Repression https://murxkraftwerk.mediaweb.at/ de Erwähnung von Security-Übergriffen: Freispruch durch das OLG Graz! https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/erwaehnung-von-security-uebergriffen-freispruch-durch-das-olg-graz.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Erwähnung von Security-Übergriffen: Freispruch durch das OLG Graz!</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 06.09.2021 - 21:05</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2019-11-13T12:00:00Z" class="datetime">Mi., 13.11.2019 - 12:00</time> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>5 R 133/19x</p> <p>REPUBLIK ÖSTERREICH</p> <p>OBERLANDESGERICHT GRAZ</p> <p>IM NAMEN DER REPUBLIK</p> <p>Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Rastädter-Puschnig als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Waldner und Mag. Schober als Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei KLS Group GmbH &amp; Co KG, Judendorfweg 10a, 8101 Gratkorn, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Karin Rausch, Selbständige, 8053 Graz-Neuhart, vertreten durch Dr.Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen</p> <p>1. Unterlassung (Streitwert nach JN: EUR 10.000,00; Streitwert nach RATG/GGG: EUR 4.360,00) und</p> <p>2. Widerruf (Streitwert nach JN: EUR 10.000,00; Streitwert nach RATG/GGG:</p> <p>EUR 4.360,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6.August 2019, 35 Cg 22/19h-25 (Berufungsstreitwert nach JN: EUR 20.000,00; nach RATG/GGG: EUR 8.720,00), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:</p> <p>Der Berufung wird nicht Folge gegeben.</p> <p>Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.215,48 (darin enthalten EUR 202,58 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.</p> <p>Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.</p> <p>Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.</p> <p>[Ende Seite 1]</p> <p>ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:</p> <p>Die Klägerin wurde von der Murkraftwerke Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH mit der Überwachung der Baustelle des Murkraftwerkes Graz beauftragt. Am 6. Februar 2017 war die Baustelle mit einem Bauzaun, bestehend aus in Betonsockel eingesteckten Metallelementen, die im oberen Bereich miteinander verbunden waren, gesichert. Innerhalb des Zauns, auf Seite der Bauarbeiten, waren die Mitarbeiter der Klägerin postiert. Außerhalb des Zauns waren Demonstranten anwesend, von denen 15 bis 20 Personen wiederholt versuchten, den Zaun zu stürmen, indem sie am Zaun rissen und versuchten, diesen umzuwerfen. Ihnen gelang es schließlich, den Zaun über eine Länge von 15 bis 20 m umzuwerfen. Daraufhin drangen Personen in das Baugelände ein und versuchten, die Bauarbeiten zu behindern, indem sie etwa auf Baumaschinen kletterten.</p> <p>Außerhalb und innerhalb des Zaunes waren auch Polizisten anwesend, die versuchten, Protestierende am Eindringen in die Baustelle zu hindern, eingedrungene Protestierende aus dem Baustellengelände zu entfernen und nicht gegen die Sicherheitsmitarbeiter vorgingen.</p> <p>Am 5.Juli 2017 war die Beklagte als Zuschauerin einer Strafverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen Graz anwesend, in dem es um Vorwürfe gegenüber Demonstranten im Zusammenhang mit Tathandlungen am 6.Februar 2017 ging. In der Hauptverhandlung wurde im Verhandlungssaal ein Video vom 6.Februar 2017 abgespielt, das die Beklagte sah.</p> <p>Am 16.August 2017 wandte sich die Beklagte mit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde, da Mitarbeiter der Holding Graz und Mitarbeiter der Klägerin am 3.Juli 2017 anlässlich der Räumung des Protestcamps „Murcamp“ in Anwesenheit der Beklagten rechtswidrige Videoaufnahmen gemacht hätten.</p> <p>Dieses Schreiben (Beilage ./B) hatte folgenden Inhalt:</p> <p>2 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24</p> <p>5 R 133/19x</p> <p>3 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24</p> <p>5 R 133/19x</p> <p>4 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24</p> <p>5 R 133/19x</p> <p>5 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24</p> <p>5 R 133/19x</p> <p>Auf einem Video vom 6. Februar 2017 sieht man, dass ein Mann, der schon vorher auf den Zaun gegriffen hatte, mit zwei Händen den Zaun ergreift und sich mit seinem Körpergewicht gegen den Zaun drückt, der von innen von Security Mitarbeitern zurückgedrückt wird. Ein Security Mitarbeiter schlägt im Video fünfmal auf die den Zaun umklammernden Finger des Mannes, während dieser mit seiner Körperkraft [Ende Seite 6] gegen den Zaun drückt, bis ein Polizist den Mann vom Zaun wegbringt. Auf dem Video sieht man weiters, dass der Zaun im Bereich einiger Zaunsegmente umfällt und protestierende Menschen das Baustellengelände betreten, auf dem Bauarbeiten im Gange sind. Zwei protestierende Personen klettern auf einen Bagger. Ein Mitarbeiter der Klägerin umfasst einen Mann, der sich am Bagger festklammert, von hinten im Bereich des Gesichtes und zieht ihn zu Boden.</p> <p>Die Klägerin wird immer wieder von öffentlichen Institutionen beauftragt, die es nicht dulden, wenn die Klägerin dem Vorwurf von Übergriffen ausgesetzt ist. Die Datenschutzbehörde leitete das Schreiben der Beklagten, die dort als Beschwerdegegner den Magistrat der Stadt Graz angeführt hatte, an die Stadt Graz weiter. Sowohl die Stadt Graz als auch die Energie Steiermark AG haben von den von der Beklagten erhobenen Vorwürfen erfahren.</p> <p>Anlass für die Eingabe bei der Datenschutzbehörde durch die Beklagte war ein Video (bezeichnet als kls-uebergriff_zwei_und_drei_20170206.mp4 der Beilage ./2), auf dem zu sehen ist, wie ein Aktivist versucht, den Bauzaun umzuwerfen. Um ihn daran zu hindern, schlägt ein Security-Mitarbeiter der Klägerin mehrfach auf die Finger des Aktivisten.</p> <p>Im Anschluss versucht ein Aktivist, der auf das Baustellengelände eingedrungen ist, eine Baumaschine zu besteigen. Er wird von einem Mitarbeiter der Klägerin daran gehindert, indem dieser von hinten dem Aktivisten mit der Hand ins Gesicht greift, ihn gemeinsam mit einem zweiten Mitarbeiter der Klägerin 1) von der Baumaschine herunterreißt und sodann zu Boden wirft.</p> <p>2) Die Beklagte hat diese Vorfälle in ihrer Eingabe an die Datenschutzbehörde deswegen geschildert, um der Datenschutzbehörde die Situation umfassend zu schildern, um die Beschwerde zu untermauern, nicht aber um die Klägerin anzuschwärzen. Sie ist davon ausgegangen, dass der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt richtig ist und hat somit nicht wissentlich Behauptungen aufgestellt, die in Wahrheit unrichtig waren.</p> <p>Mit der vorliegenden, Zivilrechtssachen Graz zu am 24.November 39 Cg 129/17w 2017 beim eingebrachten Landesgericht für und zu nunmehr 35 Cg 22/19h anhängigen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten zu Punkt a), ab sofort bei sonstiger Exekution die Behauptung zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk [Seite 7]Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden kommen lassen, und zu Punkt b), binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gegenüber der Österreichischen Datenschutzbehörde in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 3, die Behauptung zu widerrufen, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden kommen lassen.</p> <p>Die Klägerin bewertete dabei das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren mit je EUR 10.000,00.</p> <p>Zur Begründung ihrer Ansprüche brachte die Klägerin vor, dass sie im Auftrag der Murkraftwerke Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH die Überwachung der Baustelle des Murkraftwerkes Graz übernommen habe, zumal die Murkraftwerke Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH damit konfrontiert sei, dass sogenannte Aktivisten diverse Störungshandlungen gegen den Baufortschritt unternehmen, wobei diese - teilweise - auch vor strafbaren Nötigungshandlungen nicht zurückgeschreckt haben, weshalb zu 9 Hv 45/17i des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (nicht rechtskräftig) bereits Verurteilungen erfolgt seien.</p> <p>Mit an die Österreichische Datenschutzbehörde, Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien, gerichteter Beschwerde vom 16.August 2017 - bei der Datenschutzbehörde eingelangt am 18.August 2017 - habe die Beklagte wahrheitswidrig nachstehende Behauptung aufgestellt:</p> <p>„Auch ist aufgrund der Anwesenheit der Sicherheitswachebeamten keinesfalls von der Gefahr eines gefährlichen Angriffes entsprechend § 50 DSG auszugehen, zumal in Zusammenhängen mit Protesten gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz- Puntigam keine gewalttätige Angriffe von Protestierenden bekannt. In Verhandlungen, denen ich als Prozessbeobachterin beiwohnte, habe ich auf vorgeführten Bildmaterial allerdings Übergriffe von Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes KLS bzw gesehen, weshalb gegebenenfalls nicht das gewaltfreie Publikum zu überwachen gewesen wäre, sondern die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes KLS (Fotos/Videos von Übergriffen können bei Bedarf nachgereicht werden!).“</p> <p>Mit ihrer an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerde behaupte die Beklagte also, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich Übergriffe gegen Protestierende zu Schulden kommen lassen; im Ergebnis behaupte die Beklagte also, dass Mitarbeiter der Klägerin gewaltsam gegen Protestierende vorgegangen wären und dass sich dies [Seite 8]aus vorgeführtem Bildmaterial ergäbe. Diese Behauptung sei wahrheitswidrig. Richtig sei, dass sich Mitarbeiter der Klägerin niemals Übergriffe gegen Protestierende zu Schulden kommen haben lassen. Aus dem vorgeführten Bildmaterial sei vielmehr ersichtlich, dass eine erhebliche Anzahl an Aktivisten versucht habe, mittels Gewaltund Nötigung sich Zugang zur Baustelle durch das Umdrücken eines Eisenzaunes zu verschaffen, um in weiterer Folge Baumaschinen zu blockieren und auf Baumaschinen zu klettern und dergleichen, und dass die Mitarbeiter der Klägerin dies mit äußerster Maßhaltung (vergeblich) zu verhindern versucht haben. Durch diese Behauptung habe die Beklagte die Ehre, den Ruf sowie den Kredit der Klägerin geschädigt. Es könne kein Zweifel bestehen, dass der wirtschaftliche Ruf der Klägerin beschädigt werde, insofern man ihr unterstelle, ihre Mitarbeiter würden gegenüber Protestierenden übergriffig sein. Verwiesen werden dürfe darauf, dass eine Gefährdung einer juristischen Person insbesondere auch dann in Betracht komme, wenn die über physische Personen verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auf das Unternehmen selbst bezogen werden können. Das Gleiche gelte auch bei ehrrührigen Behauptungen. Die Klägerin sei also zur gegenständlichen Klage auch aktiv legitimiert. Es dürfe darauf verwiesen werden, dass die Klägerin gerade auch Auftraggeber im öffentlichen Bereich habe und diese es natürlich keinesfalls dulden würden, mit einem Unternehmen zusammenzuarbeiten, welches übergriffig gegen Protestierende sei, sich also gegenüber Protestierenden des Mittels der Gewalt bediene. Verwiesen werden dürfe im Übrigen darauf, dass über die Stadt Graz, welcher das Schreiben der Beklagten durch die Datenschutzbehörde zugestellt worden sei, die Klägerin zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Das Schreiben der Beklagten habe daher bereits „weite Kreise“ gezogen und sei das offensichtlich auch in der Absicht der Beklagten gelegen, nämlich habe diese darauf abgezielt, den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin zu schädigen.</p> <p>Die Klägerin habe die Beklagte mittels Schreibens ihrer Vertreter vom 23.Oktober 2017 aufgefordert, die unrichtigen, die Ehre, den Ruf und den Kredit der Klägerin schädigenden Behauptungen zu widerrufen und derartige Behauptungen in Hinkunft zu unterlassen. Die Beklagte habe darauf aber in keiner Weise reagiert, sodass die Klägerin nunmehr gezwungen sei, die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen.</p> <p>Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der</p> <p>[Seite] Klage.</p> <p>Sie wandte ein, dass es zwar richtig sei, dass sie die in der Klage genannte Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben habe und sich darin der in der Klage zitierte Absatz finde. Aus diesem Umstand lassen sich jedoch nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf und Unterlassung ableiten. Das Klagsvorbringen sei nicht schlüssig. Im Einzelnen: Zunächst sei festzuhalten, dass das Klagebegehren im Wortlaut von den in der Beschwerde an die Datenschutzbehörde verwendeten Formulierungen abweiche. Da die in der Klage behaupteten Aussagen in dieser Form gar nicht von der Beklagten getätigt worden seien, werde das Klagebegehren bereits aus diesem Grund abzuweisen sein.</p> <p>Das Klagebegehren stütze sich im Wesentlichen auf § 1330 Abs 2 ABGB. Diese Bestimmung sei auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht anwendbar, da die Beurteilung des Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin als „Übergriff“ keineTatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil sei. § 1330 Abs 2 ABGB gewähre Ansprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegen Werturteile.</p> <p>Werturteile seien vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Die Klägerin selbst gestehe in ihrer Klage zu, dass Mitarbeiter der Klägerin „mit äußerster Maßhaltung“ versucht haben, Protestierende am Umdrücken eines Bauzaunes und Erklettern von Baumaschinen zu hindern. Wenn aber der Einsatz von Körperkraft durch diese Mitarbeiter als Tatsachenkern außer Streit stehe, dann komme es eben auf eine wertende Beurteilung an, ob dies tatsächlich „mit äußerster Maßhaltung“ oder doch schon als „Übergriff“ erfolgt sei. Die Beurteilung des Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin als „Übergriff“ sei im Gesamtzusammenhang der Beschwerde und demdadurch vermittelten Gesamteindruck keine Tatsachenbehauptung, sondern einWerturteil. Werturteile seien Ausdruck subjektiver Meinung.</p> <p>Tatsächlich sei auf vorliegendem Videomaterial dokumentiert, wie anlässlich der gegenständlichen Vorfälle von einer Person in Warnweste zunächst mehrmals gegen die Hände einer Person geschlagen worden sei, die einen Bauzaun festgehalten habe. In der Folge haben zwei andere Personen in Warnweste eine Person mit Körperkraft von einer Baumaschine weggezogen, wobei sie ihr direkt ins Gesicht gegriffen und sie schließlich zu Boden geworfen haben. Ein ausreichender Tatsachenkern für die Wertung als „Übergriff“ durch die Beklagte sei daher erwiesen.</p> <p>Selbst wenn auch entferntere Deutungsvarianten relevant wären, würde dadurch [Seite 10]das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in unzulässiger Weise eingeschränkt, sodass die inkriminierten Äußerungen auch vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt seien.</p> <p>Somit erweise sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin als unberechtigt, weil die inkriminierten Äußerungen als reine Werturteile einem Unterlassungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB von vornherein nicht zugänglich und auch von der Meinungsfreiheit geschützt seien. Schließlich fehle es für die Anwendung des § 1330 Abs 2 ABGB auch an der dort vorausgesetzten Verbreitung von Tatsachen durch die Beklagte. Diese habe ihre Beobachtungen im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde über eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Videoüberwachung geschildert, jedoch nicht selbst öffentlich gemacht. Damit sei jedoch das Tatbestandsmerkmal der Verbreitung nicht erfüllt. Selbst wenn man jedoch von einer Verbreitung in diesem Sinne ausgehen wollte, läge jedenfalls der Rechtfertigungsgrund der Ausübung eines Rechtes vor, da die Beklagte ihre Wahrnehmungen in einem Schriftsatz zur Geltendmachung von Rechten geschildert habe. Für die Beurteilung durch die Datenschutzbehörde nach dem DSG sei eine grundrechtliche Interessensabwägung erforderlich, weshalb die Beklagte den zugrunde liegenden Sachverhalt samt aller Nebenaspekte umfassend zu schildern gehabt habe. Aufgrund der vorliegenden Videoaufnahmen habe die Beklagt jedenfalls gutgläubig gehandelt.