B) Zulässigkeit der Revision:</h3> <p>Gemäß § 25a Abs. 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p> <p>Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VWGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.</p> <p>Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.</p> <h3>Rechtsmittelbelehrung:</h3> <p>Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.</p> <p>Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.</p> <p>Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von E 240,-- zu entrichten.</p> <p>BUNDESVERWALTUNGSGERICHT<br /> Gerichtsabteilung W256, am 06.11.2018</p> <p>Mag. Caroline KIMM<br /> (Richterin)</p> </div> <div class="field field--name-field-vorheriges-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Vorheriges Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/beschwerde-gegen-bescheid-der-datenschutzbehoerde-ueber-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung-am.html" hreflang="de">Beschwerde gegen Bescheid der Datenschutzbehörde über Videoüberwachung bei der Murcampräumung am 3.7.2017</a></div> </div> <div class="field field--name-field-naechstes-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Nächstes Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/mitteilung-der-dsb-und-ladung-zur-verhandlung-am-2212019-betreffend-videoueberwachung-bei-der.html" hreflang="de">Mitteilung der DSB und Ladung zur Verhandlung am 22.1.2019 betreffend Videoüberwachung bei der Murcampräumung</a></div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/bundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html" data-a2a-title="Bundesverwaltungsgericht W256 2195015-1/5E: Abweisung der Beschwerde gegen Stadt Graz wegen Videoüberwachung der Murcampräumung durch Datenschutzbehörde wegen &quot;besonders gravierender&quot; Ermittlungsversäumnisse rechtswidrig!"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fbundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html&amp;title=Bundesverwaltungsgericht%20W256%202195015-1%2F5E%3A%20Abweisung%20der%20Beschwerde%20gegen%20Stadt%20Graz%20wegen%20Video%C3%BCberwachung%20der%20Murcampr%C3%A4umung%20durch%20Datenschutzbeh%C3%B6rde%20wegen%20%22besonders%20gravierender%22%20Ermittlungsvers%C3%A4umnisse%20rechtswidrig%21"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/videoueberwachung.html" hreflang="de">Videoüberwachung</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/bvwg-bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BVwG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/dsb-datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">DSB - Datenschutzbehörde</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/stadt-graz.html" hreflang="de">Stadt Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murkraftwerk-graz-errichtungs-und-betriebsgmbh.html" hreflang="de"> Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/kls-sicherheitsdienst-dienstleistungen.html" hreflang="de">KLS Sicherheitsdienst &amp; Dienstleistungen</a></div> </div> </div> Mon, 26 Nov 2018 10:37:16 +0000 Murxadmin 655 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/bundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html#comments Entscheidung Verfassungsgerichtshof: Räumungsbescheid rechtswidrig, Murcamp war eine Versammlung https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/entscheidung-verfassungsgerichtshof-raeumungsbescheid-rechtswidrig-murcamp-war-eine-versammlung.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Entscheidung Verfassungsgerichtshof: Räumungsbescheid rechtswidrig, Murcamp war eine Versammlung</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Fr., 19.10.2018 - 11:17</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2018-09-28T12:00:00Z" class="datetime">Fr., 28.09.2018 - 12:00</time> </div> </div> <div class="field field--name-field-adressatinnen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Adressatinnen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/adressatinnen/lvwg-stmk-landesverwaltungsgericht-steiermark.html" hreflang="de">LVwG Stmk - Landesverwaltungsgericht Steiermark</a></div> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Verfassungsgerichtshof<br /> Freyung 8, A 1010 Wien<br /> <a href="http://www.verfassungsgerichtshof.at">www.verfassungsgerichtshof.at</a></p> <p>VERFASSUNGSGERICHTSHOF<br /> V 1/2018-11<br /> 28. September 2018</p> <h1 class="text-align-center">IM NAMEN DER REPUBLIK</h1> <p>Der Verfassungsgerichtgshof hat unter dem Vorsitz der Präsidentin<br /> Dr. Brigitte BIERLEIN</p> <p>in Anwesenheit der Mitglieder</p> <p>Dr. Markus ACHATZ,<br /> Dr. Wolfgang BRANDSTETTER,<br /> Dr. Sieglinde GAHLEITNER,<br /> Dr. Andreas HAUER,<br /> Dr. Christoph HERBST,<br /> Dr. Michael HOLOUBEK,<br /> Dr. Helmut HÖRTENHUBER,<br /> Dr. Claudia KAHR,<br /> Dr. Georg LIENBACHER,<br /> Dr.Michael RAMI,<br /> Dr. Johannes SCHNIZER und<br /> Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ</p> <p>als Stimmführer, im BEISEIN der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin<br /> Dr. Christina HOCHHAUSER<br /> als Schriftführerin,</p> <p>über den Antrag des LANDESVERWALTUNGSGERICHTES STEIERMARK festzustellen, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 3. Juli 2017, Z E1/53694/2017, gesetzwidrig war, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:</p> <p>I. Die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 3. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, war gesetzwidrig.</p> <p>II. Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt Il verpflichtet.</p> <h1>Entscheidungsgründe</h1> <h2>I. Antrag</h2> <p>Mit dem vorliegenden, auf Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark festzustellen, dass „die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03. Juli 2017, GZ: E1/53694/2017 (‚Auflösung einer Besetzung gemäß § 37 SPG‘), ihrem gesamten Inhalte nach gesetzwidrig war“.</p> <h2>II. Rechtslage</h2> <p>1. Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG) regelt im 2. Hauptstück des 3. Teils betreffend die Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im 2. Abschnitt die besonderen Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei.</p> <p>Als solche werden neben der Ermächtigung, von Menschen Auskünfte zu verlangen (§ 34 SPG), auch die Identitätsfeststellung (§§ 35 und 35a SPG), das Platzverbot (§ 36 SPG), die Schutzzone und die Waffenverbotszone (§§ 36a und 36b SPG), die Auflösung von Besetzungen (§ 37 SPG), die Wegweisung (§ 38 SPG) sowie Betretungsverbote, Durchsuchungen u.Ä. ausdrücklich geregelt.</p> <p>2. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:</p> <p>2.1. Die §§ 36 und 37 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei in der in Geltung stehenden Stammfassung BGBl. 566/1991 (Sicherheitspolizeigesetz - SPG) lauten:</p> <blockquote><p><strong>Platzverbot</strong></p> <p><strong>§ 36.</strong> (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.</p> <p>(2) Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahr im Sinne des Abs. 1, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnung das Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zu untersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.</p> <p>(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.</p> <p>(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft.</p> <p class="text-align-center"><strong>Auflösung von Besetzungen</strong></p> <p><strong>§ 37.</strong> (1) Kommen mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers auf einem Grundstück oder in einem Raum in gemeinsamer Absicht zusammen, ohne daß diese Ansammlung den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliegt, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung das Verlassen des Grundstückes oder Raumes anzuordnen und zugleich dessen Betreten zu untersagen, wenn</p> <p>1. die Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder</p> <p>2. die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers darstellt und dieser die Auflösung verlangt.</p> <p>Die Sicherheitsbehörde hat in diesen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, die Besetzer vom Grundstück oder aus dem Raum zu weisen. Für solche Verordnungen gilt § 36 Abs. 4.</p> <p>(2) Sobald eine Besetzung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Ort der Besetzung sofort zu verlassen und auseinanderzugehen.</p> </blockquote> <p>2.2. Die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 3. Juli 2017, Z E1/53694/2017 (im Folgenden: Auflösungs-VO) lautet:</p> <blockquote><p>Gemäß § 37 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991. i.d.g.F.„ erlässt die Landespolizeidirektion Steiermark folgende Verordnung;</p> <p>1) Die Grundstücke (2108, 2697/1, 2144 alle KG Jakomini) im Grazer Stadtgebiet im Bereich zwischen der Wohnanlage 'Am Landwehr' und der Mur. sind mit sofortiger Wirkung zu verlassen.</p> <p>Die Besetzung der vorgenannten Örtlichkeit stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers dar und wurde von diesem die Auflösung der Besetzung verlangt.</p> <p>2) Das Betreten der Grundstücke 2108, 2697/1 und 2144, KG Jakomini im Stadtgebiet Graz wird untersagt.</p> <p>3) Die anwesenden Personen sind verpflichtet. den Ort der Besetzung sofort zu verlassen und auseinander zu gehen.</p> <p>5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, die Besetzer von der im Punkt 1 genannten Örtlichkeit wegzuweisen.</p> <p>6) Gemäß § 50 Sicherheitspolizeigesetz kann die Wegweisung unter Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgeführt werden.</p> </blockquote> <p>Die Auflösungs-VO wurde mittels Megafon am 3. Juli 2017 um 5.25 Uhr kundgemacht und zusätzlich an den die betreffenden Grundstücke umschließenden Zäunen angeschlagen; gemäß § 36 Abs. 4 SPG iVm § 37 Abs. 1 letzter Satz SPG trat sie sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft.</p> <h2>III. Antragsvorbringen und Vorverfahren</h2> <p>1. Beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ist ein Beschwerdeverfahren gegen „die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch [die] Landespolizeidirektion Steiermark am 3.7.2017 in Graz, öffentlicher Weg der Wohnanlage [Langedelwehr] 26 - 30“ anhängig. Den zugrunde liegenden Sachverhalt fasst das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Begründung des vorliegenden Antrages wie folgt zusammen (ohne im Original enthaltene Hervorhebungen):</p> <blockquote><p>Im Februar 2017 wurde von Personen, die sich gegen die Errichtung des ‚Murkraftwerk Graz‘ bzw. des ‚Zentralen Speicherkanal‘ aussprachen, ein Protestcamp auf den Grundstücken mit der Nr. 2108, 2697/1 und 2144, alle KG Jakomini errichtet. Das Camp bestand aus zwei großen Zelten (Verköstigung und Infostand), ein weiteres großes Zelt zwischen drei Bäumen, drei großen Baumhäusern und zwei Plattformen in der Murböschung. Im Camp wurde Informationsmaterial gegen die Errichtung des Kraftwerkes aufgelegt und Veranstaltungen durchgeführt, wobei die Teilnehmer diskutieren konnten. Zufällig vorbeikommende Passanten wurden ebenfalls angesprochen. Zusätzlich wurden noch kleine Informationstische aufgestellt. Im Durchschnitt befanden sich im Camp tagsüber zwischen 15 und 30 Personen, nachts über bei kalter Witterung drei bis vier, bei warmer Witterung zehn bis zwölf Personen.</p> <p>Einen Kontakt mit den Kraftwerksbetreibern gab es nicht.</p> <p>Bei den regelmäßig geführten Kontrollen der Polizei war kein Grund zum Eingreifen gegeben. Am 29. Juni 2017 langte bei der Landespolizeidirektion Steiermark ein Schreiben (datiert mit 27. Juni 2017) von der Stadt Graz, der ‚Kommunale Dienstleistung GmbH‘ und der ‚Murkraftwerk Graz Errichtungs und Betriebs GmbH‘ ein, in dem die Auflösung der Besetzung auf den Liegenschaften 2108,2697/1 und 2144 (alle KG Jakomini) verlangt wird. Begründet wurde dies damit, dass auf den betroffenen Liegenschaftsteilen ‚Bauarbeiten sowie - aufgrund der getroffenen Vereinbarungen - Gestaltungsmaßnahmen‘ durchzuführen seien.</p> <p>Sollte es hiezu zu Behinderungen kommen, würde ein schwerer wirtschaftlicher Schaden bevorstehen und sei auch der Aufenthalt von Personen im Bereich von Bauarbeiten mit einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung verbunden.</p> <p>Die Landespolizeidirektion Steiermark erließ sodann eine Verordnung gemäß § 37 Abs 1 Z 2 SPG [...].</p> <p>Die Verordnung wurde vom Behördenvertreter am 03.Juli 2017, um 05.25 Uhr, mittels Megaphon kundgemacht und an den dort befindlichen Zäunen angeschlagen. Am Camp befindliche Personen wurden von den Grundstücken verwiesen, Die dortigen von den Campbewohnern eingebrachten Gegenstände wurden durch Mitarbeiter der Stadt Graz und der Berufsfeuerwehr Graz entfernt. Dem Beschwerdeführer wurde von den dort anwesenden Polizisten mitgeteilt, dass er keine Möglichkeit hätte in das abgesperrte Gelände zu kommen.</p> </blockquote> <p>2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt aus Anlass der Beschwerde einer Person, die am Morgen des 3. Juli 2017 nicht mehr die von der Auflösungs-VO erfassten Grundstücke betreten und auch nicht mehr die dort gelagerten Sachen holen durfte, seine Bedenken wie folgt dar (ohne im Original enthaltene Hervorhebungen):</p> <blockquote><p>Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der Verhandlung vom 30. Oktober 2017, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim Murcamp um eine Versammlung handelt.</p> <p>Sowohl § 1 des VersG als auch Art. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 definieren den Begriff ‚Versammlung‘. Greift man auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zurück, so ist [...]unter einer Versammlung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, zu verstehen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine Versammlung ist - mit anderen Wörtern ausgedrückt - das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen (VfS|g. 12161/1989). Unter den Versammlungsbegriff fallen auch sogenannte Spontanversammlungen (VfSlg. 14.366/1995). Ebenso sind Eigentumsverhältnisse und Zweckwidmung des Versammlungsortes ohne Relevanz (VfSlg. 14.367/1995).</p> <p>Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.1997, B 2728/96, wurde eine Baustellenbesetzung als Versammlung qualifiziert. In dem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass es das 'Ziel der Aktivisten war [...], den Bau eines Kraftwerkes zu be- bzw. zu verhindern. Sie blockierten die bereits im Gang befindlichen Bauarbeiten durch ihre Anwesenheit sowie durch die Ausübung passiven Widerstands, wie etwa durch Errichtung von Lagerstätten und durch Aneinanderketten von Personen im Nahebereich der Bauarbeiten. Der UVS hat dieses kollektive Verhalten - das im Übrigen bloß Teil umfangreicher Aktionen von Kraftwerksgegnernim Baustellenbereich war - in demonstrativem Zusammenwirken zur drastischen Betreibung eines offenkundig gemeinsamen Zieles zu Recht als Versammlung im Sinne des VersG qualifiziert' (siehe auch VfGH 30.11.1995, B 262-267/95).</p> <p>Auch im konkreten Fall geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von dem Vorliegen einer Versammlung aus, da die Teilnehmer des Murcamps zwar noch nicht die Bauarbeiten blockierten, jedoch durch Infostände, Veranstaltungen ein gemeinsames Ziel verfolgten, nämlich die Verhinderung des Kraftwerkbaus.</p> <p>Bei einem gesetzmäßigen Vorgehen wäre für die Landespolizeidirektion Steiermark der § 13 VersG heranzuziehen gewesen und bei entsprechenden Voraussetzungen danach die am Murcamp befindliche Versammlung aufzulösen.</p> <p>Dadurch, dass die Auflösung der Versammlung jedoch (auch ausdrücklich) nach § 37 SPG durchgeführt wurde, verstößt die angefochtene Verordnung gegen § 37 Abs 1 SPG. Im Übrigen hat die verordnungserlassende Behörde den § 37 SPG in rechtswidriger Weise angewandt und wurde somit in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des [Beschwerdeführers] eingegriffen.</p> <p>2. Sollte der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sein, dass es sich um keine Versammlung sondern um eine Besetzung von Grundstücken gehandelt hat, so stehen der Erlassung der angefochtenen Verordnung noch weitere Gründe entgegen.</p> <p>Die Verordnung wurde laut Behördenvertreter gemäß § 37 Abs 1 Z 2 SPG erlassen [...]. Eine Auflösung der Besetzung im Sinne des § 37 Abs 1 Z 1 SPG wurde nicht geprüft. Voraussetzung des § 37 Abs 1 Z 2 SPG ist ein ‚schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Besitzers‘. Dieser schwerwiegende Eingriff wird im Schreiben des Besitzers pauschal damit begründet, dass auf den Liegenschaftsteilen Bauarbeiten und Gestaltungsmaßnahmen durchzuführen wären. Eine weitere Begründung ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, vielmehr gab der Behördenvertreter bekannt, dass er nach Einlangen des Antrags 'nicht mit den Antragstellern gesprochen' hat. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, wann die Rodungsarbeiten beginnen würden, sondern vermutete er aufgrund des Antrages, dass die Rodungsarbeiten bevorstehen. Letztendlich haben die Rodungsarbeiten bei den in der Verordnung genannten Grundstücken erst Monate später (Oktober 2017) begonnen. Würde man der Vorgangsweise der Landespolizeidirektion Steiermark folgen, so würde bei jeglicher Besetzung eines Privatgrundstückes ein Verlangen des Verfügungsberechtigten zur Auflösung der Besetzung führen ohne dass der vom Gesetz geforderte 'schwerwiegende Eingriff' konkret festgestellt wird.</p> <p>Gerade bei einer Großbaustelle, wie beim Murkraftwerk, wäre für die vom ‚Murcamp‘ betroffenen Grundstücke zu klären gewesen, wodurch dieser ‚schwerwiegende Eingriff‘ verursacht wird.</p> <p>Nach § 37 Abs 1 erster Satz SPG wird auf die ‚Duldung‘ des Zusammenkommens verwiesen. Geht man davon aus, dass das ‚Murcamp‘ von Februar 2017 bis zum 03. Juli 2017 vom Verfügungsberechtigten geduldet wurde, ‚so scheidet eine Auflösung der Besetzung aus, auch wenn der Besitzer später mit dem Zusammenbleiben nicht mehr einverstanden ist‘ (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage, 2011, S. 362 RZ 2.3). Der Verfügungsberechtigte der Grund- stücke hat offensichtlich monatelang die Zusammenkünfte geduldet und war daher aus Sicht 'des Besitzschutzes sein Verlangen weniger schutzwürdig, als derjenige, der von Anfang an Opfer einer missbilligten Zusammenkunft war.