</p> <p>Auch aus diesem Grund sei das Unterlassungsbegehren nicht gerechtfertigt.</p> <p>Das zu § 1330 Abs 2 ABGB Ausgeführte gelte auch für die Ehrenbeleidigung nach</p> <p>§ 1330 Abs 1 ABGB. Das Werturteil sei zulässig, weil es sich auf ausreichendes Tatsachensubstrat stützen könne bzw jedenfalls gerechtfertigt sei.</p> <p>Das Begehren auf Widerruf sei rechtlich verfehlt, weil dieses nach § 1330 Abs 2 ABGB wiederum eine unwahre Tatsachenbehauptung voraussetzen würde. Dazu werde auf die obigen Ausführungen verwiesen: Weil die inkriminierten Äußerungen reine Werturteile seien, können sie auch nicht wahr oder unwahr sein, sondern bringen eine subjektive Meinung zum Ausdruck.</p> <p>Selbst wenn man doch von Tatsachenbehauptungen ausgehen wollte, wäre das Widerrufsbegehren nicht berechtigt, weil die Beklagte jedenfalls kein Verschulden treffe. Sie habe aufgrund der Videoaufnahmen triftige Gründe, ihre Äußerungen für wahr zu halten (RIS-Justiz RS0031859 [T2]), und sei gutgläubig. Der von der Klägerin [Seite 11] verlangte Widerruf gegenüber der Datenschutzbehörde wäre darüber hinaus auch gar nicht geeignet, die in der Klage ins Treffen geführte Rufschädigung bei Auftraggebern des öffentlichen Rechts, namentlich der Stadt Graz, zu beseitigen.</p> <p>Die Klägerin erwiderte darauf, dass, insoferne die Beklagte in ihrer Beschwerde die Behauptung aufgestellt habe, sie habe Übergriffe von Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes KLS gesehen, sie damit die Behauptung aufgestellt habe, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden kommen lassen.</p> <p>Das Klagebegehren sei daher keinesfalls unschlüssig.</p> <p>Bei der Behauptung der Beklagten handle es sich nicht um ein Werturteil. Richtig sei im Übrigen, dass eine große Anzahl - laut Feststellungen im Verfahren 9 Hv 45/17i des Landesgerichtes für Strafsachen Graz - mindestens zwölf, teilweise nicht ausgeforschte Täter - im Rahmen ihres sogenannten Protestes gegen das Murkraftwerk - einen Absperrzaun umgedrückt haben, um die Mitarbeiter der Klägerin durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Freigabe der Absperrung zu nötigen. Im Strafverfahren sei ein Video vorgespielt worden und sei auf diesem auch nicht nur ansatzweise ein Übergriff von Mitarbeitern der Klägerin zu sehen gewesen. Zu sehen sei vielmehr, dass sich Mitarbeiter der Klägerin - und dies äußerst maßhaltend – gegen das Absperrgitter gestemmt haben, um ein Umdrücken desselben durch die anstürmenden Demonstranten auf diese Art und Weise zu verhindern. Die Mitarbeiter der Klägerin seien dabei ganz offensichtlich der Gefahr erheblicher Verletzungen ausgesetzt gewesen bzw seien Mitarbeiter auch verletzt worden.</p> <p>In diesem Zusammenhang von einem Übergriff von Mitarbeitern der Klägerin zu sprechen, stelle eine diametrale Umkehr der tatsächlichen Gegebenheiten dar. Richtig sei weiters, dass Protestierende in weiterer Folge eine Baumaschine zu erstürmen versucht haben und dass Mitarbeiter der KLS versucht haben, die Protestierenden davon abzuhalten. Von einem Übergriff könne keine Rede sein.</p> <p>Insofern die Beklagte die von ihr behaupteten Beobachtungen an die Datenschutzbehörde weitergeleitet habe, habe sie damit schuldhaft deren Verbreitung in Kauf genommen und sei die gegenständliche Beschwerde auch an die Stadt Graz weitergeleitet worden, welche sie wiederum an die Klägerin weitergeleitet habe.</p> <p>Insofern die Beklagte ausführe, sie habe lediglich in ihrer Beschwerde den [Seite 12] zugrunde liegenden Sachverhalt samt aller Nebenaspekte umfassend zu schildern gehabt, so sei dem zu entgegnen, dass die Beklagte hier keinesfalls Nebenaspekte geschildert habe, sondern vielmehr trotz des eindeutigen Videomaterials, welches keinen Zweifel daran übrig gelassen habe, dass nicht Mitarbeiter der Klägerin sich Übergriffe zu Schulden kommen haben lassen, sondern vielmehr Protestierende mit Gewalt den Absperrzaun niedergedrückt und sich sodann gewaltsam Zutritt zu einer Baumaschine zu verschaffen versucht haben, offensichtlich ganz bewusst die Klägerin diffamiere. Die Beklagte treffe im Übrigen sehr wohl ein Verschulden, zumal sie selbst angebe, sie habe die Videoaufnahmen, welche im Gericht vorgespielt worden seien, gesehen, sodass natürlich auch die Beklagte gesehen habe, dass ihre Behauptungen unrichtig seien, zumal es die Protestierenden gewesen seien, welche mit Gewalt versucht haben, auf das - abgesperrte - Gelände der Baustelle des Kraftwerkes zu kommen, wohingegen sich Mitarbeiter der Klägerin auch nicht nur das Allergeringste zu Schulden kommen haben lassen.</p> <p>Die Beklagte sei daher zur Unterlassung und zum Widerruf mittels Schreibens der Klagsvertreter aufgefordert worden und beharre weiterhin auf ihrem Standpunkt, sodass jedenfalls auch Wiederholungsgefahr gegeben sei.</p> <p>In der mündlichen Verhandlung vom 22.Juni 2018 (ON 12) brachte die Beklagte ergänzend vor, dass der Zweck der von Seiten der Klägerin angefertigten Videoaufnahmen sowohl die Feststellung der Identität von Versammlungsteilnehmern als auch der Schutz der eigenen Mitarbeiter vor allfälligen Vorwürfen gewesen sei. Die Beklagte habe diesen Sachverhalt umfassend nach ihrer Wahrnehmung der Datenschutzbehörde in ihrer Beschwerde vortragen wollen.</p> <p>Die Klägerin bestritt dies. Der Beklagten sei es grundsätzlich unbenommen, Anzeigen an die Datenschutzbehörde zu machen. Gegenständlich habe die Beklagte jedoch, nachdem sie beim Straflandesgericht Graz zwei Videos gesehen habe, die heute dem Gericht auch vorgelegt worden seien, obwohl auf diesen Videos eindeutig erkennbar sei, dass Aggression von Demonstranten ausgehe und seitens der Mitarbeiter der KLS lediglich maßhaltend versucht werde, zum einen das Gelände zu schützen, zum anderen die Maschine sowie die Dienstnehmer, die dort beschäftigt seien, zu schützen, aber insbesondere auch die Demonstranten selbst zu schützen, den Mitarbeitern der Klägerin Übergriffe vorgeworfen. Nun werde behauptet, dass Mitarbeiter der Klägerin sich Übergriffe zu Schulden kommen hätten lassen, [Seite 13] ausschließlich um die Klägerin anzuschwärzen. Diese Behauptungen haben nichts mit datenschutzrechtlichen Fragen zu tun, sondern dienen lediglich der Anschwärzung der Klägerin wider besseres Wissen, zumal die Beklagte selbst diese beiden eindeutigen Videos beim Landesgericht für Strafsachen Graz sehen habe können.</p> <p>Mit dem Urteil vom 31.August 2018 (ON 15) gab das Erstgericht im ersten Rechtsgang dem Unterlassungsbegehren antragsgemäß und dem Widerrufsbegehren dahin statt, dass der beantragte Widerruf gegenüber der Datenschutzbehörde schriftlich zu erfolgen hat.</p> <p>Mit Beschluss vom 6.März 2019 (ON 19) gab das Oberlandesgericht Graz zu 5 R 166/18y der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurück.</p> <p>Dem Erstgericht wurde aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren (ergänzend) festzustellen, „ob die Beklagte die inkriminierte Äußerung vorsätzlich und wissentlich falsch, das heißt in Kenntnis ihrer Unwahrheit, um die Klägerin anzuschwärzen bzw herabzusetzen, getätigt hat. Weiters wird es mit den Parteien zu erörtern und festzustellen haben, welche der vorgelegten Videoaufnahmen in (Straf-)Verhandlungen, an denen die Beklagte als Prozessbeobachterin teilgenommen hat, wiedergegeben wurden, und deren Inhalt im Hinblick auf die behaupteten Übergriffe vollständig und widerspruchsfrei festzustellen haben.“</p> <p>Im fortgesetzten Verfahren brachte die Beklagte ergänzend vor, dass sie in der Strafverhandlung vom 5.Juli 2017 jenes Video gesehen habe, in dem Schläge auf die Finger eines Versammlungsteilnehmers sowie der Griff ins Gesicht einer weiteren Person, um diese von der Baumaschine fortzuziehen und zu Boden zu werfen, zu sehen seien. Diese Vorfälle haben nach dem Verständnis der Beklagten Übergriffe dargestellt und darauf habe sie in der Beschwerde an die Datenschutzbehörde Bezug genommen. Die Schilderung sei daher weder wissentlich falsch gewesen, noch habe die Beklagte den Vorsatz gehabt, die Klägerin anzuschwärzen oder herabzusetzen.</p> <p>Die übrigen Videos seien zur Bestreitung des Klagsvorbringens vorgelegt worden, wonach es nie Übergriffe von Mitarbeitern der Klägerin gegenüber Versammlungsteilnehmern gegeben habe.</p> <p>Die Klägerin bestritt dies. Aus den im Strafverfahren vorgespielten Videos ergebe [Seite 14] sich für jedermann ersichtlich und ohne jeden Zweifel, dass von Seiten der Murkraftwerksgegner massiv gegen den Zaun eingewirkt worden sei.</p> <p>Die Aggressionen seien ausschließlich von den Murkraftwerksgegnern ausgegangen, und zwar über einen geraumen Zeitraum, und haben die Security-Mitarbeiter, lediglich um das Eigentum der Auftraggeber bzw Leib und Gesundheit der anstürmenden Demonstranten zu schützen, da sich hinter dem Zaun gefährliche Baumaschinen befunden haben, gegen den Zaun gehalten, um zu verhindern, dass die Demonstranten das Gelände betreten, was im Übrigen auch nicht gelungen sei, da der Druck der Demonstranten derart massiv gewesen sei. Dass insofern jemandem dabei auf die Finger geklopft worden sei, sei die geringste maßhaltende Möglichkeit gewesen, um diesen davon abzuhalten, weiter gegen den Zaun anzudrücken.</p> <p>Insofern jemand von einer Baumaschine gezogen worden sei, sei schon bei Anblick des Videos ersichtlich, dass dies lediglich erfolgt sei, um ein weiteres Vordringen dieser Person auf die für ihn gefährliche Baumaschine zu verhindern und um auch zu verhindern, dass diese Person einen Sachschaden oder gar einen Personenschaden verursache, zumal sich auf der Baumaschine Personen und auch drehende Momente befunden haben. Das sei für jedermann, der das Video ansehe, klar ersichtlich und habe es aufgrund dieses Videos bereits teils rechtskräftige Verurteilungen von Murkraftwerksgegnern gegeben. Nachdem das auf den Videos derart klar ersichtlich sei, werde klar, dass die Beklagte wissentlich die Klägerin angeschwärzt habe.</p> <p>Mit dem angefochtenen Urteil (ON 25) wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die Klage zur Gänze ab.</p> <p>Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Die davon zu Punkt 1. und 2. oben kursiv und fettgedruckt wiedergegebenen Feststellungen werden von der Berufung der Klägerin bekämpft.</p> <p>Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Beklagte, da es sich um eine Äußerung gegenüber der der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Datenschutzbehörde gehandelt habe, auch darauf vertrauen habe dürfen, dass diese Äußerung nicht weiter verbreitet werde. Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB sei daher, ob die Beklagte ihre Äußerung wissentlich unrichtig bzw mit dem Vorsatz, die Klägerin anzuschwärzen, getätigt habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass dies nicht der Fall gewesen sei, sodass der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 [Seite 15] dritter Satz ABGB greife. Die Klägerin könne daher auch nicht die Unterlassung und den Widerruf dieser Behauptungen fordern.</p> <p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.</p> <p>Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung; sie verneint das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.</p> <p>Die Berufung ist nicht berechtigt.</p> <p>A) Zur Beweisrüge:</p> <p>Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Klägerin die zu Punkt 1. und 2. oben kursiv und fettgedruckt dargestellten Feststellungen des Erstgerichtes und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:</p> <p>1. Ein Mitarbeiter der klagenden Partei umfasst einen Mann, der sich am Bagger festklammert, von hinten im Bereich des Gesichtes und zieht ihn zu Boden.</p> <p>2. Die Beklagte hat in ihrer Eingabe an die Datenschutzbehörde in der Absicht, die klagende Partei anzuschwärzen, wissentlich nicht den auf dem Video ersichtlichen Sachverhalt geschildert und verschwiegen, dass das Video gewalttätige Angriffe der Protestierenden zeigt und die Mitarbeiter der klagenden Partei gemeinsam mit anwesenden Polizeisicherheitskräften versuchten, die Demonstranten am Eindringen auf die Baustelle zu hindern, und wissentlich die unrichtige Behauptung aufgestellt, Mitarbeiter der klagenden Partei hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden lassen kommen.</p> <p>Vorweg ist die Klägerin zu ihrer Beweisrüge darauf hinzuweisen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass der Richter sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, weil diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RIS-Justiz RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 2 § 272 ZPO Rz 11). Dementsprechend [Seite 16] hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger 4 § 482 ZPO Rz 3). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob fürdie richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek JN-ZPO 17 § 467 ZPO E 39a; OLG Graz 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 86/19k).</p> <p>1. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung zu Punkt 1. oben im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf das vorgelegte Video Beilage ./2 (bezeichnet als kls-uebergriff_zwei_und_drei_20170206.mp4) gestützt.</p> <p>Die Klägerin hält dem im Rahmen ihrer Beweisrüge entgegen, dass die im bekämpften Halbsatz gewählte Formulierung hinsichtlich des Verhaltens eines Mitarbeiters der Klägerin nicht dem am verfahrensgegenständlichen Video ersichtlichen Geschehensablauf entspreche. Auf dem Video sei lediglich – wie ursprünglich zutreffend festgestellt - ersichtlich, dass ein Mitarbeiter der Klägerin einen Aktivisten von hinten im Gesichtsbereich umfasst und von einer Baumaschine herunterziehe. Weder werde der Aktivist „heruntergerissen“ noch „zu Boden geworfen“. Das Unterbleiben dieser unrichtigen Feststellung sei insofern wesentlich, als ein „Herunterreißen“ und „zu Boden Werfen“ ein aktiv gewalttätiges Verhalten impliziere, welches von den Mitarbeitern der Klägerin, die durchgehend mit dem gebotenen Augenmaß und defensiv versucht haben, die das Gelände stürmenden Demonstranten zurückzuhalten, nicht gesetzt worden sei.</p> <p>Die Beweisrüge ist nicht berechtigt.</p> <p>Abgesehen davon, dass es rechtlich nicht relevant ist, ob ein Mitarbeiter der Klägerin einen Aktivisten dadurch am Besteigen einer Baumaschine hinderte, dass er - wie vom Erstrichter im zweiten Rechtsgang festgestellt - diesem von hinten mit der Hand ins Gesicht griff, ihn von der Baumaschine herunterriss und sodann zu Boden [Seite 17] warf, oder - wie im ersten Rechtsgang festgestellt und von der Klägerin als Ersatzfeststellung begehrt - dass er einen Mann, der sich am Bagger festklammerte, von hinten im Bereich des Gesichts umfasste und ihn zu Boden zog, ergibt sich für das Berufungsgericht bei Betrachtung des Videos Beilage ./2 (bezeichnet als kls-uebergriff_zwei_und_drei_20170206.mp4), dass die bekämpfte Feststellung im Inhalt des Videos durchaus Deckung findet. Auf dem Video ist ab Minute 00:00:35 klar erkennbar, dass ein Mitarbeiter der Klägerin einen Aktivisten unter erheblicher Gewaltanwendung von der Baumaschine herunterreißt bzw -zerrt und diesen dabei zu Boden wirft.</p> <p>Ein bloßes Herunterziehen liegt nicht vor.</p> <p>Entgegen den Berufungsausführungen kann keine Rede davon sein, dass der Mitarbeiter der Klägerin nicht aktiv gegen den Aktivisten vorgegangen wäre.</p> <p>Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.</p> <p>2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung zu Punkt 2. oben im Klammerzitat auf die Aussage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9.Mai 2019 (PS 3 in ON 24) gestützt und in der Beweiswürdigung damit begründet, dass die Feststellung, dass die Beklagte nicht die Klägerin anschwärzen und wissentlich die Unwahrheit sagen wollte, sich zum einen aus den Angaben der Beklagten selbst, denen keine unmittelbaren Beweisergebnisse entgegenstehen, ergebe. Zudem sei der Ausdruck Übergriff ein sehr weiter Begriff, der durchaus so verstanden werden könne und in vielen Bevölkerungsgruppen wohl auch so verstanden werde, dass körperlich auf eine Person eingewirkt werde, unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um zulässige oder unzulässige Mittel handle. Das Oberlandesgericht Graz habe auch in seiner Berufungsentscheidung ausgeführt, dass diffizile Überlegungen, ob eine Notwehrsituation vorgelegen habe oder nicht, nicht anzustellen seien. Insbesondere für die Beklagte als juristische Laiin sei wohl nicht davon auszugehen, dass sie sich überlegt habe, ob das Vorgehen der Mitarbeiter der Klägerin allenfalls durch Notwehr oder Nothilfe oder sonstige strafrechtliche Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein könnte. Sie habe vielmehr eine Situation geschildert, wie sie sie selbst wahrgenommen habe, und habe nicht die Klägerin dadurch wissentlich falsch beschuldigen wollen. Bei einer lebensnahen Betrachtung sei nicht anzunehmen, dass die Beklagte jemanden zu Unrecht der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen bzw zu Unrecht strafrechtliche Vorwürfe erheben wollte, auch wenn sie möglicherweise mit [Seite 18] den Murkraftwerksgegnern sympathisiert habe. Hinzu komme, dass nach den in diesem Punkt auch durchaus glaubwürdigen Angaben der Beklagten die Richterin in der Strafverhandlung gefragt habe, ob es bereits Anzeigen gegen Mitarbeiter der Klägerin gebe. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte diese von einer Strafrichterin geäußerte Bemerkung so verstanden habe, dass die Richterin sogar ein strafbares, jedenfalls aber anzeigewürdiges Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin erkannt habe. Auch vor diesem Hintergrund sei der Beklagten wohl kaum zu unterstellen, dass sie den Begriff „Übergriffe“ wissentlich wahrheitswidrig verwendet habe.</p> <p>Die Berufung hält dem entgegen, dass das Erstgericht das Beweisergebnis des vorgelegten Videos unberücksichtigt gelassen habe. Die bekämpfte Feststellung sei sohin dem abgeführten Beweisverfahren nicht zu entnehmen und daher zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte habe Vorfälle, welche sie auf dem Video gesehen habe, bewusst verschwiegen.</p> <p>Das gewaltbereite Verhalten der Demonstranten und deren widerrechtliches Eindringen und gewaltsame Überwinden von Absperrungen habe sie offenbar bewusst unerwähnt gelassen, sondern die Klägerin bezichtigt, Übergriffe begangen zu haben. Hätte die Beklagte tatsächlich ihre Beschwerde durch Schilderung des Sachverhaltes wie auf dem Video ersichtlich untermauern wollen, hätte sie auszuführen gehabt, dass eine erhebliche Anzahl von Demonstranten vehement gegen einen Zaun drücke und diesen offensichtlich niederzudrücken beabsichtige, was in der Folge auch gelinge. Weiters wäre auszuführen gewesen, dass die anwesenden Polizeibeamten und Sicherheitsleute der Klägerin versucht haben, die das Gelände stürmenden Demonstranten zurückzuhalten, was ihnen aufgrund ihres maßhaltenden, defensiven Verhaltens jedoch nicht gelungen sei, woraufhin die Aktivisten das Baustellengelände gestürmt und versucht haben, Arbeitsmaschinen zu besteigen. Die Ausführung der Beklagten, wonach sie Übergriffe von Mitarbeitern der Klägerin gesehen habe, sei weder eine für die Datenschutzbehörde und den angezeigten Sachverhalt wesentliche Ausführung noch eine Schilderung der auf dem Video festgehaltenen Situation. Der Begriff „Übergriff“ bedeute einen „unrechtmäßigen Eingriff in die Angelegenheiten, den Bereich o. Ä. eines anderen“(vgl Duden <a href="http://www.duden.de">www.duden.de</a>) und werde auch im allgemeinen Sprachgebrauch so verwendet und verstanden. Die Formulierung der Beklagten sei daher unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass sie Mitarbeitern der Klägerin ein unrechtmäßiges Verhalten vorwerfe. Welches Verhalten die zum Schutz der Baustelle [Seite 19] anwesenden Mitarbeiter der Klägerin gesetzt haben, sei jedoch für die bei der Datenschutzkommission erhobene Beschwerde gänzlich irrelevant. Das Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin könne sohin auch nicht vom Beschwerdegegenstand umfasst sein. Vielmehr habe die Beklagte offensichtlich gewusst, dass ihre Ausführungen der Stadt Graz (die ja von ihr selbst als Beschwerdegegner angeführt worden sei) und sohin einem Auftraggeber der Klägerin übermittelt werden würden. Bei lebensnaher Beurteilung der von der Beklagten gewählten Formulierung sei sohin einzig und allein der Schluss zulässig, dass diese Ausführung mangels sachlicher Relevanz mit der Absicht, die Klägerin anzuschwärzen, getätigt worden sei. Dies erhärte sich zudem dadurch, dass die Beklagte unmittelbar vor dieser inkriminierten Ausführungfestgehalten habe, dass „keine gewalttätigen Angriffe von Protestierenden bekannt seien“, dies obwohl das betreffende Video eben gerade gewalttätige Angriffe von Protestierenden zeige. Die Beklagte habe sohin bewusst eine „Opfer-Täter-Umkehr“ vorgenommen, wodurch das Ziel erreicht worden sei, die Klägerin anzuschwärzen und deren Ehre, Kredit und Ruf zu schädigen.</p> <p>Die Beweisrüge ist nicht berechtigt.</p> <p>Der Erstrichter hat schlüssig begründet, warum er die bekämpfte Feststellung getroffen hat.</p> <p>Entgegen den Berufungsausführungen findet die bekämpfte Feststellung im abgeführten Beweisverfahren Deckung, hat doch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 9.Mai 2019 ausdrücklich ausgesagt, dass „ich dann im Rahmen der Beschwerde umfassend geschildert habe, was passiert ist bzw dass ich bei der Strafverhandlung die Übergriffe auf dem Video gesehen habe. Ich wollte die klagende Partei nicht anschwärzen, sondern meine Beschwerde untermauern. Es hat meinen Unmut, selbst einer Videoüberwachung ausgesetzt gewesen zu sein, erläutert. ... Mir wurde von meinen Eltern und in der Schule beigebracht, dass man niemanden zu rempeln oder ins Gesicht zu greifen hat. ... Das (gemeint der Umstand, dass die Murkraftwerksgegner nicht friedlich da standen, sondern selbst den Zaun umwarfen und auch teilweise gewaltsam eingedrungen sind) hat für mich keine Rolle gespielt, weil Polizei anwesend war. Das rechtfertigt für mich auch nicht, dass man jemandem von hinten ins Gesicht greift. Im Übrigen habe ich die Tatsache, dass ich gefilmt wurde, als Übergriff gegen mich gewertet (PS 3 in ON 24). Weiters hat die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.Juni 2018 angegeben, dass sie auf [Seite 20] dem in der Strafverhandlung vorgeführten Video beobachtet habe, dass „die Leute am Zaun gerüttelt haben. Ich habe gesehen, dass einzelne Securitymitarbeiter sehr unsanft mit den Leuten umgegangen sind, die in das Areal hineingegangen sind, nachdem der Zaun (ich glaube zwei oder drei Elemente) umgefallen ist. Ich war entrüstet darüber, dass ein Securitymitarbeiter einen Aktivisten abhalten wollte, die Maschine zu erklettern, indem er ihm einfach ins Gesicht gegriffen hat, nämlich von hinten und ihn zu Boden gestoßen hat. Das meine ich mit unsanft und mit Übergriffen“ (PS 6 in ON 16). Weiters sagte sie aus, dass sie der Behörde den gesamten Sachverhalt schildern wollte, nicht davon ausgegangen sei, dass der Inhalt ihrer Beschwerde an die Datenschutzbehörde weitere Kreise ziehe, sie sich an eine Behörde gewandt habe, die dem Amtsgeheimnis unterliege, und den Ruf der Klägerin nicht schädigen habe wollen (PS 6f in ON 12).</p> <p>Folgt man diesen Angaben der Beklagten, ist die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden.</p> <p>Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, warum der Erstrichter, der im Rahmen seiner Beweiswürdigung das Ergebnis seines Meinungsbildungsprozesses iSd im § 272 ZPO verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sorgfältig zur Darstellung gebracht hat, der Aussage der Beklagten nicht folgen hätte dürfen. Die Beweisrüge muss erfolglos bleiben, weil sie keine stichhältigen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen würden. Überdies liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor.</p> <p>Soweit die Klägerin ins Treffen führt, dass der Erstrichter das vorgelegte Video unberücksichtigt gelassen habe und der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Beschwerde das gewaltbereite Verhalten der Demonstranten und deren widerrechtliches Eindringen und gewaltsame Überwinden von Absperrungen bewusst verschwiegen bzw unerwähnt gelassen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die Beklagte in der Beschwerde das gewaltbereite Verhalten von Aktivisten nicht erwähnte bzw negierte, nicht den Schluss zulässt, dass sie bezüglich des Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin wissentlich wahrheitswidrige Äußerungen getätigt hätte. Es ist auch nicht lebensfremd, dass die Beklagte im Hinblick auf die auf dem gegenständlichen Video wiedergegebenen Verhaltensweisen der Mitarbeiter der Klägerin subjektiv - ohne weitere rechtliche Überlegungen anzustellen – davon [Seite 21] überzeugt war, dass es sich dabei um „Übergriffe“ handelte.</p> <p>Die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte offensichtlich gewusst habe, dass ihre Ausführungen der Stadt Graz und sohin einem Auftraggeber der Klägerin übermittelt werden würden, ist für das Berufungsgericht ebenso nicht nachvollziehbar, wie die bloße Mutmaßung der Klägerin, die Beklagte habe bewusst eine „Opfer-Täter-Umkehr“ vorgenommen, um die Klägerin anzuschwärzen und deren Ehre, Kredit und Ruf zu schädigen.</p> <p>Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.</p> <p>B) Zur Rechtsrüge:</p> <p>1. Wie bereits im Rahmen der Berufungsentscheidung zu 5 R 166/18y ausgeführt, besteht keine Haftung für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.</p> <p>Vertrauliche Strafanzeigen an die zuständigen Stellen sind gerechtfertigt, sofern die Beschuldigung nicht wider besseres Wissen erhoben wird (stRsp; RIS-JustizRS0031957, RS0105665 insb. [T5] sowie RS0031927 insb. [T2 und T5]; jüngst 6 Ob 88/18m und 6 Ob 24/17y mwN; Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1330 Rz 7 l, 24 und 25; Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 1330 Rz 10; Danzl in KBB 5 § 1330 Rz 4 und 10 uva). Bei Anzeigen an Behörden wird grundsätzlich ein berechtigtes Interesse angenommen, dass diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen, sodass für Mitteilungen an Stellen, die zur gewissenhaften Nachprüfung verpflichtet sind, selbst dann keine Haftung nach § 1330 ABGB besteht, wenn sich die Tatsachenmitteilungen tatsächlich als unzutreffend erweisen sollten (stRsp; RIS-Justiz RS0031927 [T4 und T6], jüngst 6 Ob 20/18m und 7 Ob 153/17a mwN; OLG Graz 5 R 156/18b uva).</p> <p>Im Anlassfall hat die Beklagte die inkriminierte Eingabe wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz (DSG) an die zuständige Behörde gerichtet (RIS-Justiz RS0107664; zuletzt 6 Ob 20/18m).</p> <p>Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die</p> <p>erkennbare Absicht des Mitteilenden an (stRsp; RIS-Justiz RS0031972; jüngstSeite 6 Ob 151/17z und 6 Ob 28/17m mwN; Reischauer, aaO, Rz 26 zu § 1330; Kissich, aaO, Rz 48 zu § 1330 uva), wofür entscheidend ist, ob er mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte (stRsp; RIS-Justiz RS0032413 [T2], RS0031906 sowie RS0032421 insb [T2 und T3]; jüngst 6 Ob 105/17k uva). Muss mit der Weitergabe gerechnet werden und ist diese auch tatsächlich erfolgt - die bloß abstrakte Gefahr reicht nicht aus - ist die Vertraulichkeit nicht gegeben (stRsp; RIS-Justiz RS0031906 [T10]; 6 Ob 28/17m und 6 Ob 184/04h; Kissich, aaO, Rz 48 zu § 1330 ua). Eine vertrauliche Mitteilung liegt demnach vor, wenn ihre vertrauliche Behandlung (vertraglich oder gesetzlich) ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus der Sachlage ergibt, dass ihre Weiterverbreitung nicht gewünscht ist, oder wenn eine Schweigepflicht nach den Regeln des Verkehrs anzunehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0079767 und RS0032421 [T4]; jüngst 6 Ob 28/17m mwN; Reischauer, aaO, Rz 26 zu § 1330 uva; vgl auch RS0032413 [T4, T9 und T10]). Darauf aufbauend werden vor allem Eingaben an Behörden oder an Angehörige von Berufsgruppen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, generell als „nichtöffentlich“ angesehen (stRsp; RIS-Justiz RS0107767, RS0032413 [T8] und RS0031906 [T1]; jüngst 6 Ob 151/17z und 6 Ob 24/17y mwN; Kissich, aaO, Rz 49 zu § 1330; Danzl, aaO, Rz 10 zu § 1330 ABGB uva). Der Oberste Gerichtshof hat jüngst auch klargestellt, dass es den Anzeiger grundsätzlich nicht belasten kann, wenn das von ihm bei der (zuständigen) Behörde Angezeigte in der Folge in die Öffentlichkeit dringt (6 Ob 88/18m; Reischauer, aaO, Rz 26 zu § 1330mwN; OLG Graz 5 R 156/18b).</p> <p>Es trifft zwar im gegenständlichen Fall zu, dass die Beklagte mit der Weiterleitung ihrer Anzeige an den Beschwerdegegner rechnen musste. Diese tatsächlich erfolgte Weiterleitung durch die Datenschutzbehörde vermag aber keine Verantwortung der Beklagten zu begründen, zumal sonst derartige Eingaben kaum jemals privilegiert wären. Es ist naheliegend, dass eine Behörde, bei der ein Sachverhalt angezeigt wird, den Angezeigten zu einer Stellungnahme auffordert. Es schadet somit für die Annahme der Vertraulichkeit im konkreten Fall nicht, dass die Datenschutzbehörde, an die die Anzeige gerichtet wurde, anschließend den Angezeigten, den Magistrat der Stadt Graz, der seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zu einer Stellungnahme aufforderte (6 Ob 88/18m).</p> <p>Nach Auffassung des Berufungsgerichtes besteht im Hinblick auf die inkriminierte Äußerung bei der gebotenen großzügigen Beurteilung (RIS-Justiz RS0114015 [T13]) ein gerade noch ausreichender inhaltlicher Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand der Anzeige und damit ein berechtigtes Interesse (der Beklagten und der Behörde) an der Mitteilung.</p> <p>Es trifft zwar zu, dass der inkriminierte Vorwurf gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anzeigegegenstand – dem Vorwurf, dass der Antragsgegner (Magistrat der Stadt Graz) unzulässigerweise, das heißt ohne berechtigte Interessen, Videoaufnahmen anlässlich der Räumung des „Murcamps“ am 3.Juli 2017 gemacht und damit gegen das DSG verstoßen habe - steht und das mit der inkriminierten Äußerung vorgetragene Argument, dass gegebenenfalls nicht das gewaltfreie Publikum, sondern die - Übergriffe zu verantwortenden - Mitarbeiter der Klägerin zu überwachen gewesen wären, für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung am 3.Juli 2017 - auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 50a Abs 4 Z 1 DSG - nicht relevant ist. Das inkriminierte Vorbringen der Beklagten in dieser Anzeige diente nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch der Behörde vermittelten Gesamteindruck (stRsp RIS-Justiz RS0031883) aber doch noch in ausreichender Weise der Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags der Beklagten und müssen - insbesondere bei einer juristischen Laiin wie der Beklagten - der inhaltliche Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand und damit verbunden die Frage der rechtlichen Erheblichkeit großzügig beurteilt werden.