</p> </blockquote> <p>3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird (ohne im Original enthaltene Hervorhebungen):</p> <blockquote><p>Es handelte sich um keine Versammlung iSd Versammlungsgesetzes, weil</p> <p>1.) Die Besetzung über einen sehr langen Zeitraum (laut eigener Homepage der Organisatoren[...] über einen Zeitraum von 11.02.2017 bis 03.07.2017) aufrechterhalten wurde und es nicht vorstellbar und auch nicht zutreffend ist, dass über fast fünf Monate eine Versammlung permanent in der gesetzlich geforderten Erscheinungsform auftritt. Auch spricht laut Judikatur des VfGH eine derart lange Dauer eher für eine Besetzung und keine Versammlung (siehe auch VfGH 13.12.1988, B 756/88, B 757/88 sowie VfGH vom 30.11.1995, B 262/95 bis B 267/95.</p> <p>2.) Das Murcamp war gar nicht permanent besetzt, in den Nachtstunden war oft niemand anwesend, auch der Beschwerdeführer der Maßnahmenbeschwerde war zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht anwesend. Auch dies spricht gegen eine Versammlung iSd VersG.</p> <p>3.) Das Murcamp wies überwiegend nicht die gesetzliche Erscheinungsform einer Versammlung iSd VersG auf. Im Vordergrund stand immer das Campen, also Aufhältigsein vor Ort, das Schlafen in beispielsweise Baumhäusern, das Kochen, das Musizieren und schließlich das Einbringen von Gegenständen. Maximal wurden zufällig vorbeikommende Personen vom Anliegen informiert und eventuell auch Druckwerke verteilt, es kam aber nie zu einer ‚Assoziation der Zusammengekommenen‘ in Richtung einer geschlossenen Manifestation. Auch diese Umstände sprechen gegen eine Versammlung iSd VersG (siehe auch VfGH 12.03.1988, B 970/87).</p> <p>4.) Der VfGH fasst regelmäßig Baustellenblockaden (die Blockade bereits im Gang befindlicher Bauarbeiten) als Versammlung iSd VersG auf (siehe VfGH 30.11.1995, B 262 /95 bis B 267/95 sowie VfGH 26.02.1997, B 2728/96). Im gegenständlichen Anlassfall befand sich das Murcamp monatelang fernab der Bauarbeiten, sodass von einer Baustellenblockade in keiner Weise gesprochen werden kann, vielmehr behinderte das Murcamp die Bauarbeiten monatelang in keiner Weise und spricht auch dieser Umstand gegen eine Versammlung iSd VersG.</p> <p>Auch muss der Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark insofern entgegengetreten werden, als behauptet wird, dass die Besetzung iSd §37 Abs 1 Z 2 keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers dargestellt hätte. Die Errichter des ‚Murkraftwerkes Graz‘ bzw. des ‚Zentralen Speicherkanales‘ weisen in ihrem Schreiben vom 27.06.2017 sehr wohl darauf hin, dass auf den betroffenen Liegenschaftsteilen Bauarbeiten bzw. Gestaltungsarbeiten beabsichtigt seien, deren Behinderung bzw. Einstellung schweren wirtschaftlichen Schaden verursachen würde. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass bei Großprojekten, wie dem Murkraftwerk bzw. dem zentralen Speicherkanal, Bauverzögerung oder Bauverhinderung schweren finanziellen Schaden verursachen, was zweifellos den gesetzlich determinierten ‚schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers‘ darstellt. Die Verzögerung bzw. Verhinderung von Bauführung durch die Verfügungsberechtigten stellt per se einen schwerwiegenden Besitzeingriff dar und ist es keinesfalls nachvollziehbar, welche weiteren Erhebungen die Behörde bei den Liegenschaftsverfügungsberechtigen hätte pflegen sollen, zumal jedenfalls nicht zu erwarten gewesen wäre, dass etwas Anderes, als im Schreiben vom 27.06.2017, inhaltlich herausgekommen wäre. Auch trifft die Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu, dass es lediglich um Rodungsarbeiten gegangen sei. Nur sich auf Rodungsarbeiten zu fokussieren ist zweifellos eine zu enge Betrachtungsweise. Es war stets nur von Bau- und Gestaltungsarbeiten die Rede und nicht von Rodungen. In diesem Zusammenhang verweist die Energie Steiermark in einem Schreiben vom 02.02.2018, an die Behörde (möglicherweise wegen der medialen Resonanz im Gegenstände), auf folgende Umstände:</p> <p>Seitens der bauausführenden Firma wurde im Sinne des vereinbarten Bauzeitplanes und der bauvertraglichen Regelungen die Anforderung an den Bauherren gestellt, das Baufeld im Bereich Langedelwehr bis Juli 2017 zur Verfügung zu stellen und insofern frei zu machen. Im damals gültigen Bauzeitplan waren die Arbeiten an einer Drainage und die dazu erforderlichen Baufeldfreimachungen für Juli/August 2017 vorgesehen. Daher wurde auch unmittelbar nach der Entfernung des Murcamps mit dem Abbruch der in der Nähe situierten, ehemaligen Schrebergartensiedlung ‚Grabeländer‘ begonnen. Zusätzlich wurden noch Erkundungs- bzw. Suchgrabungen für allfällige Leitungen im Boden durchgeführt. Zur Hintanhaltung von Verzögerungen des Bauablaufes war die Räumung zum seinerzeitigen Zeitpunkt erforderlich.</p> <p>Die Zitierung eines Schreibens nach der fraglichen Verordnung erfolgt deshalb, da es dem Landesverwaltungsgericht ein leichtes gewesen wäre, diesen Sachverhalt durch Ladung eines informierten Vertreters der Errichter des Murkraftwerkes, zu erheben bzw. zu klären. Bei dieser Vorgangsweise hätte das LVwG die Möglichkeit gehabt, die Frage des Beginnes der Arbeiten, nach der Räumung des Murcamps, objektiv zu klären.</p> <p>Auch ist der Argumentation des Landesverwaltungsgerichtes entgegenzutreten, wonach es zu einer ‚Duldung‘ des Murcamps durch die Verfügungsberechtigten gekommen wäre. Tatsächlich war es so, dass erst mit dem Zeitpunkt, an dem die Bauarbeiten am besetzten Gelände des Murcamps beginnen hätten sollen, der, iSd § 37 Abs 1 Z 2 SPG, gesetzlich geforderte ‚schwerwiegende Eingriff in die Rechte des Besitzers‘ gegeben war. Erst mit dem Zeitpunkt an dem die Bauarbeiten an der Örtlichkeit beginnen hätten sollen, waren alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine ‚Auflösung der Besetzung‘ gegeben. Davor fanden - wie bereits erwähnt - die Bauarbeiten fernab vom Murcamp statt und war sohin kein ‚schwerwiegender Eingriff‘ gegeben, da das Gelände noch nicht benötigt wurde.</p> <p>Somit kann von einer Duldung keine Rede sein, vielmehr wurde ein Vorgehen nach § 37 SPG sofort beantragt, als die Vorrausetzungen vorlagen.</p> </blockquote> <p>4. Der Bundesminister für Inneres hat keine Äußerung erstattet.</p> <p>5. Die beim Verwaltungsgericht Steiermark beschwerdeführende Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark anschließt.</p> <h2>IV. Erwägungen</h2> <h3>1. Zur Zulässigkeit des Antrages</h3> <p>1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg.10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).</p> <p>1.2. Dem Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde nach Erlassung der Auflösungs-VO der Zutritt zum Camp, wo Sachen von ihm gelagert waren, verwehrt.</p> <p>1.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daher denkmöglich die angefochtene Verordnung anzuwenden. Auch ist der Anfechtungsumfang zutreffend bestimmt:</p> <p>Das Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragt die Feststellung, dass „die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 03. Juli 2017, GZ: El/53694/2017 (‚Auflösung einer Besetzung gemäß § 37 SPG‘), ihrem gesamten Inhalte nach gesetzwidrig war“.</p> <p>Gerade vor dem Hintergrund der Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark - nämlich dass die in § 37 SPG normierten Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nicht vorlagen - und der dieser Grundlage entsprechenden, in sich geschlossenen Regelungen der angefochtenen Verordnung ist der Antrag auch nicht zu weit gefasst.</p> <p>Der Antrag ist daher zulässig.</p> <h3>2. In der Sache</h3> <p>2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art. 139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg.11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg.15.644/1999, 17.222/2004).</p> <p>2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt zusammengefasst das Bedenken, dass die Auflösungs-VO im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des § 37 SPG bereits deshalb gesetzwidrig sei, da es sich „beim Murcamp um eine Versammlung“ gehandelt habe, die den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliege. Des Weiteren ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Auffassung, dass die gesetzliche Voraussetzung des schwerwiegenden Eingriffs in Rechte des Besitzers (§ 37 Abs. 1 erster Satz Z 2 SPG) näher geprüft hätte werden müssen sowie dass ursprünglich eine Duldung des Besitzers vorgelegen habe, die der gesetzlichen Grundlage des § 37 SPG widerspräche.</p> <p>2.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt in der Begründung seines Antrages - hinsichtlich einer der hier im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Frage, ob das Murcamp als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 zu verstehen sei - wörtlich die Situtation wie folgt dar:</p> <blockquote><p>Im Februar 2017 wurde von Personen, die sich gegen die Errichtung des ‚Murkraftwerk Graz‘ bzw. des ‚Zentralen Speicherkanal‘ aussprachen, ein Protestcamp auf den Grundstücken mit der Nr. 2108, 2697/1 und 2144, alle KG Jakomini errichtet. Das Camp bestand aus zwei großen Zelten (Verköstigung und Infostand), ein weiteres großes Zelt zwischen drei Bäumen, drei großen Baumhäusern und zwei Plattformen in der Murböschung. Im Camp wurde Informationsmaterial gegen die Errichtung des Kraftwerkes aufgelegt und Veranstaltungen durchgeführt, wobei die Teilnehmer diskutieren konnten. Zufällig vorbeikommende Passanten wurden ebenfalls angesprochen. Zusätzlich wurden noch kleine Informationstische aufgestellt. Im Durchschnitt befanden sich im Camp tagsüber zwischen 15 und 30 Personen, nachts über bei kalter Witterung drei bis vier, bei warmer Witterung zehn bis zwölf Personen.</p> </blockquote> <p>Auch wird festgehalten, dass „[b]ei den regelmäßig geführten Kontrollen der Polizei [...] kein Grund zum Eingreifen gegeben“ war.</p> <p>2.4. Die angefochtene Auflösungs-VO gemäß § 37 SPG wurde am 3. Juli 2017 um 5.25 Uhr rechtswirksam erlassen.</p> <p>2.5. § 37 SPG, die gesetzliche Grundlage der angefochtenen Verordnung, wurde durch einen Abänderungsantrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten in das SPG eingefügt und trat 1993 in Kraft.</p> <p>In der Begründung des Antrages wird - wie sich dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten entnehmen lässt - ausdrücklich herausgestellt, dass mit dieser Regelung eine Ergänzung im Hinblick auf die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 beabsichtigt ist (AB 240 BlgNR 18. GP, 4):</p> <blockquote><p>Von der Sicherheitsexekutive wird ein Einschreiten auch dann erwartet, wenn die unrechtmäßige Besetzung eines Hauses/Raumes oder eines Grundstückes durch mehrere Personen nicht mit einer strafbaren Handlung - etwa einer Sachbeschädigung oder einem Hausfriedensbruch - verbunden ist und deshalb ein Vorgehen nach § 37 Abs. 2 und 4 der Regierungsvorlage [Anm.: Platzverbot, nunmehr § 36 SPG] nicht in Betracht kommt. Ein Einschreiten nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 scheidet jedoch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes mangels Erfüllung des Versammlungsbegriffes dann aus, wenn die Zusammenkunft mehrerer zwar in gemeinsamer Absicht erfolgt, jedoch nicht den gemeinsamen Zweck der Erörterung oder der Kundgabe von Meinungen verfolgt (Erkenntnis vom 12. März 1988, Zl. B 926/87). Der Abänderungsantrag hält in solchen Fällen eine Ergänzung der Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 dann für erforderlich, wenn die Besetzung entweder eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung oder einen schwerwiegenden (d. h. durch Selbsthilfe nicht abzuwehrenden) Eingriff in die Rechte des nach den zivilrechtlichen Bestimmungen Verfügungsberechtigten bedeutet. In diesem Fall, der in die Nähe einer zivilrechtlichen Besitzstörung rückt, soll ein Einschreiten - über das Fehlen der Duldung des Verfügungsberechtigten hinaus - nur auf dessen Verlangen erfolgen.</p> <p>Eine Besetzung im Sinne dieser Bestimmung liegt nur bei einer Zusammenkunft mehrerer Menschen ‚in gemeinsamer Absicht‘ vor. Es muß sich mithin um eine verabredete, nicht bloß zufällige Zusammenkunft handeln. Der Fall, daß in einem leerstehenden Gebäude nach und nach Personen Unterstand suchen, wird von dieser Bestimmung demnach nicht erfaßt.</p> </blockquote> <p>§ 37 SPG sieht also vor, dass von der darin enthaltenen Ermächtigung zur Verordnungserlassung nur dann Gebrauch zu machen ist, wenn jedenfalls keine Versammlung vorliegt (vgl. dazu auch die im stenografischen Protokoll zur 41. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich der 18. Gesetzgebungsperiode wiedergegebenen Debattenbeiträge, dort zB S 3956, 3959 und 4005). Diese Auffassung wird von der Literatur bestätigt (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar, 2011, 365 ff.; Giese, in: Thanner/Vogl [Hrsg.] Sicherheitspolizeigesetz Kommentar, 2013, 315 ff.; Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, 1998, 106).</p> <p>2.6. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht auf Basis der von ihm getroffenen Feststellungen davon aus, dass sich die Auflösungs-VO, auf Grund derer die Räumung des Camps vollzogen wurde, im Zeitpunkt ihres Ingeltungstehens gegen eine Versammlung gerichtet hat.</p> <p>Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten „Versammlung“ nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg. 15.109/1998 und die dort nachgewiesene Rechtsprechung). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa VfSlg. 11.935/1988). Im Hinblick auf die in der Judikatur entwickelten Maßstäbe und Grundsätze (vgl. insbesondere zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens:</p> <p>VfSIg. 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN sowie zur Dauer der Veranstaltung und der Zahl ihrer Teilnehmer: VfSlg. 11.866/1988), ist davon auszugehen, dass auch Spontanversammlungen und ad-hoc entstehende Demonstrationen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können (VfSlg. 14.366/1995).</p> <p>Vor diesem Hintergrund <strong>sieht der Verfassungsgerichtshof keinen Anlass, der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark getroffenen Annahme, dass die festgestellten Aktivitäten im „Murcamp“ (u.a. Ansprechen von Passanten, Zurverfügungsteilung von Informationsmaterial, Einladung zu Diskussionen) auf ein gemeinsames Wirken abzielten und damit Versammlungscharakter entfalteten, entgegenzutreten.</strong> <strong>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt der Räumung des Camps die Initiatoren bzw. Teilnehmer nicht vollständig versammelt waren und dass das gemeinsame Wirken (vorübergehend) darin bestand, anstehende Bauarbeiten durch Ausübung passiven Widerstands in Form des Verweilens in zuvor errichteten Lagerstätten zu blockieren bzw. zu verhindern. Auch ein solches kollektives Verhalten in demonstrativem Zusammenwirken zur Betreibung eines offenkundigen, gemeinsamen Zieles, das zudem Teil umfangreicher Aktionen ist, ist als Versammlung zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 14.761/1997).</strong></p> <p>Die Auflösungs-VO war daher bereits aus diesem Grund gesetzwidrig, weshalb sich ein Eingehen auf die weiteren im Antrag dargelegten Bedenken erübrigt.</p> <p>Im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird zu klären sein, ob unter Berücksichtigung der Regelungen des Versammlungsgesetzes 1953 oder des SPG die zur Räumung des Camps ergriffenen behördlichen Maßnahmen dennoch rechtmäßig waren. Diese Frage ist vom Verfassungsgerichtshof hier nicht zu beantworten.</p> <h2>V. Ergebnis</h2> <p>1. Die Verordnung der Landespolizeiclirektion Steiermark "Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG" vom 3. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, ist gemäß § 36 Abs. 4 SPG iVm § 37 Abs. 1 letzter Satz SPG sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft getreten.</p> <p>Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher gemäß Art. 139 Abs. 4 B-VG auf die Feststellung zu beschränken, dass diese Verordnung gesetzwidrig war.</p> <p>2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art. 139 Abs.5 zweiter Satz B-VG iVm ij 4 Abs. 1 Z 4 BGBIG.</p> <p>3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs.4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.</p> <p class="text-align-center">Wien, am 28. September 2018<br /> Die Präsidentin:<br /> Dr. BlERLElN</p> <p>Schriftführerin:</p> <p>Dr. HOCHHAUSER</p> </div> <div class="field field--name-field-vorheriges-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Vorheriges Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/massnahmenbeschwerde-ueber-die-rechtswidrige-raeumung-des-murcamps-am-372017-auf-veranlassung-der.html" hreflang="de">Maßnahmenbeschwerde gegen die rechtswidrige Räumung des Murcamps am 3.7.2017 auf Veranlassung der Stadt Graz</a></div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/entscheidung-verfassungsgerichtshof-raeumungsbescheid-rechtswidrig-murcamp-war-eine-versammlung.html" data-a2a-title="Entscheidung Verfassungsgerichtshof: Räumungsbescheid rechtswidrig, Murcamp war eine Versammlung"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fentscheidung-verfassungsgerichtshof-raeumungsbescheid-rechtswidrig-murcamp-war-eine-versammlung.html&amp;title=Entscheidung%20Verfassungsgerichtshof%3A%20R%C3%A4umungsbescheid%20rechtswidrig%2C%20Murcamp%20war%20eine%20Versammlung"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/versammlungsfreiheit.html" hreflang="de">Versammlungsfreiheit</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/lvwg-stmk-landesverwaltungsgericht-steiermark.html" hreflang="de">LVwG Stmk - Landesverwaltungsgericht Steiermark</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/landespolizeidirektion-steiermark.html" hreflang="de">Landespolizeidirektion Steiermark</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murkraftwerk-graz-errichtungs-und-betriebsgmbh.html" hreflang="de"> Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/stadt-graz.html" hreflang="de">Stadt Graz</a></div> </div> </div> Fri, 19 Oct 2018 09:17:42 +0000 Murxadmin 651 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/entscheidung-verfassungsgerichtshof-raeumungsbescheid-rechtswidrig-murcamp-war-eine-versammlung.html#comments Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung Murcampräumung durch Holding Graz und KLS https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-an-die-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-murcampraeumung-durch-holding-graz-und.