</p> <p>Ein bloßes „Wissenmüssen“ des Behauptenden um die Unrichtigkeit reicht für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes nicht aus (RIS-Justiz RS0022784, RS0105665, RS0114015; 6 Ob 46/08w; 6 Ob 40/09i). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit trifft den Kläger (RIS-Justiz RS0105665).</p> <p>2. Ausgehend vom ergänzend festgestellten Sachverhalt, wonach die Beklagte die inkriminierte Behauptung nicht tätigte, um die Klägerin anzuschwärzen, und diese nicht wider besseres Wissen erfolgte (vgl 6 Ob 129/16p), hat das Erstgericht zutreffend rechtlich beurteilt, dass eine Haftung der Beklagten nicht gegeben ist, weil sie sich erfolgreich auf den Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB berufen kann.</p> <p>3. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge geltend macht, dass das Erstgericht zu Unrecht vom Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB ausgegangen sei, ist sie auf die Ausführungen zu B)2. und 3. oben zu verweisen, wonach im gegenständlichen Fall von einer vertraulichen Anzeige an die zuständige Stelle und damit von einer nicht öffentlich vorgebrachten Mitteilung auszugehen ist, die im Hinblick auf die inkriminierte Behauptung seitens der Beklagten nicht vorsätzlich falsch bzw in Kenntnis ihrer Unwahrheit, um die Klägerin anzuschwärzen bzw herabzusetzen, erfolgte.</p> <p>Entgegen den Berufungsausführungen besteht, wie oben bereits dargelegt wurde, bei der gebotenen großzügigen Beurteilung (RIS-Justiz RS0114015 [T13]) ein gerade noch ausreichender inhaltlicher Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand der Anzeige und damit ein berechtigtes Interesse (der Beklagten und der Betreiber) an der Mitteilung.</p> <p>4. Wenn die Klägerin moniert, dass das Erstgericht den Ausdruck „Übergriff“ unrichtig ausgelegt habe, und ausführt, dass „Übergriff“ einen unrechtmäßigen Eingriff in die Angelegenheiten, den Bereich o. Ä. eines anderen bedeute, und weiters geltend macht, dass sich die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung auch aus der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhaltes ergeben könne, die, wie hier vorliegend, das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lasse, übersieht sie, dass sich das Erstgericht mit dem Ausdruck „Übergriff“ nur im Rahmen seiner Beweiswürdigung (US 9), nicht jedoch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auseinandergesetzt hat. Eine rechtliche Beurteilung war im Hinblick darauf, dass es den Rechtfertigungstatbestand bejaht hat, nicht erforderlich.</p> <p>Damit muss aber auch im Rahmen der Berufungsentscheidung mangels rechtlicher Relevanz darauf nicht näher eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sind die Parteien mit ihren diesbezüglichen Ausführungen (in der Berufung bzw in der Berufungsbeantwortung) auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes in seiner Entscheidung 5 R 166/18y (zu Punkt 2.) zu verweisen. Aus diesen Gründen muss die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.</p> <p>Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.</p> <p>Der Bewertungsausspruch gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der Bewertung des Streitgegenstandes durch die Klägerin.</p> <p>25 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24</p> <p>Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.</p> <p>Oberlandesgericht Graz, Abteilung 5</p> <p>Graz, 13. November 2019</p> <p>Dr. Maria Luise Rastädter-Puschnig, Senatspräsidentin</p> <p>Elektronische Ausfertigung</p> <p>gemäß § 79 GOG</p> </div> <div class="field field--name-field-vorheriges-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Vorheriges Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/berufung-gegen-lg-graz-urteil.html" hreflang="de">Berufung gegen LG Graz Urteil</a></div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/erwaehnung-von-security-uebergriffen-freispruch-durch-das-olg-graz.html" data-a2a-title="Erwähnung von Security-Übergriffen: Freispruch durch das OLG Graz!"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Ferwaehnung-von-security-uebergriffen-freispruch-durch-das-olg-graz.html&amp;title=Erw%C3%A4hnung%20von%20Security-%C3%9Cbergriffen%3A%20Freispruch%20durch%20das%20OLG%20Graz%21"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/uebergriffe-gegen-naturschuetzer.html" hreflang="de">Übergriffe gegen Naturschützer</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/olg-graz.html" hreflang="de">OLG Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/kls-sicherheitsdienst-dienstleistungen.html" hreflang="de">KLS Sicherheitsdienst &amp; Dienstleistungen</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murkraftwerk-graz-errichtungs-und-betriebsgmbh.html" hreflang="de"> Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/dsb-datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">DSB - Datenschutzbehörde</a></div> </div> </div> Mon, 06 Sep 2021 19:05:56 +0000 Murxadmin 690 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/erwaehnung-von-security-uebergriffen-freispruch-durch-das-olg-graz.html#comments Berufungsurteil: Freispreich wegen angeblicher schwerer Störung einer FPÖ-Wahlveranstaltung in Gleisdorf durch Clownarmy, Pfiffe und Kuhglockgeläute bestätigt! https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/berufungsurteil-freispreich-wegen-angeblicher-schwerer-stoerung-einer-fpoe-wahlveranstaltung-in.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Berufungsurteil: Freispreich wegen angeblicher schwerer Störung einer FPÖ-Wahlveranstaltung in Gleisdorf durch Clownarmy, Pfiffe und Kuhglockgeläute bestätigt!</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Sa., 04.09.2021 - 14:11</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2021-07-26T12:00:00Z" class="datetime">Mo., 26.07.2021 - 12:00</time> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p><span>REPUBLIK ÖSTERREICH<br /> LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN GRAZ</span></p> <p><span><span><span><strong>IM NAMEN DER REPUBLIK</strong></span></span></span></p> <p><span>Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag.a Caroline List (Vorsitz), HR Dr. Harald Friedrich (BE) und Mag. Gerhard Leitgeb in der Strafsache gegen 1. Mag.a M P, 2. C L, 3. T W und 4. L S wegen des Vergehens der Verhinderung oder Störung einer Versammlung nach <a href="https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002296&amp;Paragraf=285">§ 285 Z 2 zweiter Fall StGB</a> über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 2. Oktober 2020, 10 U 53/20i-39, nach der in Anwesenheit der VP Carina Hermann als Schriftführerin, des Staatsanwaltes Dr. Christian Kroschl, und der Angeklagten Mag.a M P und C L und deren Verteidigerin Mag.a Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, und der Angeklagten T W und L S und deren Verteidigerin Mag.a Stefanie Obmann BA, Anwärterin Dris. Florian Leitinger, LL.M., Rechtsanwalt in 8160 Weiz, am 26. Juli 2021 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:</span></p> <p><span>Der Berufung wird <strong>nicht</strong> Folge gegeben.</span></p> <h2>ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:</h2> <p><span>Mit dem angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 2. Oktober 2020, 10 U 53/20i-39, wurden Mag.a M P, C L, T W und L S von der wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 17. April 2020, 88 BAZ 12/20s (ON 12), erhobenen Anklage, es hätten am 15. November 2019 in Gleisdorf die nachgenannten Personen eine nicht verbotene Versammlung, nämlich die behördlich von der Bezirkshauptmannschaft Weiz genehmigte Wahlveranstaltung der Freiheitlichen Partei Österreichs zur am 24. November 2019 stattfindenden Wahl des Landtages Steiermark, dadurch erheblich gestört, dass sie den zur Teilnahme berechtigten Personen, nämlich den sich vor der für die Redner aufgebauten Tribüne aufhaltenden Zusehern, die Teilnahme an der Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich gemacht oder zumindest erschwert hätten, und zwar</span></p> <p><span>I.) Mag.a M P dadurch, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit fünf weiteren, wie sie selbst als Clown verkleideten und unbekannt gebliebenen Personen während der von den auf der Tribüne anwesenden FPÖ-Politikern gehaltenen Reden einige Minuten hindurch in Kettenformation und lautstark Parolen wie „Sicherheit“, „Fantomas“ und „Kommando zurück“ rufend durch die Zuschauerreihen marschiert sei und dabei Zuhörer zur Seite gedrängt hätte, die Besucher der Veranstaltung am Mithören der Reden gehindert hätte,</span></p> <p><span>II.) C L dadurch, dass er während der von den auf der Tribüne anwesenden FPÖ-Politikern gehaltenen Reden laut und lang anhaltend gepfiffen hätte, die in seiner unmittelbaren Umgebung stehenden Besucher der Veranstaltung am Mithören der Reden gehindert hätte, und</span></p> <p><span>III.) T W und L S dadurch, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken während der von den auf der Tribüne anwesenden FPÖ-Politikern gehaltenen Reden schreiend und mit den von ihnen mitgeführten Kuhglocken läutend durch die Zuschauerreihen gehüpft seien, die in ihrer unmittelbaren Umgebung stehenden Besucher der Veranstaltung am Mithören der Reden gehindert hätten, bis sie von einem der Zuschauer abgedrängt worden seien, gemäß <a href="https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002326&amp;Paragraf=259">§ 259 Z 3 StPO</a> freigesprochen.</span></p> <p><span>Zu den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, den beweiswürdigenden Erwägungen und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten drei bis 18 verwiesen.</span></p> <p><span>Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (<a href="https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002326&amp;Paragraf=281">§ 281 Absatz 1 Z 5 und 9a</a> iVm <a href="https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002326&amp;Paragraf=486">§ 468 Absatz 1 Z 3 und 4 StPO</a>) sowie wegen des Ausspruches über die Schuld. Die Angeklagten erstatteten Gegenausführungen.</span></p> <p><span>Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld prävaliert gegenüber der Rechtsrüge gemäß § 281 Absatz 1 Z 9 lit a StPO, geht aber einer Mängelrüge gemäß § 281 Absatz 1 Z 5 StPO nach, weswegen die Berufungspunkte im Folgenden dieser Systematik entsprechend behandelt werden (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).</span></p> <p><span>Gegenstand der Mängelrüge der Z 5 des § 281 Absatz 1 StPO ist die Einhaltung der Grenzen, welche <a href="https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002326&amp;Paragraf=258">§ 258 Absatz 2 StPO</a> der freien Beweiswürdigung des Gerichtes setzt, einschließlich des Missbrauches der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinne des Willkürverbotes. Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn – aus objektiver Sicht – den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie auf Versammlung durch schwere Belästigungen unmöglich gemacht oder zumindest erschwert hätten, und zwar</span></p> <p><span>I.) Mag.a M P dadurch, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit fünf weiteren, wie sie selbst als Clown verkleideten und unbekannt gebliebenen Personen während der von den auf der Tribüne anwesenden FPÖ-Politikern gehaltenen Reden einige Minuten hindurch in Kettenformation und lautstark Parolen wie „Sicherheit“, „Fantomas“ und „Kommando zurück“ rufend durch die Zuschauerreihen marschiert sei und dabei Zuhörer zur Seite gedrängt hätte, die Besucher der Veranstaltung am Mithören der Reden gehindert hätte,</span></p> <p><span>II.) C L dadurch, dass er während der von den auf der Tribüne anwesenden FPÖ-Politikern gehaltenen Reden laut und lang anhaltend gepfiffen hätte, die in seiner unmittelbaren Umgebung stehenden Besucher der Veranstaltung am Mithören der Reden gehindert hätte, und</span></p> <p><span>III.) T W und L S dadurch, dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken während der von den auf der Tribüne anwesenden FPÖ-Politikern gehaltenen Reden schreiend und mit den von ihnen mitgeführten Kuhglocken läutend durch die Zuschauerreihen gehüpft seien, die in ihrer unmittelbaren Umgebung stehenden Besucher der Veranstaltung am Mithören der Reden gehindert hätten, bis sie von einem der Zuschauer abgedrängt worden seien, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.</span></p> <p><span>Zu den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, den beweiswürdigenden Erwägungen und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten drei bis 18 verwiesen.</span></p> <p><span>Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§ 281 Absatz 1 Z 5 und 9a iVm § 468 Absatz 1 Z 3 und 4 StPO) sowie wegen des Ausspruches über die Schuld. Die Angeklagten erstatteten Gegenausführungen.</span></p> <p><span>Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld prävaliert gegenüber der Rechtsrüge gemäß § 281 Absatz 1 Z 9 lit a StPO, geht aber einer Mängelrüge gemäß § 281 Absatz 1 Z 5 StPO nach, weswegen die Berufungspunkte im Folgenden dieser Systematik entsprechend behandelt werden (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).</span></p> <p><span>Gegenstand der Mängelrüge der Z 5 des § 281 Absatz 1 StPO ist die Einhaltung der Grenzen, welche § 258 Absatz 2 StPO der freien Beweiswürdigung des Gerichtes setzt, einschließlich des Missbrauches der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinne des Willkürverbotes. Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn – aus objektiver Sicht – den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie auf der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat oder aus welchen Gründen dies geschah. Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse (§ 258 Absatz 1 StPO) nicht würdigt, zB erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall), wenn er entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht. Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn das Gericht für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache in der Beweiswürdigung überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben hat, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Schließlich ist das Urteil aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), wenn es in der Beweiswürdigung den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt</span></p> <p><span>einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 281 Rz 46ff).</span></p> <p><span>Die Mängelrüge in diesem Sinne richtet sich nur gegen formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen; das sind nur jene Tatsachen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Straffrage Einfluss haben. Ob Tatsachen in diesem Sinne entscheidend sind, ist nur auf Grundlage des angefochtenen Urteils zu prüfen. Von diesen entscheidenden Tatsachen zu unterscheiden sind die bloß erheblichen Tatsachen, die im Rahmen der Beweiswürdigung erörterungsbedürftig sind. Die Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen, ist jedenfalls nicht Gegenstand der Mängelrüge. Für den konkreten Schuldspruch nicht erforderliche, sohin überschießende Urteilsfeststellungen berühren die Schuldfrage nicht und sind daher nicht mit Mängelrüge anfechtbar. Ebenso wenig kommt eine Mängelrüge hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen entscheidender Tatsachen in Betracht. Diese sind mit Rechts- (§ 281 Absatz 1 Z 9) oder Subsumtionsrüge (§ 281 Absatz 1 Z 10) zu relevieren. Die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge erfordert die Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe; die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse ist nicht zielführend (Weratschnig in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2 § 281 Absatz 1 Z 5 StPO Rz 5; Ratz in WK StPO § 281 Rz 420; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 281 Rz 46).