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung Murcampräumung durch Holding Graz und KLS</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 04.07.2018 - 20:57</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2018-07-03T12:00:00Z" class="datetime">Di., 03.07.2018 - 12:00</time> </div> </div> <div class="field field--name-field-adressatinnen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Adressatinnen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/adressatinnen/datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">Datenschutzbehörde</a></div> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Mag. Ing. Martin Mair<br /> Krottenbachstrasse 40/9/6<br /> 1190 Wien</p> <p>An die</p> <p>Datenschutzbehörde</p> <p>Hohenstaufengasse 3<br /> 1010 Wien</p> <p> </p> <p>Wien, 3.7.2018</p> <p>Beschwerde an die Datenschutzbehörde<br /> (Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2018)</p> <h2>Beschwerdeführer:</h2> <p>Martin Mair<br /> 1190 Wien</p> <h2>Beschwerdegegner:</h2> <p>Magistrat der Stadt Graz<br /> Hauptplatz 1<br /> 8010 Graz</p> <p>KLS Group Gesellschaft mbH &amp; Co KG<br /> Judendorfweg 10a<br /> 8101 Gratkorn</p> <p>Als vermutliche (weitere) Auftraggeber:</p> <p>Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH<br /> Leonhardgürtel 10<br /> 8010 Graz</p> <p>EStAG - Energie Steiermark AG,<br /> Leonhardgürtel 10,<br /> 8010 Graz</p> <p>Ich erhebe Beschwerde wegen Verletzung meines Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch rechtswidrige Datenermittlung oder rechtswidrige Datenübermittlung</p> <h2>Rechtzeitigkeit der Beschwerde</h2> <p>Der beschwerte Vorfall hat am 3. Juli 2017 statt gefunden. Da Fristen gemäß AVG mit dem nachfolgenden Tag zu laufen beginnen, erfolgt diese Beschwerde binnen offener Frist von 1 Jahr.</p> <h2>Sachverhalt</h2> <p>Am 3.7.2017 ließen die Stadt Graz, die Graz Holding und die Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH (siehe Beilage 1) ein sich auf einem zum Teil nicht ihr gehörenden Grundstück befindliches Protestcamp („Murcamp“) am öffentlichen Radweg der Wohnanlage am Lang­edelwehr 26 – 32 räumen und durch die Polizei absperren. Dabei haben sowohl ein Mitarbeiter der Holding Graz als auch ein Mitarbeiter der privaten Bewachungsfirma KLS den ganzen Vormittag über nicht ausgeschilderte Videoaufnahmen vom zur Wohnanlage Langedelwehr gehörenden Radweg aus auf das vor der Absperrung versammelte Publikum gemacht, das sich teilweise am öffentlichen Grund der Straße befand.</p> <p>Dabei wurden vermutlich auch Tonaufnahmen gemacht. Die Profikamera, die vom Mitarbeiter der Holding Graz bedient wurde, hatte ein externes Profimikrofon aufgesetzt (siehe Foto).</p> <p>Ich war ab ca. 10:15 ca. 1 Stunde vor Ort und es wurde fast während der gesamten Zeit seitens der Holding Graz (Warnweste hatte das Logo der Holding Graz aufgedruckt) und KLS (Geschäftsführer Christian Summer höchstpersönlich!) gefilmt, wobei Christian Summer fallweise einzelne Personen aus dem anwesenden Publikum nahe herangezoomt hat.</p> <p>Diese Aufnahmen sind aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit und Art der Durchführung (es wurde zumeist in einer totalen der Raum vor der Absperrung gefilmt, fallweise aber sogar auf einzelne Personen gezoomt) in Zusammenhang mit weiteren systematischen Videoaufnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Murkraftwerks Graz Puntigam als Videoüberwachung zu werten.</p> <p>In einer Verhandlung am 22.6.2018 im Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (GZ 39 Cg 129/17w) hat KLS Geschäftsführer Christian Summer ausgesagt, dass die Videoaufnahmen zu dem Zweck angefertigt wurden, sowohl um mögliche Straftäter unter den Aktivisten zu identifizieren, als auch um eigene Mitarbeiter vor allfälligen Vorwürfen zu schützen und dass der Auftrag für Videoaufnahmen von der Energie Steiermark auch die Überwachung der Baustelle umfasste. (Beweisangebot: Gerichtsprotokoll noch nicht verfügbar, aber Mitschriften/Aussagen Prozessbeobachter Mag. Ing. Martin Mair bzw. Bericht des Anwalts der beklagten Partei).</p> <p>Laut Vorlageantrag des Landesverwaltungsgericht Graz an den Verfassungsgerichtshof (GZ 90.3–3135/2017-1, siehe Beilage 2) war die Räumung des Murcamps rechtswidrig, weil erstens das Murcamp als unter der Versammlungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK sowie Versammlungsgesetz stand bzw. da die Bauarbeiten am Murkraftwerk in diesem Bereich erst 2 Monate später anfingen, Holding Graz und Murkraftwerkserrichter daher keine Nutzungsrechte hatten und kein Auftrag seitens der Hauseigentümer vorlag.</p> <h2>Rechtliche Begründung</h2> <p>Der Antragsgegner hat die Videoüberwachung ohne Ausschilderung und ohne Rechtsgrundlage betrieben.</p> <p>Wie auch das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Absperr- und Räumungsverordnung fest stellte, hatten die Auftraggeber der Räumung noch keine Nutzungsrechte!</p> <p>Laut EU DSGVO müssen bei Bildüberwachung von Liegenschaften ALLE Eigentümer zustimmen!</p> <p>Laut Aussage von Christian Stummer vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz (GZ 39 Cg 129/17w) hat die KLS ihre Videoaufnahmen an die EStAG übermittelt. Ob die Aufnahmen der Holding Graz an andere (z.B. Stadt Graz) übermittelt wurden, ist nicht bekannt.</p> <p>Die Videoüberwachung verfolgte auch deswegen keinen berechtigtem Zweck, da aufgrund der Anwesenheit von mindestens 10 Sicherheitswache­beamten und von privaten Sicherheitsdienstmitarbeitern keine Rechtfertigung für einen massiven Eingriff in die Rechte Dritter durch eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum bestand:</p> <blockquote><p>„Ob die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung rechtmäßig ist, ist (ungeachtet des Vorliegens einer rechtlichen Befugnis) in weiterer Folge im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 7 Abs. 3 DSG 2000) bzw. im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Erlaubnistatbestandes nach § 50a Abs. 3 und 4 DSG 2000 zu beurteilen. Nach den Erläuterungen soll auch für die Videoüberwachung das System der §§ 6 bis 9 DSG 2000 der Struktur nach beibehalten werden. Dabei verweisen die Erläuterungen auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 7 Abs. 3 DSG 2000 und führen weiter aus: "Dieser kommt auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zum Ausdruck, wonach Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Sofern taugliche Mittel zur Zielerreichung bestehen, die weniger eingriffsintensiv sind als das Mittel der Videoüberwachung, sind diese jedenfalls einer Videoüberwachung vorzuziehen“ (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP, 17.)“ (VwGH Ro 2015/04/0011 RS 10)</p> </blockquote> <p>Diese Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten EU DSGVO anzuwenden, da auch diese als Voraussetzung die Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für Datenverarbeitungen/Bildaufnahmen vorsieht und nach Artikel 23 Abs. 1 Ziff e) in Zusammenhang mit „Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen“ nur für den öffentlichen Bereich vorsieht, dass im nationalen Recht Beschränkungen der Betroffenenrechte festgeschrieben werden können.</p> <p>Dass gleich zwei verschiedene Auftraggeber ein und dasselbe Ereignis mit einer Bildaufnahme überwachen ist völlig unverhältnismässig und widerspricht dem „Sparsamkeitsgebot“ der EU DSGVO!</p> <p>Erschwerend kommt hinzu, dass laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jede Maßnahme, die andere Menschen von der Teilnahme an Versammlungen abschreckt, eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK darstellt. Die permanente und immer wieder statt findende Videoüberwachung durch die KLS hat Berichten zufolge bei anderen Menschen eine abschreckende Wirkung gehabt.</p> <h2>Als Beweismittel für mein Vorbringen schließe ich an:</h2> <ul> <li>Fotografie des Mitarbeiters der Holding Graz (er trug eine Warnweste mit dem Logo der Holding Graz) und des Geschäftsführers der Firma KLS, Herrn Christian Summer, die jeweils sich als Videoüberwacher betätigt haben.