</span></p> <p><span>Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Mängelrüge. Weitestgehend setzt sie den in vernetzter Betrachtung sämtlicher Beweismittel, insbesondere ausgehend von den jeweils angeführten Videoaufnahmen vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eigene beweiswürdigende Erwägungen entgegen und begehrt hievon ausgehend unter dem Titel „Ersatzfeststellungen“ ergänzende Feststellungen und eine rechtliche Würdigung der inkriminierten Verhaltensweisen als schwere Belästigung und die damit verbundene Störung der Versammlung als erheblich. Weder fehlende Feststellungen noch die rechtliche Beurteilung eines Verhaltens können aber mit der Mängelrüge nach § 281 Absatz 1 Z 5 StPO geltend gemacht werden. Ebenso wenig begründen die Ausführungen, wonach aufgrund der Videoaufzeichnung „C0357-Clownauftritt.mp4“ festgestellt hätte werden müssen, dass der Angeklagten M P und ihren Mitaktivisten die Fortsetzung ihres erheblich störenden Verhaltens erst durch das als Gegenwehr aufzufassende Zusammenstehen der Verhandlungsteilnehmer nicht mehr möglich gewesen sei, die behauptete Unvollständigkeit im Sinne des zweiten Falles der Z 5 des § 281 Absatz 1 StPO. Dieser Fall betrifft allein die Begründungsebene und nicht wie moniert fehlende Feststellungen (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 393). Im Übrigen lässt sich aus dem angeführten Video eine derartige Gegenwehr nicht erkennen, sondern spricht der etwa zwei Minuten nach dem Auftritt der Clowns erfolgte Ruf „Kommando zurück“ eher für eine freiwillige Beendigung des Auftrittes.</span></p> <p><span>Soweit die Berufungswerberin moniert, dass die Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach ein Pfeifen des Angeklagten C L über einen Zeitraum von 92 Sekunden hinaus nicht nachgewiesen werden könne, nicht nachvollziehbar sei, da die Aufzeichnungen nur kurze Ausschnitte von zeitlich auseinanderliegenden jeweils mehr als zehn Minuten dauernden Reden von Mario Kunasek und Herbert Kickl zeigen würden, und überdies jeglicher Lebenserfahrung widersprechen würde, wird erkennbar keine oder eine offenbar unzureichende Begründung im Sinne des vierten Falles des § 281 Absatz 1 Z 5 StPO geltend gemacht. Unabhängig davon, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, dass jemand nicht nach 92 Sekunden sein Pfeifen einstellt, hat sich das Erstgericht mit diesem Umstand auch umfassend auseinandergesetzt. So stützte es seine Feststellungen zur Dauer des Pfeifens des Angeklagten C L nicht nur auf die beiden darüber bestehenden Videodokumentationen (Pfeifen FPÖ-Wahlveranstaltung Gleisdorf_15_11_2019_UTA.wmv und C0364_Pfeifen.mp4) sondern auch auf die bezughabenden Angaben der Zeugen GI K W und des J K, welche diese Aufzeichnungen vornahmen. Beide lieferten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte C L über den gefilmten Zeitraum hinaus gepfiffen hätte. In diesem Sinne führte der Zeuge GI K W in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2020 (ON 38/AS 39) aus, dass er länger gefilmt hätte, wenn länger gepfiffen worden wäre. Ebenso schätzte in Übereinstimmung mit den erstgerichtlichen Feststellungen der Zeuge Sachbearbeiter mit der Dienstnummer 22 des LVT Steiermark in der genannten Hauptverhandlung (ON 38/AS 56) das Pfeifen des Angeklagten C L mit fünf bis sechs jeweils zehn Sekunden dauernden Episoden ein. Das Erstgericht setzte sich aber auch mit den Aussagen des Zeugen F L auseinander, welcher in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2020 (ON 38/AS 44) von einem mehr als eine halbe Stunde dauernden Pfeifen sprach, welches er jedoch einer ganzen Gruppe und nicht ausschließlich dem Angeklagten C L zuordnete. Mit Blick auf die eingangs dargestellten Beweisergebnisse, aber auch auf das ambivalente Verhalten dieses Zeugen begründete das Erstgericht dessen Unglaubwürdigkeit.</span></p> <p><span>In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf zu verweisen, dass dieser Zeuge stets ein Pfeifen des Angeklagten C L unter Zuhilfenahme einer Trillerpfeife behauptete, während sich aus den übrigen Beweisergebnissen, insbesondere den Videoaufnahmen ergibt, dass dieser ohne Hilfsmittel pfiff. Soweit die Berufungswerberin trotzdem an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F L festhalten will, bleibt sie schuldig, Beweisergebnisse anzuführen, mit denen sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt hätte. Nur unter diesem Aspekt der Unvollständigkeit (§ 281 Absatz 1 Z 5 zweiter Fall StPO) könnte aber die Überzeugung des Tatrichters von der Glaubwürdigkeit eines Zeugens bekämpft werden (Weratschnig in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2 § 281 Absatz 1 Z 5 Rz 7). Zusammenfassend vermag somit die Berufungswerberin formelle Begründungsmängel im Sinne des § 281 Absatz 1 Z 5 StPO nicht aufzuzeigen, weshalb die Mängelrüge erfolglos bleibt.</span></p> <p><span>Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt kein Erfolg zu.</span></p> <p><span>Gegen die vom Erstgericht festgestellten schulderheblichen Tatsachen und die dazu angestellten, an allgemeinen Erfahrungssätzen und an den Denkgesetzen der Logik orientierten umfassenden, sämtliche relevanten Beweismittel ausschöpfenden beweiswürdigenden Erwägungen bestehen jeweils keine Bedenken.</span></p> <p><span>Insbesondere konnten aufgrund der unbedenklichen jeweils angeführten Videoaufzeichnungen das jeweilige Verhalten der Angeklagten im Zuge der Wahlveranstaltung der Freiheitlichen Partei Österreichs in Gleisdorf vom 15. November 2019 ohne jeden Zweifel festgestellt werden. Dass von den Angeklagten darüber hinausgehende Störungshandlungen nicht gesetzt wurden, ergibt sich einerseits aus dem Abgleich der von J K im Auftrag der FPÖ und von GI K W für die Sicherheitsbehörde vorgenommenen Videoaufnahmen sowie deren Aussagen, wonach sie mit den visuellen Aufzeichnungen nach Bemerken der Störungen begonnen und diese im Wesentlichen festgehalten hätten. Soweit lediglich der Zeuge F L von einem mehr als eine halbe Stunde dauernden Pfeifen sprach (ON 38/AS 44), bezieht sich dies nach dessen Angaben nicht ausschließlich auf den Angeklagten C L, sondern auf eine dort befindlichen Gruppe. Daraus und mit Blick auf die gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugens vom Erstgericht nachvollziehbar angeführten Erwägungen lassen sich über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Störungshandlungen des Angeklagten C L nicht begründen. Ebenso wenig ergibt sich aus den Videoaufzeichnungen, dass die Angeklagten durch unwiderstehliche Gegenwehr an der Fortsetzung ihrer Verhaltensweisen gehindert worden wären. Zutreffend ist zwar, dass die Angeklagten von Versammlungsteilnehmern auf ihr Verhalten angesprochen, teilweise mit Gegenständen beworfen und letztlich auch körperlich erfasst wurden, jedoch indiziert dies nicht zwingend, dass sie ihr Verhalten auf längere Dauer eingerichtet haben, sondern spricht im Gegenteil ihr sofortiger Rückzug dafür, es lediglich auf eine kurzfristige Aktion angelegt zu haben. Die Videoaufzeichnungen zeigen aber auch eindrücklich, dass trotz der Verhaltensweisen der Angeklagten die Reden im Zuge der Wahlveranstaltung durchgehend verständlich waren, die Redner auf diese Verhaltensweisen argumentativ und nicht mit Blick auf eine wesentliche Störung ihrer Veranstaltung eingingen und der Verlauf der Wahlveranstaltung ungehindert fortlief.</span></p> <p><span>Ebenso wenig ergeben sich aber auch für das Berufungsgericht Zweifel an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Das Verhalten der Erstangeklagten Mag.a M P, welche in etwa zwei Minuten gemeinsam mit weiteren Clowns durch die Teilnehmer der Wahlveranstaltung marschierte und hiebei mit Unterbrechungen „Sicherheit“ und „Fantomas“ rief und johlte, des Zweitangeklagten C L, der über fünf Sekunden „Buh“ rief und in vier Zyklen zusammengefasst 92 Sekunden pfiff, und der Angeklagten T W und L S, welche sich über einen Zeitraum von etwa einer Minute und fünf Sekunden vom hinteren Bereich der Versammlung in Richtung Bühne bewegten und dabei laut johlten und mit mitgebrachten faustgroßen Kuhglocken läuteten, indizieren, dass sie eine Störung der Versammlung und eine Erschwerung der Teilnahme an der Versammlung über diesen Zeitraum ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden.</span></p> <p><span>Soweit letztlich die Berufungswerberin auf die Angaben der Angeklagten T W und L S vor dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (ON 2/AS 67ff bzw. AS 81ff) verweist, ist zwar zutreffend, dass sich diese Angeklagten hiebei nicht nur tatsachengeständig verantworteten, sondern auch den Rechtsbegriff einer erheblichen Störung zugestanden, im Rahmen der Hauptverhandlung (ON 29/AS 16 bzw. 18) eine erhebliche Störung der Veranstaltung jedoch in Abrede stellten. Diese Angaben vor der Sicherheitsbehörde, in der die genannten Angeklagten aber auch festhielten, dass sie lediglich ihre Empörung gegenüber den Rednern dieser Versammlung zum Ausdruck bringen hätten wollen, entbindet das Gericht nicht von der Erforschung der materiellen Wahrheit.</span></p> <p><span>Im Rahmen der Rechtsrüge gemäß <a href="https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002326&amp;Paragraf=281">§ 281 Absatz 1 Z 9 lit a StPO</a> begehrt die Berufungswerberin unter Verweis auf nicht näher bezeichnete Beweisergebnisse die Feststellung, dass es die Angeklagten Mag.a M P, C L, T W und L S am 15. November 2019 in Gleisdorf ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, „die Wahlveranstaltung der Freiheitlichen Partei Österreichs zu der am 24. November 2019 stattfindenden Wahl des Steiermärkischen Landtages, mithin eine nicht verbotene Versammlung, dadurch erheblich zu stören, dass durch das jeweils zu diesen Angeklagten dargestellte Verhalten den zur Teilnahme berechtigten, sich in ihrer jeweiligen unmittelbaren Nähe aufhaltenden Personen (zu ergänzen: die Teilnahme an der Versammlung) durch schwere Belästigung unmöglich gemacht oder zumindest erschwert hätten“. Feststellungen in diese Richtung sind jedoch aufgrund der diesbezüglich leugnenden Verantwortung der Angeklagten und den nach den Ausführungen zur Schuldberufung unbedenklich festgestellten Störungshandlungen nicht indiziert. Dauer und Umfang dieser Handlungen indizieren weder, dass die Angeklagten eine erhebliche Störung der Versammlung noch eine schwere Belästigung der zur Teilnahme berechtigten Personen ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden.</span></p> <p><span>Schließlich macht die Berufungswerberin im Rahmen der Rechtsrüge geltend, dass das Erstgericht die Tat irrig für straflos erklärt habe. Der Behandlung der – auf Basis der unbedenklichen Feststellungen zu prüfenden - Rechtsrüge voranzustellen ist, dass diese nur dann prozessordnungsgemäß ausgeführt wird, wenn sie am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt festhält. Dieser ist auf das anzuwendende Gesetz zu untersuchen und daran die Behauptung zu knüpfen, dass dem Erstgericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Maßgeblich ist dabei die Gesamtheit der im Urteil konstatierten Tatsachen. Rechtsrügen, die einzelne Feststellungen isoliert herausgreifen, sind ebenso unzulässig wie solche, die den Urteilssachverhalt bezweifeln, ergänzen oder überhaupt ignorieren (RIS-Justiz <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0099810&amp;Dokumentnummer=JJR_19761207_OGH0002_0100OS00169_7600000_001">RS0099810</a>, <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0117247&amp;Dokumentnummer=JJR_20030213_OGH0002_0150OS00001_0300000_001">RS0117247</a> [T2], <a href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Rechtssatznummer=RS0099025&amp;Dokumentnummer=JJR_19750728_OGH0002_0120OS00082_7500000_001">RS0099025</a>).</span></p> <p><span>Tatbestandsmäßig im Sinne des <a href="https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002296&amp;Paragraf=285">§ 285 Z 2 StGB</a> handelt, wer eine nicht verbotene Versammlung unter anderem dadurch verhindert oder erheblich stört, dass er einer zur Teilnahme berechtigten Person die Teilnahme an der Veranstaltung durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert. Im Sinne der zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegt eine schwere Belästigung vor, wenn wiederholt und dauernd Lärm erzeugt wird, indem Sirenen betätigt, Sprechchöre gebildet oder Lautsprecheranlagen eingeschaltet werden, oder wenn Feuerwerkskörper abgebrannt oder Stinkbomben geworfen werden udgl. Auch das fortgesetzte Beschimpfen oder Verhöhnen von Versammlungsteilnehmern oder deren Verdrängung kann schwere Belästigung sein. Diesem Merkmal entsprechen jedoch nicht bloße Zwischenrufe, ein wenngleich lautstark vorgebrachter Protest gegen die Ausführungen eines Redners oder gegen (tatsächliche oder vermeintliche) Verletzungen der Tagesordnung oder eine das übliche Maß nicht übersteigende Missfallenskundgebung. Erheblich gestört ist die Versammlung, wenn ihr ordnungsgemäßer Ablauf über das nach den Spielregeln der öffentlichen Diskussion in der demokratischen Gesellschaft allgemein tolerierte Maß hinaus beeinträchtigt wird. Störungen, die nach diesen Spielregeln „zum gewohnten Bild bestimmter Versammlungen gehören und von den Teilnehmern an solchen Versammlungen daher auch nicht als Störung der Versammlungsfreiheit empfunden werden“ (z.B. kontroversieller Meinungsaustausch) sind demnach nicht strafbar (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 285 Rz 7 und 12).</span></p> <p><span>Nach den dargestellten Kriterien vermögen die festgestellten Verhaltensweisen der</span></p> <p><span>Erstangeklagten Mag.a M P, welche über einen Zeitraum von knapp zwei Minuten gemeinsam mit weiteren Clowns durch die Reihen anderer Versammlungsteilnehmer maschierte und hiebei kumuliert über eine Minute und 31 Sekunden die Worte „Sicherheit“ und „Fantomas“ rief bzw. johlte, des Zweitangeklagten C L, welcher fünf Sekunden „Buh“ rief und in vier Zyklen über kumuliert 92 Sekunden pfiff, und des Dritt- und der Viertangeklagten T W und L S, welche sich über einen Zeitraum von etwa einer Minute und fünf Sekunden vom hinteren Bereich der Versammlung in Richtung Bühne bewegten und dabei laut johlten und mit mitgebrachten faustgroßen Kuhglocken läuteten, die Qualifikation einer erheblichen Störung, die eine schwere Belästigung anderer</span></p> <p><span>Versammlungsteilnehmer mit sich bringt, nicht zu erreichen. Bereits mangels Vorliegens des objektiven Tatbestands des Vergehens der Verhinderung oder Störung einer Versammlung nach § 285 StGB ging daher das Erstgericht zutreffend mit einem Freispruch der Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO vor. Soweit die Berufungswerberin eine Strafbarkeit wegen des Versuchs des Vergehens der Verhinderung oder Störung einer Versammlung aus dem Umstand begründen will, dass die Angeklagten ihr auf einen wesentlich längeren Zeitraum angelegtes erheblich störendes Verhalten durch Gegenwehr der sich in ihrer Nähe aufhaltenden Verhandlungsteilnehmer abbrechen mussten oder dieses Verhalten nicht fortsetzen konnten, entfernt sie sich von den getroffenen Feststellungen und bringt die Rechtsrüge nicht zu gesetzmäßigen Ausführung. Im Übrigen stehen dem auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite entgegen, wonach vom bedingten Vorsatz der Angeklagten gerade keine schwere Belästigung und erhebliche Störung der Versammlung umfasst war.</span></p> <p><span>Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</span></p> <p><span>Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch das ganz erfolglos gebliebene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, eine Kostenersatzpflicht der Staatsanwaltschaft jedoch gemäß <a href="https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002326&amp;Paragraf=390">§ 390 Absatz 3 StPO</a> nicht in</span></p> <p><span>Betracht kommt.</span></p> <p><span>Landesgericht für Strafsachen Graz, Abteilung 1</span></p> <p><span>Graz, 26. Juli 2021</span></p> <p><span>Mag.a</span></p> <p><span>Caroline List, Präsidentin</span></p> <p><span>Elektronische Ausfertigung</span></p> <p><span>gemäß § 79 GOG</span></p> <p> </p> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/berufungsurteil-freispreich-wegen-angeblicher-schwerer-stoerung-einer-fpoe-wahlveranstaltung-in.html" data-a2a-title="Berufungsurteil: Freispreich wegen angeblicher schwerer Störung einer FPÖ-Wahlveranstaltung in Gleisdorf durch Clownarmy, Pfiffe und Kuhglockgeläute bestätigt!"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fberufungsurteil-freispreich-wegen-angeblicher-schwerer-stoerung-einer-fpoe-wahlveranstaltung-in.html&amp;title=Berufungsurteil%3A%20Freispreich%20wegen%20angeblicher%20schwerer%20St%C3%B6rung%20einer%20FP%C3%96-Wahlveranstaltung%20in%20Gleisdorf%20durch%20Clownarmy%2C%20Pfiffe%20und%20Kuhglockgel%C3%A4ute%20best%C3%A4tigt%21"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/versammlungsfreiheit.html" hreflang="de">Versammlungsfreiheit</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/meinungsfreiheit.html" hreflang="de">Meinungsfreiheit</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-personen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Personen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/taxonomy/term/902" hreflang="und">Kunasek Mario</a></div> <div class="field__item"><a href="/taxonomy/term/903" hreflang="und">Kickl Martin</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/fpoe-steiermark.html" hreflang="de">FPÖ Steiermark</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/landesgericht-fuer-strafsachen-graz.html" hreflang="de">Landesgericht für Strafsachen Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/landesamt-fuer-verfassungsschutz-und-terrorismusbekaempfung.html" hreflang="de">Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung</a></div> </div> </div> Sat, 04 Sep 2021 12:11:50 +0000 Murxadmin 689 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at Prozess um Schmähgedicht: Vorbereitender Schriftsatz des Angeklagten an das OLG Graz https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/prozess-um-schmaehgedicht-vorbereitender-schriftsatz-des-angeklagten-an-das-olg-graz.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Prozess um Schmähgedicht: Vorbereitender Schriftsatz des Angeklagten an das OLG Graz</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Fr., 27.12.2019 - 14:56</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2019-10-26T12:00:00Z" class="datetime">Sa., 26.10.2019 - 12:00</time> </div> </div> <div class="field field--name-field-adressatinnen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Adressatinnen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/adressatinnen/olg-graz.html" hreflang="de">OLG Graz</a></div> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Dr. Erwin Ganglbauer<br /> 8045 Graz-Andritz</p> <p>Graz-Andritz, am 24. Oktober 2019</p> <p>An das Oberlandesgericht Graz<br /> z.H. Frau Mag. Karin Kohlroser<br /> Marburger Kai 49<br /> 8010 Graz</p> <p>Betrifft: 221HV 39/17s.</p> <p>Guten Tag!</p> <p>Vorbemerkung:</p> <p>Seit der Hausdurchsuchung und der Einvernahme von mir am 8.2.2019</p> <p>ist gegen mich ein Verfahren wegen angeblicher Versuchter Nötigung diverser Personen anhängig. Weiters auch ein Verfahren wegen angeblicher Versuchter Nötigung von 2 Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung.</p> <p>Nach einem Geschworenenprozeß, der seitens des Senatsvorsitzenden Mag. Andreas Lenz und der beisitzenden Richterin Mag. Eva Cesnik durchwegs voreingenommen und gehässig geführt worden war, erging folgendes Urteil:</p> <p>Hinsichtlich der versuchten Nötigung von Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung wurde ich von den Geschworenen schuldig gesprochen.</p> <p>Der Drei-Richtersenat verhängte gegen mich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsentzug, bedingt auf drei Jahre, sowie eine unbedingte Geldstrafe von</p> <p>€ 9.000,-.</p> <p>Der Wahrspruch ist inhaltlich nicht anfechtbar, meiner Ansicht nach aber ein glattes Fehlurteil. Die verhängte Strafe von im schlimmsten Falle zwei Jahre Häfen für einen über 60 Jahre alten Ersttäter ist ausgesprochen drakonisch. Bestraft werde ich aus formalen Gründen vom OLG Graz jedenfalls mit Sicherheit. Das wird dem Oberlandesgericht Graz aber in einem objektiv geführten Verfahren nicht ersparen, sich mit meinem Vorbringen der nicht nachgewiesenen objektiven und subjektiven Tatseite auseinanderzusetzen. Das Ausmaß der Schuld ist jedenfalls einer der wichtigsten Strafzumessungsgründe!</p> <p>Hinsichtlich der versuchten Nötigung wurde ich von den Geschworenen glatt freigesprochen. Das wollte der Dreirichtersenat nicht hinnehmen und setzte den Spruch aus. Der OGH hat nunmehr den Einzelrichter am LG für Strafsachen Graz mit der Prozeßführung beauftragt, weiteres ist mir dazu nicht bekannt!</p> <p>Zur Verteidigung durch die Rechtsanwältin Mag. Jasmine Ringel habe ich bisher mehr als mein Jahreseinkommen ausgegeben, sie hätte nach dem Rechtsanwaltstarif auch deutlich mehr verlangen können. Frau Mag. Ringel hat am 14. August 2019 aus gesundheitlichen Gründen plötzlich ihre Berufsbefugnis niedergelegt.</p> <p>Derzeit bin ich also unvertreten, und gedenke es auch zu bleiben, da sich ein neuer Anwalt in die umfangreichen Aktenordner erst einlesen müßte. Selbst ein Freispruch würde mich ein weiteres Jahreseinkommen kosten.</p> <p>Überblicksmäßig werden hier nochmals meine wichtigsten Argumente zusammengefaßt:</p> <p>1.) Der objektive Sachverhalt müßte BEWIESEN werden. Die Entscheidung des OLG über den Einspruch gegen die Anklageschrift wird von mir nicht akzeptiert.</p> <p>2.) Weder Staatsanwaltschaft noch das Geschworenengericht und schon gar nicht der Dreirichtersenat haben sich nämlich die Mühe gemacht, darzulegen:</p> <p>a) Wann ich denn angeblich erfahren hätte von der geplanten Subvention von 1 Million € durch den zuständigen Gemeindereferenten für Graz, LH Hermann Schützenhöfer, die bis heute noch nicht geflossen ist, und lediglich für den SPEICHERKANAL und nicht für das KRAFTWERK PUNTIGAM gewährt worden wäre</p> <p>b) ob nicht die gesamte Landesregierung einen Beschluß fassen hätte müssen, auf die EStAG bremsend einzuwirken, oder ob dies im Belieben des für die Anteilsverwaltung zuständigen Mitglieds der Landesregierung, LH-Stv Mag. Michael Schickhofer gestanden wäre</p> <p>c) ob nicht, wie bei der Beteiligung von internationalen Investoren üblich, dem australischen (!) Minderheitseigentümer ein Vetorecht zugestanden wäre im falle eines etwaigen Abbruch des Vorhabens</p> <p>3.) Ich sehe weiterhin keine Drohung in der von mir verfaßten allegorischen Warnung in Gedichtform, sondern eine verfassungsmäßig zulässige Meinungsäußerung. Zu einer Widerlegung wären Sachverständiger für Literatur und für Semantik beizuziehen.</p> <p>Ich war nach sorgfältigem Überlegen zur Ansicht gekommen, daß mein Gedicht von einem verständigen Menschen eben NICHT als Drohung aufgefaßt würde, denn sonst hätte ich es nicht abgeschickt. Ich hätte auch Handschuhe angezogen. Daß die Polizei trotz ungeschützter Handhabung mit verschwitzten Fingern keine vollständigen Abdrücke extrahieren konnte, dafür kann ich nix!</p> <p>Hätte ich ein schlechtes Gewissen gehabt, hätte ich nicht die erste Tranche im Layout meiner hunderten e-mails verfaßt. Ich hätte auch nicht einige Briefe im Postamt 8045 bei mir ums Eck eingeworfen, sondern in der Innenstadt. Somit habe ich nicht vorsätzlich gehandelt, und eine versuchte Fahrlässigkeit gibt es nicht. Das Gericht muß mir meinen Vorsatz beweisen, und das wird bei Einhaltung aller Regeln nicht möglich sein.</p> <p>4.) Briefempfänger, hinsichtlich derer die Absicht besteht, mich zu verurteilen, werden als Zeugen zu befragen sein. Das subjektive Empfinden eines oder einiger Richter, mögen sie auch beim Oberlandesgericht oder gar beim Obersten Gerichtshof tätig-gewesen-sein, in Ehren, aber die abstrakten subjektiven Empfindungen einiger Personen können nicht Maßstab für sämtliche unfreundliche Dialoge und Briefe in Österreich sein.</p> <p>Sämtliche Adressaten meiner Briefe sind gebildet, einflußreich, lange schon in Politik und Wirtschaft erfolgreich tätig, und zum Teil auch nicht zimperlich im Austeilen. Auch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Prokuristen von GmbHs und AGs sowie deren Sprecher nehmen am öffentlichen Leben teil, und müssen laut Judikatur über eine dickere Haut als der Durchschnittsbürger verfügen.</p> <p>5.) In einem fairen Gerichtsverfahren, welches mit offenem Ausgang geführt wird, kann eine Verurteilung grundsätzlich nicht erfolgen, wenn ich für eine Wortwahl und/oder eine Handlung ein plausibles Motiv angebe. Im Zweifel für den Angeklagten!</p> <p>6.) Ich habe die Briefe den Personen nach Hause geschickt, damit sie diese überhaupt lesen können, und diese Schriftstücke nicht möglicherweise bei einem Mitarbeiter versumpern.</p> <p>7.) Die Ermittlung der Privatadressen und Geburtsdaten ist keineswegs besonders aufwendig, wenn man die Selbstdarstellungen der Politiker, das Telefonbuch, das Zentrale Melderegister und das Firmenbuch richtig auswerten kann. Polizisten , Staatsanwälte und Richter, sollten die das nicht können, würden sich blamieren. Auch das Einkuvertieren benötigt nicht mehr Zeit, als einem engagierten Pensionisten zu Verfügung steht. Dazu ist wohl keine besonders hohe kriminelle Energie erforderlich!</p> <p>8.) Es gibt keinerlei Beweise, daß ich von den Adressaten irgendetwas gefordert habe außer nachzudenken und Verantwortung für die Zukunft zu übernehmen. Selbst wenn das Gedicht eine Drohung wäre, so kann mangels konkreter Forderung und mangels in Aussicht gestellter negativer Konsequenz aber KEINE Nötigung vorliegen!</p> <p>Der Text gibt das nicht her!</p> <p>9.) Wenn ich von jemandem etwas will, wie zum Beispiel die Einstellung des Kraftwerksbau Puntigam, so bleibe ich höflich. Sonst würde ich das Kraftwerk mit einer Drohung und/oder Nötigung nur noch fester einzementieren. Der Volkszorn würde die „Rettet die Mur“-Bewegung fortspülen! Natürlich ungeachtet der Tatsache, daß ein Kraftwerk, das VOR einem terroristischen Akt unrentabel ist, DANACH auch nicht wirtschaftlicher wird!</p> <p>Und selbst wenn ein bestimmter Organwalter zurückträte, so würde sein Nachfolger „jetzt erst recht“ das Kraftwerk bauen wollen! Wer mich für so einen Trottel hält, ist………………Ich habe mich mein Leben lang keine Drohungen eingesetzt, weil sich in meinen Augen JEDER, der die angekündigte Sanktion dann nicht in die Tat umsetzt, lächerlich macht.</p> <p>10.) Ich habe mich seit der Hausdurchsuchung am 8.2.2017 vor bald drei Jahren wohlverhalten. Auch im Straßenverkehr! Zuvor habe ich keine einzige gerichtliche Verurteilung erlitten, weil ich nämlich nix Strafbares angestellt habe. Somit bin ich seit 47 (!) Jahren unbescholten, gerechnet nach dem Eintritt meiner Strafmündigkeit mit 14. Jahren!</p> <p>11.) Das Strafverfahren gegen mich ist nun seit drei Jahren anhängig, ein Ende ist nicht in Sicht! Dabei stand der objektive Sachverhalt mit Ausnahme des Drohbriefs am Barbara Muhr bereits außer Streit. Die Fakten über diesen einzelnen Brief waren spätetens im September 2017 bekannt, und sprachen eher gegen meine Urheberschaft als dafür!</p> <p>Hätte ich Frau Barbara Muhr im Sommer 2018 einen namentlich gezeichneten Brief zu diesem Schriftstück geschickt, wenn der Drohsatz unter Auslassung aller Beistriche von mir gewesen wäre? Wie dem Zwangsgutachten von Professor Dr. Manfred Walzl zu entnehmen ist, leide ich nicht an völliger Irrationalität! Sondern an einer Zwangsstörung , angesichts derer es durchaus eine Leistung ist, mein Leben bisher dank starker Selbstdisziplin erfolgreich gemeistert zu haben!</p> <p>Die lange Verfahrensdauer ohne absehbares Ende zehrt an meinen Nerven,</p> <p>Das Verfahren okkupiert viel von meiner Lebenszeit! Ich bin aber kein Krimineller und auch kein gleichmütiger Häfenbruder, sondern ein anständiger Mensch, der im Bundesdienst der Finanzverwaltung seinen Beitrag für die Gesellschaft geleistet hat!</p> <p>12.) Beim Bau oder Nichtbau des Kraftwerks Puntigam ging es letztlich um viel!Schon vergessen? Unter anderem um die Vernichtung von 20.000 Bäumen, die bislang Sauerstoff produzierten und Kohlendioxid speicherten und somit unschädlich machten. Nunmehr ist das ganze gespeicherte Kohlendioxid in der Luft der Feinstaubhauptstadt Österreichs, der korrespondierende Sauerstoff existiert nicht mehr! Wie schade!</p> <p>Oxygen wäre nur wieder zu produzieren, würden für jeden Altbaum 125 junge Bäume angepflanzt werden. Das meint jedenfalls Professor Dr. Johannes Gepp vom Naturschutzbund Steiermark, und der muß das ja wissen. Für so viele Bäume ist aber in Graz gar kein Platz vorhanden, und woanders nutzen etwaige Ersatzpflanzungen der hiesigen Bürgerschaft nix. <strong>Politischer Konsens und rechtskräftige Bescheide setzen leider naturwissenschaftliche Gegebenheiten NICHT außer Kraft!</strong></p> <p>13.) Nicht außer Bedacht soll auch geraten, daß ich mein Engagement als Bürgerpflicht gesehen habe stellvertretend für alle jene Mitmenschen, die durch den beruflichen Existenzkampf und durch familiäre Obliegenheiten keine Zeit aufbringen können, sich mit darüber hinausgehenden komplexen Fragen zu beschäftigen.</p> <p>Zores habe ich viele gehabt, Rebbach oder sonstigen persönlichen Vorteil keinen! Für meine vielleicht verbleibenden 25 Jahre Lebenszeit wird die Umwelt noch reichen, Bäume mußten wegen des Kraftwerks Puntigam im 12. Bezirk nicht gefällt werden, und mein Wohnhaus liegt gerade noch, aber immerhin, in der Frischluft-schneise, welche vom Schöckl durch den Annengraben bis zum Andritzer Hauptplatz führt. Kinder habe ich auch keine, denen ich eine halbwegs intakte Schöpfung hinterlassen sollte! Also sollten auch meine uneigennützigen Motive, mich für die Umwelt und die Natur und damit auch für meine Mitmenschen zu engagieren, respektiert und anerkannt werden!</p> <p>Mit NATÜRLICH freundlichen Grüßen!</p> <p>Hofrat in Ruhe Dr. Erwin Ganglbauer</p> <p> </p> <p>P.S.: Zur Illustration der vielen Merkwürdigkeiten im Verfahren:</p> <p>A.) Der Bürgermeister der Stadt Graz Mag. Siegfried Nagl hat mich schon vor Weihnachten am Layout und vielen vorigen e-mails erkannt. Dennoch hat er bei der Einweihung des NSG 108c Weinzödl höflich mit mir parliert und zwar knapp nach dem Erhalt des Jännerbriefes!</p> <p>Stadtrat Dr. Gerhard Rüsch hat am 19.12. 2019 eine knapp zuvor an ihn von mir geschriebene e-mail mit Namen, Adresse und Telefon-Nummer zu Vergleichszwecken an die Polizei weitergeleitet.</p> <p>Und schließlich hat mich Stadtrat Mag. Mario Eustcchio mich mit Hilfe seine Adjutanten Castor Unterer zu legen versucht, indem er sich plötzlich angeblich für meine Vorschläge interessiert hat. Das betreffende e-mail hat er aber leider schon gelöscht gehabt, und die auf Unterers Ersuchen nochmalige Zusendung wurde prompt an die Polizei weitergeleitet. Ein Pseudonym, welches erkannt wurde, ist kein Pseudonym mehr und somit kein Grund für irrationale Ängste!</p> <p>B.) Hinsichtlich der Gefährlichkeit meiner Person haben sich Politische Polizei BVT, Staatsanwaltschaft Graz und der Richtersenat sehr widersprüchlich verhalten.