</li> <li>Gemeinsames Schreiben vom 27.6.2017 von Stadt Graz, Holding Graz und Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH an die Landespolizeidirektion Graz</li> <li>Vorlageantrag des Landesverwaltungsgericht Graz an den Verfassungsgerichtshof</li> </ul> <h2>Antrag an die Datenschutzbehörde:</h2> <p>Durch das Verhalten des Beschwerdegegners erachte ich mich entsprechend meinem Vorbringen in meinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt und beantrage, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen und gegebenenfalls die Löschung der aufgezeichneten Videodaten veranlassen.</p> <p>Die Datenschutzbehörde möge die Videoüberwachung der Beschwerdegegner aufgrund fehlender Rechtsgrundlage und fehlender Auszeichnung als rechtswidrig erkennen.</p> <p>Da mehrere Personen von der beschwerten Bildaufnahme – nicht nur am 3.7.2017, sondern auch danach – betroffen waren, möge die Datenschutzbehörde die Datenverarbeitung der gesamten Videoüberwachung – auch die anderen Bildaufnahmen waren nicht ausgezeichnet! – entsprechend ihrer Prüfbefugnis nach § 11 Abs. 1 und 2 DSG 2018 überprüfen.</p> <p>Die Datenschutzbehörde möge Verwaltungsstrafen gegen die Beschwerdegegner entsprechend DSGVO bzw. § 69 DSG 2018 oder § 52 DSG 2014 verhängen. Die Ermächtigung zur allfälligen Strafverfolgung wird erteilt, da aufgrund des noch fernen Baubeginns die Unrechtmäßigkeit der „Murcampräumung“ zu erkennen war und schon die Bezeichnung „Protestcamp“ darauf schließen lässt, dass auch die Auftraggeber der „Murcampräumung“ sich der durch die Verfassung geschützten Versammlung bewusst waren.</p> <p>Mit freundlichen Grüßen</p> <p>Mag. Ing. Martin Mair<br />  </p> <h3>Anlage:</h3> <p>2 Fotos von der Videoüberwachung</p> <p>Gemeinsames Schreiben vom 27.6.2017 von Stadt Graz, Holding Graz und Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH an die Landespolizeidirektion Graz</p> <p>Vorlageantrag des Landesverwaltungsgericht Graz an den Verfassungsgerichtshof</p> </div> <div class="field field--name-field-naechstes-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Nächstes Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/dsb-mitteilung-aufhebung-der-abweisung-wegen-verspaeteter-einbringung-der-beschwerde-gegen-holding.html" hreflang="de">DSB Mitteilung: Aufhebung der Abweisung wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde gegen Holding Graz, MurkraftwerkerrichtungsgmbH und KLS wegen Videoüberwachung Murcampräumung</a></div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-an-die-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-murcampraeumung-durch-holding-graz-und.html" data-a2a-title="Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung Murcampräumung durch Holding Graz und KLS"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fbeschwerde-an-die-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-murcampraeumung-durch-holding-graz-und.html&amp;title=Beschwerde%20an%20die%20Datenschutzbeh%C3%B6rde%20wegen%20Video%C3%BCberwachung%20Murcampr%C3%A4umung%20durch%20Holding%20Graz%20und%20KLS"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-siehe-auch field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Siehe auch</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/beschwerde-an-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-anlaesslich-der-murcampraeumung-vom-372017.html" hreflang="de">Beschwerde an Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung anlässlich der Murcampräumung vom 3.7.2017 (auch als Muster für andere Betroffene zu verwenden)</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-downloads field--type-file field--label-above"> <div class="field__label">Downloads</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"> <span class="file file--mime-application-pdf file--application-pdf"> <a href="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/sites/murxkraftwerk.at/files/download/stadt_graz_holding_raeumungsauftrag_murcamp_graz.pdf" type="application/pdf; length=332545" title="stadt_graz_holding_raeumungsauftrag_murcamp_graz.pdf">Auftrag zur Räumung des Murcamps durch Stadt Graz, Holding Graz und Murkraftwerk Graz ErrichtungsgmbH</a></span> </div> </div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/videoueberwachung.html" hreflang="de">Videoüberwachung</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/datenschutz.html" hreflang="de">Datenschutz</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/dsb-datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">DSB - Datenschutzbehörde</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murkraftwerk-graz-errichtungs-und-betriebsgmbh.html" hreflang="de"> Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/estag-energie-steiermark-ag.html" hreflang="de">EStAG - Energie Steiermark AG</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/kls-sicherheitsdienst-dienstleistungen.html" hreflang="de">KLS Sicherheitsdienst &amp; Dienstleistungen</a></div> </div> </div> Wed, 04 Jul 2018 18:57:30 +0000 Murxadmin 630 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-an-die-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-murcampraeumung-durch-holding-graz-und.html#comments Verfassungsgerichtshof prüft rechtswidrige Murcampräumung https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/verfassungsgerichtshof-prueft-rechtswidrige-murcampraeumung.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Verfassungsgerichtshof prüft rechtswidrige Murcampräumung</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 24.01.2018 - 16:28</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>(Graz, 14.1.2018) Zu einem außergewöhnlichen Schritt hat sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark ob der zahlreichen Rechtsbrüche durch die Räumung des Murcamps am 3.7.2017 durch die Landespolizeidirektion Steiermark auf Antrag der Stadt Graz und der Kraftwerkserrichter entschieden. In einem Antrag des Landesverwaltungsgerichts nach Arikel 139 B-VG fordert es die Aufhebung der Räumungsverordnung vom 3.7.2017 „ihrem gesamten Inhalte nach“. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich der von murXkraftwerk erstellten Maßnahmenbeschwerde vollinhaltlich an.</p> <p>(GraAuch das Landesverwaltungsgericht bewertet das Murcamp als eine durch die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Versammlung. Uns selbst wenn es keine Versammlung (mehr) war, dann war nach Landesverwaltungsgericht die Räumung rechtswidrig, weil das dem Prinzip des Naturschutzes und der Gewaltfreiheit verpflichtete Murcamp Monate hindurch geduldet war und 3 Monate vor Beginn der konkreten Bauarbeiten in diesem Bereich „kein ‚schwerwiegender Rechtseingriff‘ konkret festgestellt wird.“</p> <p>Bei der mündlichen Verhandlung am 30.10.2017 – zu der die lokale Presse leider nicht erschienen war – konnte der für die Räumung verantwortliche Abteilungsleiter der Landespolizeidirektion, Mag. Herbert Fuik nicht einmal darlegen, wann, wo und wer die Räumung des Murcamps beschlossen hat und wie die Rechtsgrundlage geprüft worden ist.</p> <p>Somit bestehen gute Chancen, dass den NaturschützerInnen vom Murcamp späte Gerechtigkeit widerfährt. Auch wenn der materielle Schaden, z.B. die vielen seither verschollenen Gegenstände wie teure Solarpanele und Musikinstrumente, von den Verantwortlichen die keine Verantwortung übernehmen wollen, nicht wieder gut gemacht werden wird. Dieses Verfahren zeigt, dass es Sinn macht, sich über seine Rechte zu informieren und gegen Unrecht aufzustehen, selbst dann, wenn weder Lobbygruppen oder prominente Rechtsanwälte hinter einem stehen.</p> <p>Weitere Informationen:</p> <ul> <li> <p><a href="">Murcampräumung: Verordnungsanfechtung des Landesverwaltungsgericht Steiermark beim Verfassungsgerichtshof</a> (27.12.2017)</p> </li> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/massnahmenbeschwerde-ueber-die-rechtswidrige-raeumung-des-murcamps-am-372017-auf-veranlassung-der.html">Maßnahmenbeschwerde über die rechtswidrige Räumung des Murcamps am 3.7.2017 auf Veranlassung der Stadt Graz</a> (14.8.2017)</p> </li> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/artikel/murcamp-geraeumt-menschenrechtsstadt-graz-missachtet-das-verfassungsrecht-auf-versammlungsfreiheit.html">Murcamp geräumt - Menschenrechtsstadt Graz missachtet das Verfassungsrecht auf</a></p> </li> <li> <p>Murcamp-Pressefrühstück: <a href="http://www.murxkraftwerk.at/artikel/aufstellung-ueber-das-inventar-das-seit-der-raeumung-des-camps-am-372017-verschwunden-ist.html">Aufstellung über das Inventar das seit der Räumung des Camps am 3.7.2017 verschwunden is</a>t (19.7.2017)</p> </li> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/artikel/murcamp-geraeumt-menschenrechtsstadt-graz-missachtet-das-verfassungsrecht-auf-versammlungsfreiheit.html">Versammlungsfreiheit</a> (3.7.2017)</p> </li> </ul> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-personen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Personen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/taxonomy/term/225" hreflang="und">Fuik