</p> <p>Allein das Auftreten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismus-bekämpfung (!) gegen einen übergewichtigen und aus gesundheitlichen Gründen frühpensionierten Hofrat der Finanzverwaltung, der in seinem ganzen Leben nicht durch Gewalttätigkeit aufgefallen ist deutet darauf hin, daß auch metajuristische Motive von wem auch immer beim harschen Vorgehen gegen mich eine bedeutende Rolle gespielt haben. Gleichfalls auch die Durchstechereien an die Presse!</p> <p>Als nächstes ist das Verhalten der Staatsanwaltschaft Graz zu hinterfragen, die meine Wohnung zwar wegen angeblicher „Gefahr im Verzuge“ ohne richterliche Anordnung durchsuchen ließ, offenbar wegen „Ausführungsgefahr“, mich aber dann nicht deswegen in Untersuchungshaft nehmen ließ. Sie war aber von meiner Harmlosigkeit so überzeugt, daß sie von einer Durchsuchung meines Kellers und meines Automobils-wenn sie es denn gefunden hätten-absah.</p> <p>Hingegen waren die Richter Lenz und Cesnik auch ohne weitere Anhaltspunkte von meiner Gefährlichkeit überzeugt! Sie ließen mich zwangspsychiatrieren in der absurden und vergeblichen Hoffnung, mich „wegen meiner möglichen Gefährlichkeit und seelischen Abartigkeit“ in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf unbestimmte Zeit einzusperren zu können. Daraus entlassen zu werden, wäre schwierig bis unmöglich gewesen. Es wäre jedenfalls die Vernichtung meiner bürgerlichen Existenz, meiner Ehre und meiner Persönlichkeit gewesen.</p> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/prozess-um-schmaehgedicht-vorbereitender-schriftsatz-des-angeklagten-an-das-olg-graz.html" data-a2a-title="Prozess um Schmähgedicht: Vorbereitender Schriftsatz des Angeklagten an das OLG Graz"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fprozess-um-schmaehgedicht-vorbereitender-schriftsatz-des-angeklagten-an-das-olg-graz.html&amp;title=Prozess%20um%20Schm%C3%A4hgedicht%3A%20Vorbereitender%20Schriftsatz%20des%20Angeklagten%20an%20das%20OLG%20Graz"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-siehe-auch field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Siehe auch</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/artikel/prozess-wegen-schmaehgedicht-bericht-vom-3-prozesstag-mit-verurteilung-des-angeklagten.html" hreflang="de">Prozess wegen Schmähgedicht: Bericht vom 3. Prozesstag mit Verurteilung des Angeklagten</a></div> <div class="field__item"><a href="/newsletter/3-prozesstag-wegen-schmaehgedicht-am-21122018-um-10-uhr.html" hreflang="de">3. Prozesstag wegen Schmähgedicht am 21.12.2018 um 10 Uhr</a></div> <div class="field__item"><a href="/artikel/prozess-wegen-schmaehgedicht-gericht-versucht-verteidigung-ausser-takt-zu-bringen.html" hreflang="de">Prozess wegen Schmähgedicht: Gericht versucht Verteidigung außer Takt zu bringen</a></div> <div class="field__item"><a href="/newsletter/30112018-weiterer-prozesstag-wegen-schmaehgedicht.html" hreflang="de">30.11.2018 weiterer Prozesstag wegen Schmähgedicht</a></div> <div class="field__item"><a href="/newsletter/morgen-592018-wieder-gerichtstermin-wg-schmaehgedicht-an-politiker.html" hreflang="de">MORGEN, 5.9.2018 wieder Gerichtstermin wg. Schmähgedicht an Politiker</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Links</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://www.linkestmk.at/archive/12412">Straflandesgericht Graz: Umweltaktivist als staatsgefährdender Terrorist oder u…</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/olg-graz.html" hreflang="de">OLG Graz</a></div> </div> </div> Fri, 27 Dec 2019 13:56:34 +0000 Murxadmin 684 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/prozess-um-schmaehgedicht-vorbereitender-schriftsatz-des-angeklagten-an-das-olg-graz.html#comments HEUTE: Gerichtsverhandlung wegen einem Satz in einer Datenschutzbeschwerde ... https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/heute-gerichtsverhandlung-wegen-einem-satz-in-einer-datenschutzbeschwerde.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">HEUTE: Gerichtsverhandlung wegen einem Satz in einer Datenschutzbeschwerde ...</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Do., 09.05.2019 - 10:22</span> <div class="field field--name-field-image field--type-image field--label-hidden field__items"> <div class="field__item"> <img src="/sites/murxkraftwerk.at/files/styles/max_650x650/public/images/grandville_gerichtsverhandlung_900px.jpg?itok=ecUpxkQ9" width="436" height="650" alt="Grandville: Gerichtsverhandlung" class="image-style-max-650x650" /> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>9.5.2019, 14:00 bis ca. 16:00 Uhr, Saal H (Zimmer 44)<br /> Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz<br /> Marburger Kai 49, 8010 Graz<br /> <a href="http://www.murxkraftwerk.at/artikel/solidarische-prozessbeobachtung-leitfaden.html">Mit bitte um solidarische Prozessbeobachtung!</a></p> <p> </p> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/landesgericht-fuer-zivilrechtssachen-graz.html" hreflang="de">Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/kls-sicherheitsdienst-dienstleistungen.html" hreflang="de">KLS Sicherheitsdienst &amp; Dienstleistungen</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/heute-gerichtsverhandlung-wegen-einem-satz-in-einer-datenschutzbeschwerde.html" data-a2a-title="HEUTE: Gerichtsverhandlung wegen einem Satz in einer Datenschutzbeschwerde ..."><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fnewsletter%2Fheute-gerichtsverhandlung-wegen-einem-satz-in-einer-datenschutzbeschwerde.html&amp;title=HEUTE%3A%20Gerichtsverhandlung%20wegen%20einem%20Satz%20in%20einer%20Datenschutzbeschwerde%20..."></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Links</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://www.linkestmk.at/archive/13741">Linke Steiermark: Krähwinkel lässt Gnade walten – vielleicht</a></div> </div> </div> Thu, 09 May 2019 08:22:14 +0000 Murxadmin 673 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/heute-gerichtsverhandlung-wegen-einem-satz-in-einer-datenschutzbeschwerde.html#comments Verfassungsgerichtshofurteile über Polizeiübergriffe als verfassungswidrige "unmenschliche Behandlung" nach Artikel 3 EMRK https://murxkraftwerk.mediaweb.at/artikel/verfassungsgerichtshofurteile-ueber-polizeiuebergriffe-als-verfassungswidrige-unmenschliche.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Verfassungsgerichtshofurteile über Polizeiübergriffe als verfassungswidrige &quot;unmenschliche Behandlung&quot; nach Artikel 3 EMRK</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Fr., 03.05.2019 - 11:07</span> Fri, 03 May 2019 09:07:28 +0000 Murxadmin 668 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/artikel/verfassungsgerichtshofurteile-ueber-polizeiuebergriffe-als-verfassungswidrige-unmenschliche.html#comments URGENT ACTION: 28.8. Prozess gegen Zaunrüttler wg. angeblicher Nötigung und Körperverletzung https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/urgent-action-288-prozess-gegen-zaunruettler-wg-angeblicher-noetigung-und-koerperverletzung.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">URGENT ACTION: 28.8. Prozess gegen Zaunrüttler wg. angeblicher Nötigung und Körperverletzung</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 27.08.2018 - 15:16</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Liebe LeserInnen,</p> <p>morgen findet im Straflandesgericht Graz wieder ein wichtiger Prozess gegen einen Murcampaktivisten, der am 6.2.2017 mit seinem Hund am Mururfer spazierend eher zufällig zur Versammlung - vor dem in zu geringem Abstand aufgestellte Bauzaun – kam statt.</p> <p>Kurz die Geschichte zur Erinnerung:</p> <p>Nachdem ein Versammlungsteilnehmer den Bauzaun gemäßigt mit dem Fuß nach innen schob um auf den zu geringen und gemeingefährdenden Abstand zu den Baumfällungen hinzuweisen erzürnte offenbar einen Security-Mitarbeiters: dieser schleuderte den Bauzaun mit vollem Körpergewicht gegen einen Aktivisten zurück. (Ob knapp an einer schweren Augenverletzung vorbei, kann auf den Videos nicht eindeutig beurteilt werden.) Dem nicht genug schlug er dann noch wild auf die bloßen Finger des Zaunverschiebers ein. Darauf kippte die bislang eher gedrückte Stimmung und aus Protest wurde kräftig am Zaun gerüttelt, so kräftig, dass ein Schelle brach und 5 Segmente des Zauns teilweise oder zur Gänze umfielen. Ein außen stehender Securitymitarbeiter versuchte das Umfallen des Zaunes zu verhindern, indem er mit ungeschützter Hand von oben herab auf den Zaun griff und sich dabei so selbst verletzte, weil entgegen dem heutigen technischen Standard noch Bauzäune mit vorstehenden Stahldrähten verwendet wurden.</p> <p>Der am Rande des Geschehens mit Hund an der Leine rüttelnde Murcampaktivist wird nun quasi für das ganze Geschehen verantwortlich gemacht, obwohl dieser offenbar vom Umfallen des Zaunes überrascht mit einem Fuss im Bauzaun fest klemmte!</p> <p>Nach einer eher unfairen mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht – der Richter stellte gleich am Anfang klar, dass es hier nicht um das Murkraftwerk gehe und drückte so vermutlich seine feindliche Haltung gegen Murschützer aus – bestätigte er ohne auf die Argumente der Verteidigung näher einzugehen, das Ersturteil und betonte auffällig oft, ohne jeden weiteren Beweis, dass der Zaun in gemeinsamer und nötigender Absicht umgeworfen worden sei.</p> <p>Der Richtersenat reduzierte zwar etwas die Strafen, und verringerte die schwere Körperverletzung auf fahrlässige Körperverletzung und verwies so zurück zum Erstgericht und zur Neuverhandlung! Mit der von den Grazer Gerichten praktizierten pauschalen Kollektiv(vor)verurteilung ist die Demonstrationsfreiheit in Gefahr, denn nach jeder von der Gegenseite verursachten Eskalation könnte so unter Missachtung der realen Vorgänge jeder Mensch, der zufällig mit dabei war, kriminalisiert werden!</p> <p>Umso verwunderlich ist, dass auch mitregierende Oppositionsparteien, aber auch „die Zivilgesellschaft“, dieses Thema nicht aufgreifen und trotz der beharrlichen und mitunter haarsträubenden Versuche von Staatsanwaltschaft und Grazer Richtern, die friedlichen Proteste gegen das Murkraftwerk zu kriminalisieren, schweigen und die von der Repression betroffenen BürgerInnen, die ihre Menschenrechte wie die Demonstrationsfreiheit in Anspruch nehmen, anscheinend in Stich lassen.</p> <p><strong>Dienstag, 28.8.2018, 10 Uhr</strong> (angesetzte Verhandlungsdauer: 2 Stunden)<br /> Straflandesgericht Graz, <strong>Zimmer 102</strong> (1. Stock)<br /> Conrad-von-Hötzendorfstrasse 41</p> <p>Infos zur solidarischen Prozessbeobachtung:</p> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/artikel/solidarische-prozessbeobachtung-leitfaden.html">http://www.murxkraftwerk.at/artikel/solidarische-prozessbeobachtung-lei…</a></p> <p>Impressum</p> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/baustelle-murkraftwerk-graz-puntigam.html" hreflang="de">Baustelle Murkraftwerk Graz Puntigam</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/strafprozess.html" hreflang="de">Strafprozess</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/prozessbeobachtung.html" hreflang="de">Prozessbeobachtung</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/urgent-action-288-prozess-gegen-zaunruettler-wg-angeblicher-noetigung-und-koerperverletzung.html" data-a2a-title="URGENT ACTION: 28.8. Prozess gegen Zaunrüttler wg. angeblicher Nötigung und Körperverletzung"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fnewsletter%2Furgent-action-288-prozess-gegen-zaunruettler-wg-angeblicher-noetigung-und-koerperverletzung.html&amp;title=URGENT%20ACTION%3A%2028.8.%20Prozess%20gegen%20Zaunr%C3%BCttler%20wg.%20angeblicher%20N%C3%B6tigung%20und%20K%C3%B6rperverletzung"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Links</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="http://www.linkestmk.at/archive/12343">Nachwehen der Murdemonstrationen: Stadt und Land kriminalisieren Demonstranten …</a></div> </div> </div> Mon, 27 Aug 2018 13:16:22 +0000 Murxadmin 634 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/urgent-action-288-prozess-gegen-zaunruettler-wg-angeblicher-noetigung-und-koerperverletzung.html#comments Anti-Repressions-Tage: Workshop mit ABC Wien https://murxkraftwerk.mediaweb.at/termine/details/anti-repressions-tage-workshop-mit-abc-wien.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Anti-Repressions-Tage: Workshop mit ABC Wien</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 27.09.2017 - 19:28</span> <div class="field field--name-field-veranstaltungsort field--type-entity-reference field--label-hidden field__items"> <div class="field__item"> <article data-history-node-id="432" role="article" class="node node--type-termin-veranstaltungsort node--view-mode-inline clearfix"> <header> <h2 class="node__title"> <a href="/termine/veranstaltungsort/sub.html" rel="bookmark"><span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">SUB</span> </a> </h2> </header> <div class="node__content clearfix"> <div class="field field--name-field-adresse field--type-address field--label-above"> <div class="field__label">Adresse</div> <div class="field__item"><p class="address" translate="no"><span class="address-line1">Kaiser-Franz-Josef-Kai 66</span><br> <span class="postal-code">8010</span> <span class="locality">Graz</span><br> <span class="country">Österreich</span></p></div> </div> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Homepage</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://subsubsub.at/">https://subsubsub.at/</a></div> </div> </div> </div> </article> </div> </div> <div class="field field--name-field-veranstalterin field--type-entity-reference field--label-hidden field__items"> <div class="field__item"><a href="/termine/veranstalterin/schwarzes-radieschen.html" hreflang="de">Schwarzes Radieschen</a></div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/rechtsinformation.html" hreflang="de">Rechtsinformation</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/termine/details/anti-repressions-tage-workshop-mit-abc-wien.html" data-a2a-title="Anti-Repressions-Tage: Workshop mit ABC Wien"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Ftermine%2Fdetails%2Fanti-repressions-tage-workshop-mit-abc-wien.html&amp;title=Anti-Repressions-Tage%3A%20Workshop%20mit%20ABC%20Wien"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-datum-anfang field--type-datetime field--label-hidden field__items"> <div class="field__item"><time datetime="2017-09-29T15:30:00Z" class="datetime">Fr., 29.09.2017 - 17:30</time> </div> </div> <div class="field field--name-field-links field--type-link field--label-above"> <div class="field__label">Links</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="https://schwarzesradieschen.noblogs.org/post/2017/09/02/anti-repressions-reihe/">https://schwarzesradieschen.noblogs.org/post/2017/09/02/anti-repressions-reihe/</a></div> </div> </div> Wed, 27 Sep 2017 17:28:44 +0000 Murxadmin 434 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at Beschwerde gegen Verwaltungsstrafe wegen nicht angemeldeter Spontandemonstration in Graz https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-gegen-verwaltungsstrafe-wegen-nicht-angemeldeter-spontandemonstration-in-graz.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Beschwerde gegen Verwaltungsstrafe wegen nicht angemeldeter Spontandemonstration in Graz</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxredaktion</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Fr., 22.09.2017 - 20:46</span> <div class="field field--name-field-adressatinnen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Adressatinnen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/adressatinnen/landespolizeidirektion-steiermark.html" hreflang="de">Landespolizeidirektion Steiermark</a></div> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">LPD Steiermark<br /> SVA 1 – Strafamt<br /> Parkring 4<br /> 8011 Graz</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">Graz, 22.09.2017</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx"><strong>BESCHWERDE</strong></p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">Betrifft GZ VStV/917300729627/2017 der Landespolizeidirektion Steiermark</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">Sehr geehrte Damen und Herren,</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 11.06.2017.</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">Der Strafbescheid wurde mir ohne Postvermerk am 13.9.2017 hinterlegt, weshalb die Beschwerde innerhalb offener Frist erfolgt.</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">Bei der von Ihnen betitelten Aktion handelte es sich nicht um eine organisierte Versammlung, sondern um eine spontane Kundgebung während einer Gemeinderats­sitzung betreffend Budgetbeschluss, um auf die Steuergeldverschwendung der Stadt­verwaltung auf­merksam zu machen. Derartige Spontanversammlungen fallen gemäß verfestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unter die Versamm­lungs­freiheit nach Artikel 11 EMRK.</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">Da es sich um keine organisierte Versammlung handelte und ich mich spontan entschlossen habe von meinem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen, ist die Behauptung, ich sei der Veranstalter gewesen, unbegründet. Zudem fallen auch Ver­samm­lungen ohne Versammlungsleiter unter die Versammlungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK.</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">Die Strafverfügung ist auch aus verfahrensrechtlicher Sicht rechtswidrig, da mir kein Parteiengehör (§ 40 VStG, § 45 AVG) eingeräumt worden ist und ich daher zu den Anschuldi­gungen nicht Stellung nehmen konnte und so in meinen Grundrechten verletzt wurde.</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx"><strong>Anträge</strong></p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">1. Ich beantrage die Aufhebung des Strafbescheides</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">2. Ich beantrage die Druchführung einer mündlichen Verhandlung.</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">3. Ich beantrage die Ladung des Mitarbeiters der Rathauswache und des Polizisten die am Zustandekommen der Anzeige beteiligt waren.</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">Mit freundlichen Grüßen</p> <p lang="zxx" xml:lang="zxx" xml:lang="zxx">Andreas Polegeg</p> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-gegen-verwaltungsstrafe-wegen-nicht-angemeldeter-spontandemonstration-in-graz.html" data-a2a-title="Beschwerde gegen Verwaltungsstrafe wegen nicht angemeldeter Spontandemonstration in Graz"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fbeschwerde-gegen-verwaltungsstrafe-wegen-nicht-angemeldeter-spontandemonstration-in-graz.html&amp;title=Beschwerde%20gegen%20Verwaltungsstrafe%20wegen%20nicht%20angemeldeter%20Spontandemonstration%20in%20Graz"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/versammlungsfreiheit.html" hreflang="de">Versammlungsfreiheit</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/verwaltungsstrafen.html" hreflang="de">Verwaltungsstrafen</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/landespolizeidirektion-steiermark.html" hreflang="de">Landespolizeidirektion Steiermark</a></div> </div> </div> Fri, 22 Sep 2017 18:46:45 +0000 Murxredaktion 450 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-gegen-verwaltungsstrafe-wegen-nicht-angemeldeter-spontandemonstration-in-graz.html#comments Fotobeilagen für Maßnahmenbeschwerde gegen die Räumung des Murcamps am 3.7.2017 https://murxkraftwerk.mediaweb.at/galerie/fotos/fotobeilagen-fuer-massnahmenbeschwerde-gegen-die-raeumung-des-murcamps-am-372017/index.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Fotobeilagen für Maßnahmenbeschwerde gegen die Räumung des Murcamps am 3.7.2017</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxredaktion</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 14.08.2017 - 23:41</span> <div><div class="juicebox-parent"> <div id="node--323--field-image--rss" class="juicebox-container"> <noscript> <!-- Image gallery content for non-javascript devices --> <p class="jb-image"> <img src="/sites/murxkraftwerk.at/files/images/murcampraeumung_graz_5_gesinnungspolizei.jpg" alt="" /> <br/> <span class="jb-title"></span><br/> <span class="jb-caption"></span> </p> <p class="jb-image"> <img src="/sites/murxkraftwerk.at/files/images/raeumungsverordnung.jpg" alt="" /> <br/> <span class="jb-title"></span><br/> <span class="jb-caption"></span> </p> <p class="jb-image"> <img src="/sites/murxkraftwerk.at/files/images/murcampraeumung_zerstoerte_baumhaueser_big_jump.jpg" alt="" /> <br/> <span class="jb-title"></span><br/> <span class="jb-caption"></span> </p> <p class="jb-image"> <img src="/sites/murxkraftwerk.at/files/images/murcampraeumung_wegabsperrung1_spaeter.jpg" alt="" /> <br/> <span class="jb-title"></span><br/> <span class="jb-caption"></span> </p> <p class="jb-image"> <img src="/sites/murxkraftwerk.at/files/images/absperrung_weg_landedelwehr02.jpg" alt="" /> <br/> <span class="jb-title"></span><br/> <span class="jb-caption"></span> </p> </noscript> </div> </div> </div> <div class="field field--name-field-autor field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">FotografIn</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/links/nachrichten/autor/mair-martin.html" hreflang="de">Mair Martin</a></div> <div class="field__item"><a href="/links/nachrichten/autor/karin-rausch.html" hreflang="de">Karin Rausch</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/versammlungsfreiheit.html" hreflang="de">Versammlungsfreiheit</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum der Aufnahmen</div> <div class="field__item"><time datetime="2017-07-03T12:00:00Z" class="datetime">Mo., 03.07.2017 - 12:00</time> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/stadt-graz.html" hreflang="de">Stadt Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/berufsfeuerwehr-graz.html" hreflang="de">Berufsfeuerwehr Graz</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/galerie/fotos/fotobeilagen-fuer-massnahmenbeschwerde-gegen-die-raeumung-des-murcamps-am-372017/index.html" data-a2a-title="Fotobeilagen für Maßnahmenbeschwerde gegen die Räumung des Murcamps am 3.7.2017"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fgalerie%2Ffotos%2Ffotobeilagen-fuer-massnahmenbeschwerde-gegen-die-raeumung-des-murcamps-am-372017%2Findex.html&amp;title=Fotobeilagen%20f%C3%BCr%20Ma%C3%9Fnahmenbeschwerde%20gegen%20die%20R%C3%A4umung%20des%20Murcamps%20am%203.7.2017"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-siehe-auch field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Siehe auch</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/massnahmenbeschwerde-ueber-die-rechtswidrige-raeumung-des-murcamps-am-372017-auf-veranlassung-der.html" hreflang="de">Maßnahmenbeschwerde gegen die rechtswidrige Räumung des Murcamps am 3.7.2017 auf Veranlassung der Stadt Graz</a></div> </div> </div> Mon, 14 Aug 2017 21:41:36 +0000 Murxredaktion 323 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/galerie/fotos/fotobeilagen-fuer-massnahmenbeschwerde-gegen-die-raeumung-des-murcamps-am-372017/index.html#comments Murkraftwerk: Rechtswidrige Murcamp-Räumung und illegale Videoüberwachungen werden durch Massnahmenbeschwerde und Anzeige bekämpft https://murxkraftwerk.mediaweb.at/node/321 <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Murkraftwerk: Rechtswidrige Murcamp-Räumung und illegale Videoüberwachungen werden durch Massnahmenbeschwerde und Anzeige bekämpft</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxredaktion</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 14.08.2017 - 15:21</span> <div class="field field--name-field-image field--type-image field--label-hidden field__items"> <div class="field__item"> <img src="/sites/murxkraftwerk.at/files/styles/max_650x650/public/images/murcampraeumung_graz_5_gesinnungspolizei.jpg?itok=PTfovgCD" width="650" height="431" alt="Vermutlich illegale Videoüberwachung bei der Räumung des Murcamps" title="Vermutlich illegale Videoüberwachung bei der Räumung des Murcamps" class="image-style-max-650x650" /> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><h2>Stadt Graz hat ein nicht ihr gehörendes Grundstücke geräumt und abgesperrt sowie vermutlich illegale Videoüberwachungen gemacht!</h2> <p>(Graz, 14.8.2017) Die Räumung des Murcamps am 3.7.2017 durch die Holding Graz und die Berufsfeuerwehr Graz wird ein rechtliches Nachspiel haben: Das Murcamp bringt heute eine Massnahmenbeschwerde gegen die aus mehreren Gründen rechtswidrige Räumung ihrer Dauerversammlung „Murcamp“ beim Landesverwaltungsgericht Graz ein.</p> <p>Wie Recherchen ergaben, hat nämlich die Stadt Graz bei der Landespolizeidirektion Steiermark die Räumung und Absperrung von 3 Grundstücken veranlasst, obwohl ihr nur eines gehört – das Grundstück mit der Kleingartenanlage - und genau auf diesem befanden sich das geräumte Murcamp und die bei der Räumung von der Feuerwehr zerstörten Baumhäuser nicht. Das Murcamp stand auf einem der öffentlichen Nutzung als Weg bestimmten Teil des Grundstückes 2108 KG Graz das zur Wohnanlage Langedelwehr 26 – 30 gehört. Die Baumhäuser standen auf dem Grundstück 2697/1 das als öffentliches Wassergut gewidmet ist und somit auch Versammlungen frei zur Verfügung steht.</p> <p>Außerdem behauptet die Stadt Graz rechtswidrig nicht nur, dass das Murcamp auf ihrem Grund gestanden sei, sondern dass es sich dabei um eine „Besetzung“ handelt, obwohl das Murcamp alle Kriterien einer durch die Verfassung geschützten Versammlung erfüllt! Und selbst wenn das Murcamp eine „Besetzung“ gewesen wäre, so kann diese unter Berufung auf § 37 Sicherheitspolizeigesetz nachträglich nicht mehr so einfach geräumt werden, wenn die Besitzer das Zustandekommen – das am 11.2.2017 war! – geduldet haben.</p> <p>Als Draufgabe haben noch 2 Mitarbeiter der Holding Graz sowie ein Mitarbeiter der privaten Sicherheitsfirma KLS, nämlich sogar der Geschäftsführer Christian Summer höchstpersönlich, nach der Räumung anwesendes Publikum systematisch gefilmt, mitunter sogar extra heran gezoomt, und somit eine vermutlich völlig rechtswidrige Videoüberwachung des öffentlichen Raumes gemacht, weshalb eine Anzeige bei der Magistratsdirektion Graz sowie eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde folgen.</p> <p>Da nach der Räumung mehrere, wertvolle Gegenstände des Murcamps abhanden gekommen sind, wie z.B. eine Solarstromanlage (sic!), hat ein Betroffener auch eine Diebstahlsanzeige gemacht, weshalb nun auch die Staatsanwaltschaft Graz ermittelt.</p> <h3>Permanente Rechtsbrüche: Was hat die Stadt Graz zu verbergen?</h3> <p>Als besondere Chuzpe hat die Stadt Graz die Absperrung des Weges der Wohnanlage Landedelwehr weit über die 6 Stunden, die eine Räumungsverordnung wirken kann, von der Polizei überwachen lassen und dann durch den privaten Sicherheitsdienst KLS einige Tage fortführen lassen. Die illegale Absperrung eines privaten Grundstückes durch die Stadt Graz dauerte immer noch an!</p> <p>Die massiven Rechtsbrüche und die beharrliche Weigerung der Stadt Graz (aber auch von Gerichten!), Auskunftsbegehren vollständig zu beantworten und nicht mehr durch das Amtsgeheimnis geschützte Informationen bekannt zu geben, deuten nicht nur auf eine geradezu kriminelle Energie der Kraftwerkserrichter hin, sondern dass die Stadt Graz hier einiges zu verbergen hat.</p> <p>Daher mutet es besonders skurril an, wenn Bürgermeister Siegfried Nagl der Opposition Missachtung des Rechtsstaates vorwirft und selbst so viele Rechtsbrüche zu verantworten hat. Er dürfte von der „dunklen Seite der Macht“ schon so eingenommen sein, dass er zu glauben scheint, selbst das Gesetz zu sein und sich nicht mehr an die Gesetze der Republik Österreich halten zu müssen!</p> <p>Der Kampf rund um das umstrittene Murkraftwerk Graz Puntigam ist also auch ein Kampf um Demokratie und Rechtsstaat! Unverständlich bleibt daher die Schwäche der Opposition, die bislang über punktuelle Ankündigungen und fallweise Aktivitäten kaum hinaus zu kommen scheint.</p> <p>Möge das Landesverwaltungsgericht Steiermark Licht ins Dunkel bringen!</p> <h3>Weitere Informationen:</h3> <ul> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/massnahmengeschwerde-ueber-die-rechtswidrige-raeumung-des-murcamps-am-372017-auf-veranlassung-der.html">Massnahmenbeschwerde über die Räumung des Murcamps auf Veranlassung der Stadt Graz</a></p> </li> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/antwort-der-landespolizeidirketion-steiermark-auf-die-fragen-zur-raeumung-des-murcamps.html">Antwort der Landespolizeidirektion Steiermark auf die Fragen zur Räumung des Murcamps</a></p> </li> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/murcamp-geraeumt-menschenrechtsstadt-graz-missachtet-das-verfassungsrecht-auf-versammlungsfreiheit.html">Murcamp geräumt - Menschenrechtsstadt Graz missachtet das Verfassungsrecht auf Versammlungsfreiheit</a> (mit Links zum weiter führenden Material)</p> </li> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/antwort-der-praesidalabteilung-der-stadt-graz-auf-das-auskunftsbegehren-ueber-den.html">Antwort der Stadt Graz auf das Auskunftsbegehren über den Rechnungshofbericht Abwasserwirtschaft</a></p> </li> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/antwort-von-bezirksgericht-graz-ost-vorsteherin-andrea-korschelt-auf-eine-beschwerde-ueber.html">Antwort von Bezirksgericht Graz Ost Vorsteherin Andrea Korschelt auf eine Beschwerde über schikanöse Sonderbehandlung für Prozessbeobachter</a></p> </li> </ul> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/repression.html" hreflang="de">Repression</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/datenschutz.html" hreflang="de">Datenschutz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/videoueberwachung.html" hreflang="de">Videoüberwachung</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/landespolizeidirektion-steiermark.html" hreflang="de">Landespolizeidirektion Steiermark</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/node/321" data-a2a-title="Murkraftwerk: Rechtswidrige Murcamp-Räumung und illegale Videoüberwachungen werden durch Massnahmenbeschwerde und Anzeige bekämpft"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fnode%2F321&amp;title=Murkraftwerk%3A%20Rechtswidrige%20Murcamp-R%C3%A4umung%20und%20illegale%20Video%C3%BCberwachungen%20werden%20durch%20Massnahmenbeschwerde%20und%20Anzeige%20bek%C3%A4mpft"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-siehe-auch field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Siehe auch</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/beschwerde-an-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-anlaesslich-der-murcampraeumung-vom-372017.html" hreflang="de">Beschwerde an Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung anlässlich der Murcampräumung vom 3.7.2017 (auch als Muster für andere Betroffene zu verwenden)</a></div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/anzeige-wegen-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung-am-372017-muster.html" hreflang="de">Anzeige wegen Videoüberwachung bei der Murcampräumung am 3.7.2017 (Muster)</a></div> </div> </div> Mon, 14 Aug 2017 13:21:43 +0000 Murxredaktion 321 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/node/321#comments