Herbert</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murcamp.html" hreflang="de">Murcamp</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/stadt-graz.html" hreflang="de">Stadt Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murkraftwerk-graz-errichtungs-und-betriebsgmbh.html" hreflang="de"> Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/lvwg-stmk-landesverwaltungsgericht-steiermark.html" hreflang="de">LVwG Stmk - Landesverwaltungsgericht Steiermark</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/vfgh-verfassungsgerichtshof.html" hreflang="de">VfGH - Verfassungsgerichtshof</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/verfassungsgerichtshof-prueft-rechtswidrige-murcampraeumung.html" data-a2a-title="Verfassungsgerichtshof prüft rechtswidrige Murcampräumung"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fnewsletter%2Fverfassungsgerichtshof-prueft-rechtswidrige-murcampraeumung.html&amp;title=Verfassungsgerichtshof%20pr%C3%BCft%20rechtswidrige%20Murcampr%C3%A4umung"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Links</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://steiermark.orf.at/news/stories/2891544/">Murkraftwerk: VfGh prüft Campräumung (25.1.2018)</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.news.at/a/murkraftwerk-beschwerde-gegen-murcamp-raeumung-landete-beim-vfgh-8727248"> Fakten Donnerstag, 25. Januar 2018 von APA Murkraftwerk: Beschwerde gegen &quot;Mur…</a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.sn.at/panorama/oesterreich/beschwerde-gegen-murcamp-raeumung-beim-vfgh-23394766">Österreich: Beschwerde gegen &quot;Murcamp&quot;-Räumung beim VfGH </a></div> <div class="field__item"><a href="http://www.kleinezeitung.at/steiermark/chronik/5360077/Murkraftwerk_Beschwerde-gegen-MurcampRaeumung-landete-beim-VfGH">Murkraftwerk: Beschwerde gegen &quot;Murcamp&quot;-Räumung landete beim VfGH</a></div> <div class="field__item"><a href="http://www.austria.com/beschwerde-gegen-murcamp-raeumung-beim-vfgh/apa-1440291182">Beschwerde gegen “Murcamp”-Räumung beim VfGH (25.1.2018)</a></div> <div class="field__item"><a href="https://theworldnews.net/at-news/kraftwerksgegner-beschaftigen-hochstgericht">Kraftwerksgegner beschäftigen Höchstgericht (20.1.2018)</a></div> </div> </div> Wed, 24 Jan 2018 15:28:05 +0000 Murxadmin 593 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/verfassungsgerichtshof-prueft-rechtswidrige-murcampraeumung.html#comments Rekurs von Franz Keppel gegen das Urteil des Bezirksgericht Graz auf EStAG-Klage wegen Besitzstörung https://murxkraftwerk.mediaweb.at/download/rekurs-von-franz-keppel-gegen-das-urteil-des-bezirksgericht-graz-auf-estag-klage-wegen.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Rekurs von Franz Keppel gegen das Urteil des Bezirksgericht Graz auf EStAG-Klage wegen Besitzstörung</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxredaktion</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Do., 07.09.2017 - 17:03</span> <div class="field field--name-field-autor field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Autorinnen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/links/nachrichten/autor/fruehwirth-roland.html" hreflang="de">Frühwirth Roland</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Dokuments</div> <div class="field__item"><time datetime="2017-08-10T12:00:00Z" class="datetime">Do., 10.08.2017 - 12:00</time> </div> </div> <div class="field field--name-field-downloads field--type-file field--label-above"> <div class="field__label">Downloads</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"> <span class="file file--mime-application-pdf file--application-pdf"> <a href="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/sites/murxkraftwerk.at/files/download/franz_keppel_rekurs_lg_graz.pdf" type="application/pdf; length=1958620" title="franz_keppel_rekurs_lg_graz.pdf">Rekurs von Franz Keppel gegen das Urteil des Bezirksgericht Graz auf EStAG-Klage wegen Besitzstörung</a></span> </div> </div> </div> <div class="field field--name-field-personen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Personen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/taxonomy/term/7" hreflang="und">Keppel Franz</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murkraftwerk-graz-errichtungs-und-betriebsgmbh.html" hreflang="de"> Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/estag-energie-steiermark-ag.html" hreflang="de">EStAG - Energie Steiermark AG</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/bezirksgericht-graz-ost.html" hreflang="de">Bezirksgericht Graz Ost</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/download/rekurs-von-franz-keppel-gegen-das-urteil-des-bezirksgericht-graz-auf-estag-klage-wegen.html" data-a2a-title="Rekurs von Franz Keppel gegen das Urteil des Bezirksgericht Graz auf EStAG-Klage wegen Besitzstörung"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fdownload%2Frekurs-von-franz-keppel-gegen-das-urteil-des-bezirksgericht-graz-auf-estag-klage-wegen.html&amp;title=Rekurs%20von%20Franz%20Keppel%20gegen%20das%20Urteil%20des%20Bezirksgericht%20Graz%20auf%20EStAG-Klage%20wegen%20Besitzst%C3%B6rung"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-siehe-auch field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Siehe auch</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/artikel/bericht-ueber-den-ersten-verhandlungstag-estag-vs-franz-keppel-bg-graz-ost-852017.html" hreflang="de">Bericht über den ersten Verhandlungstag EStAG vs. Franz Keppel, BG Graz Ost 8.5.2017</a></div> <div class="field__item"><a href="/artikel/pressetermin-3152015-estag-fuehrt-schikanoese-klage-gegen-ngo-pessefotografen-weiter.html" hreflang="de">Pressetermin 31.5.2015: EStAG führt schikanöse Klage gegen NGO-Pessefotografen weiter</a></div> <div class="field__item"><a href="/bericht-ueber-den-zweiten-verhandlungstag-estag-murkraftwerk-graz-errichtungsgmbh-gegen-franz-keppel.html" hreflang="de">Bericht über den zweiten Verhandlungstag EStAG Murkraftwerk Graz ErrichtungsGmbH gegen Franz Keppel und Romana Ull vom 31.5.2017</a></div> <div class="field__item"><a href="/repression/dienstaufsichtsbeschwerde-und-anfrage-an-den-justizminister-bezueglich-prozess-gegen-franz-keppel.html" hreflang="de">Dienstaufsichtsbeschwerde und Anfrage an den Justizminister bezüglich Prozess gegen Franz Keppel und Romana Ull beim Bezirksgericht Graz-Ost</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Links</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://www.rettetdiemur.at/Robin-Hood">Robin Hood der Mur gibt nicht auf</a></div> </div> </div> Thu, 07 Sep 2017 15:03:21 +0000 Murxredaktion 402 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/download/rekurs-von-franz-keppel-gegen-das-urteil-des-bezirksgericht-graz-auf-estag-klage-wegen.html#comments Murkraftwerk: Massive Schikanen gegen Natur- und Stadtschützer durch überhöhte Strafen https://murxkraftwerk.mediaweb.at/node/285 <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Murkraftwerk: Massive Schikanen gegen Natur- und Stadtschützer durch überhöhte Strafen</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxredaktion</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Do., 03.08.2017 - 12:31</span> <div class="field field--name-field-image field--type-image field--label-hidden field__items"> <div class="field__item"> <img src="/sites/murxkraftwerk.at/files/styles/max_650x650/public/images/strafverfuegungen.jpg?itok=4jzNpHmZ" width="600" height="397" alt="Verwaltungsstrafen: Binnen 2 Wochen Einspruch erheben!" title="Verwaltungsstrafen: Binnen 2 Wochen Einspruch erheben!" class="image-style-max-650x650" /> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><h2>Sich rechtzeitig informieren und Einsprüche machen wirkt!</h2> <p>(Graz, 1. August 2017) Kaum ein Tag vergeht an dem sich pauschal als „die Kraftwerksgegner/innen“ punzierte Natur- und Stadtschützer/innen nicht Übergriffe, Beschimpfung, Verhöhnung, Drohungen oder sogar zivilrechtlicher oder sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sehen. Unzählige Mitteilungen flattern, meist unterstützt von Kommissar Zufall bei uns in die Redaktion. Dies veranlasst uns, tätig zu werden.</p> <p>Wir haben uns deshalb entschlossen über alle öffentlichen Kanäle einen Aufruf zu starten, damit wir nicht nur durch die Kraftwerksbetreiber angezeigten Vorfälle zusammenführen können, sondern auch, um mögliche Anzeigen von Seiten der Natur- und StadtschützerInnen bei Polizei und Staatsanwaltschaft anzuregen.</p> <h3>Bürokratische Schikanen verletzen Menschenrechte und Verfassung!</h3> <p>Gerade bei Verwaltungsstrafen setzen die Behörden offenbar zur Einschüchterung allzu oft viel zu hohe Strafbeträge an. Die Behörden sind nämlich nach § 19 Verwaltungsstrafgesetz her verpflichtet, von sich aus das Einkommen zu berücksichtigen ebenso wie besondere Milderungsgründe wie die Unbescholtenheit und Beteiligung in untergeordneter Rolle (§ 34 Strafgesetzbuch) zu berücksichtigen.</p> <p>Nach mehrfacher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stellen ungerechtfertigte oder überzogene Strafen im Zusammenhang mit Demonstrationen aufgrund der Abschreckungswirkung, die Menschen davon abhalten kann, das Menschenrecht auf Demonstrationsfreiheit wahrzunehmen, eine Verletzung von Artikel 10 der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention dar und verletzten somit die Österreichisch Verfassung!</p> <h3>Gemeinsam für die Menschenrechte kämpfen!</h3> <p>Tipp: Auf jeden Fall eine Beschwerde gegen die Strafhöhe machen, denn diese kann auch bei Überprüfung durch die Behörde oder das Landesverwaltungsgericht entgegen manch mündlich erteilter Falschauskunft nicht mehr höher werden!</p> <p>Mitunter werden Menschen angezeigt, nur weil sie im Umfeld möglicher oder gar nur vermeintlicher Verwaltungsübertretungen/Straftaten angetroffen wurden, wobei es sonst keinerlei Beweise für eine Tatschuld gibt. Der Austausch von Informationen hilft zudem, Widersprüche und Rechtswidrigkeiten im Verhalten der Behörden aufzudecken!</p> <p>Wer bereits eine amtliche Ladungen oder Bescheide erhalten hat und sich nicht sicher ist, wie er/sie darauf reagieren kann, schickt diese gescannt an <a href="mailto:zentrale@murxredaktion.at">zentrale@murxkraftwerk.at</a> mit dem Vermerk „Rechtshilfe“. Dasselbe gilt auch für Menschen, die ihrerseits Anzeige erstatten wollen, weil sie in ihren Rechten, ohne gefragt worden zu sein, beschnitten wurden und sendet ein Mail mit der genauen Formulierung des Umstandes und dem Vermerk „Anzeige erstatten“ ebenfalls an <a href="mailto:zentrale@murxkraftwerk.at">zentrale@murxkraftwerk.at</a>.</p> <p>Murxkraftwerk wird nicht nur Erfahrungsberichte sammeln, sondern auf seiner Homepage noch weitere Informationen über die Abwehr der oft unberechtigten Anschuldigungen sowie Rechtsinfos und Musterbriefe veröffentlichen.</p> <p>Die Repressionen gegen die Umwelt- und Stadtschützer/innen ausgerechnet in der „Menschenrechtsstadt Graz“ deuten darauf hin, dass mit dem umstrittenen Murkraftwerk Graz Puntigam einiges nicht stimmen kann, denn sonst gäbe es keinen Grund, durch Einschüchterung Menschen vom Recht auf Demonstrations- und Meinungsfreiheit durch abzuhalten!</p> <p><em>Anmerkung: Eine Einwendung muß binnen 2 Wochen ab der Zustellung des Strafbescheids (gegebenfalls Datum der Hinterlegung des gelben Zustellscheines der Post) am besten als Einschreiben abgeschickt werden. Wenn Sie aus nicht selbst verschuldeten Gründen die Einwendungsfrist nicht einhalten können (z.B. Krankheit), dann können Sie nach <a href="https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10005768&amp;Artikel=&amp;Paragraf=71">§ 71 AVG</a> einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand machen. Wenn Sie für längere Zeit vereisen, kann der Bescheid nicht zugestellt werden, um sich den Beweis des Urlaubs, der Abwesenheit zu ersparen können Sie sich ein Urlaubspostfach bei der Post einrichten lassen!</em></p> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/versammlungsfreiheit.html" hreflang="de">Versammlungsfreiheit</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/rechtsinformation.html" hreflang="de">Rechtsinformation</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/verwaltungsstrafen.html" hreflang="de">Verwaltungsstrafen</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/landespolizeidirektion-steiermark.html" hreflang="de">Landespolizeidirektion Steiermark</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/node/285" data-a2a-title="Murkraftwerk: Massive Schikanen gegen Natur- und Stadtschützer durch überhöhte Strafen"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fnode%2F285&amp;title=Murkraftwerk%3A%20Massive%20Schikanen%20gegen%20Natur-%20und%20Stadtsch%C3%BCtzer%20durch%20%C3%BCberh%C3%B6hte%20Strafen"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-downloads field--type-file field--label-above"> <div class="field__label">Downloads</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"> <span class="file file--mime-application-msword file--x-office-document"> <a href="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/sites/murxkraftwerk.at/files/download/musterbrief_einspruch_par49vstg.doc" type="application/msword; length=15872" title="musterbrief_einspruch_par49vstg.doc">Musterbrief für Einspruch nach § 49 VStG als Word-Dokument</a></span> </div> <div class="field__item"> <span class="file file--mime-application-vnd-oasis-opendocument-text file--x-office-document"> <a href="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/sites/murxkraftwerk.at/files/download/musterbrief_einspruch_par49vstg.odt" type="application/vnd.oasis.opendocument.text; length=16765" title="musterbrief_einspruch_par49vstg.odt">Musterbrief für Einspruch nach § 49 VStG als Open Office-Dokument</a></span> </div> </div> </div> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Links</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10005770&amp;Paragraf=19">§ 19 Verwaltungsstrafgesetz: Strafbemessung</a></div> <div class="field__item"><a href="https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10005770&amp;Paragraf=20">§ 20 Verwaltungsstrafgesetz: Außerordentliche Milderung der Strafe</a></div> <div class="field__item"><a href="https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10005770&amp;Paragraf=25">§ 25 Verwaltungsstrafgesetz: Entlastende Gründe gleichermaßen zu berücksichtigen</a></div> <div class="field__item"><a href="https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10005770&amp;Paragraf=33">§ 33 Verwaltungsstrafgesetz: Befragung über Einkommensverhältnisse</a></div> <div class="field__item"><a href="https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002296&amp;Artikel=&amp;Paragraf=34">§ 34 Strafgesetzbuch (StGB): Besondere Milderungsgründe</a></div> <div class="field__item"><a href="https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002296&amp;Artikel=&amp;Paragraf=49">§ 49 Verwaltungsstrafgesetz: Einspruch gegen Verwaltungsstrafbescheide</a></div> <div class="field__item"><a href="https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10005770">Verwaltungsstrafgesetz (VStG) gesamte Norm</a></div> <div class="field__item"><a href="https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10005768">Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) gesamt Norm</a></div> <div class="field__item"><a href="https://at.rechtsinfokollektiv.org/strafrecht/">Rechtsinfokellektiv: Strafverfahren</a></div> <div class="field__item"><a href="https://albertsteinhauser.at/2015/07/20/hilfe-verwaltungsstrafe/">Hilfe! Verwaltungsstrafe</a></div> <div class="field__item"><a href="http://www.minilex.at/a/verwaltungsstrafrecht-und-arten-des-verwaltungsstrafverfahrens">Minilex: Verwaltungsstrafrecht</a></div> <div class="field__item"><a href="http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at/330301_DE-Lernunterlagen_Dienstpruefung_Land_Poms-AVG-Grundausbildung_Kloesch_2016.pdf">Kärntner Verwaltungsakademie: Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze </a></div> <div class="field__item"><a href="https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/vab/seminarprogramm/allgemeine_ausbildung_und_weiterbildung/SGA_9.pdf">Bundeskanzkleramt: Skriptum Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und europ…</a></div> </div> </div> Thu, 03 Aug 2017 10:31:39 +0000 Murxredaktion 285 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/node/285#comments Prozesstermin 12.7.2017: EStAG Klage gegen Naturschützerin Roman Ull weiter https://murxkraftwerk.mediaweb.at/artikel/prozesstermin-1272017-estag-klage-gegen-naturschuetzerin-roman-ull-weiter.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Prozesstermin 12.7.2017: EStAG Klage gegen Naturschützerin Roman Ull weiter</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxredaktion</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Di., 11.07.2017 - 14:04</span> Tue, 11 Jul 2017 12:04:51 +0000 Murxredaktion 153 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/artikel/prozesstermin-1272017-estag-klage-gegen-naturschuetzerin-roman-ull-weiter.html#comments Murkraftwerkproteste: Freispruch für 4 Muraktivisten aber 2 fragwürdige Teilschuldsprüche https://murxkraftwerk.mediaweb.at/artikel/murkraftwerkproteste-freispruch-fuer-4-muraktivisten-aber-2-fragwuerdige-teilschuldsprueche.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Murkraftwerkproteste: Freispruch für 4 Muraktivisten aber 2 fragwürdige Teilschuldsprüche</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxredaktion</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Fr., 07.07.2017 - 16:19</span> Fri, 07 Jul 2017 14:19:01 +0000 Murxredaktion 136 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/artikel/murkraftwerkproteste-freispruch-fuer-4-muraktivisten-aber-2-fragwuerdige-teilschuldsprueche.html#comments