Murcampräumung Videoüberwachung https://murxkraftwerk.mediaweb.at/ de Beschwerde gegen Neubescheid der DSB wegen Videoüberwachung bei der Murcampräumung https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-gegen-neubescheid-der-dsb-wegen-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Beschwerde gegen Neubescheid der DSB wegen Videoüberwachung bei der Murcampräumung</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Fr., 20.09.2019 - 22:10</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2019-09-20T12:00:00Z" class="datetime">Fr., 20.09.2019 - 12:00</time> </div> </div> <div class="field field--name-field-adressatinnen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Adressatinnen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/adressatinnen/bvwg-bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BVwG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Mag. Ing. Martin Mair<br /> Söchau 92<br /> 8362 Söchau</p> <p>An die<br /> Datenschutzbehörde<br /> Barichgasse 40-42<br /> 1030 Wien</p> <p>EINSCHREIBEN</p> <p>Söchau, 20.9.2019</p> <h2>Beschwerde</h2> <p>Betreffend Bescheid GZ: DSB-D122.768/0019-DSB/2019 der Datenschutzbehörde 1030 Wien</p> <h3>A. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:</h3> <p>Der Bescheid der DSB wurde mir am Montag, 26.8.2019 zugestellt.</p> <p>Der Antrag erfolgt daher binnen offener Frist.</p> <h3>B. Zur Beschwerde selbst:</h3> <p>Meine Beschwerde wurde per Bescheid vom 21.8.2019 abgewiesen mit der Begründung, es sei keine Videoüberwachung erfolgt, weil nach glaubwürdigen Aussagen des Geschäftsführers der Firma KLS die Videokamera ausgeschaltet gewesen sei. Auch wurde unhinterfragt die schriftliche Zeugenaussage von Paul Kalcher als ausreichend bewertet, sich nicht mit der zweiten vermuteten Videoüberwachung näher auseinander zu setzen.</p> <p>Um mich nicht zu wiederholen, kurz meine Beschwerdepunkte:</p> <p>In der mündlichen Verhandlung am 22.1.2019 habe ich die Einvernahme von Karin Rausch – die als mein Rechtsbeistand nach AVG anwesend war – als Zeugin über die beschwerte Videoüberwachung beantragt, weil diese Zoom-Geräusche wahrgenommen habe. Auf Nachfrage über den Grund der vermuteten Videoüberwachung, wurde ihr mitgeteilt, dass diese zum Schutz der anwesenden Menschen vernommen werde.</p> <p>Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt, aber auf mein insistieren hinauf, ins Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen. Mir hat in der mündlichen Verhandlung Verhandlungsleiter Mag. Andreas Zavadil auf meine Nachfrage hin versichert, die Aussage sei nicht notwendig, denn die Videoaufnahmen an sich stünden außer Frage. Insofern verwundert mich, dass die DSB im gegenständlichen Bescheid nun doch anderer Meinung ist.</p> <p>Trotz der Vorlage von Beweismitteln über Aussagen von KLS Geschäftsführer Christian Summer die für mich im klaren Widerspruch zu Aussagen bei der Verhandlung vor der DSB stehen, hat die DSB ohne jede weitere Begründung den Zeugen uneingeschränkt als „glaubwürdig“ bezeichnet.</p> <p>Die vorgebrachte Scheinaufnahme zur Abschreckung ist für mich insofern nicht glaubwürdig, als mehr als genug Polizeibeamte deutlich sichtbar positioniert, flankiert von Mitarbeitern des Privatunternehmens KLS Security anwesend waren. Eine Momentaufnahme bei der der Kameramann kurz nicht in Kamerarichtung schaut beweist gar nichts. Diese Momentaufnahme könnte auch so interpretiert werden, dass die Videoüberwachung heruntergespielt werden hätte sollen, weil gerade wegschauen auf mich nicht „abschreckend“ wirkt.</p> <p>Dieser Beweismittelantrag wird im Bescheid nicht gewürdigt, womit ich die Begründungspflicht nach AVG verletzt sehe, ebenso das Verfassungs- und Menschenrecht auf ein faires Verfahren.</p> <p>Wenn wirklich alles in Ordnung war, dann gab es meiner Meinung nach keinen Grund für den Anwalt des Beschwerdegegners KLS gegen Ende der Verhandlung mir gleich mit einem „Brieferl“ (Klage?) zu drohen, weil ich seine Ausführungen über die angebliche Gefährlichkeit von „Aktivisten“ die bei einem vorangegangenen Vorfall einen Zaun umgeworfen haben und die Baustelle „gestürmt“ hätten insoweit – in der Spontanität und Kürze nicht mit den allerpassendsten Worten vorgebracht (ich wollte ja die Verhandlung nicht ausufern lassen) – ergänzt habe, dass die Eskalation durch eine Überreaktion eines Mitarbeiters der KLS ausgelöst worden sei.</p> <p>Derartiges Verhalten empfinde ich als Einschüchterungsversuch der für mich auch sehr gegen die Glaubwürdigkeit der beschwerten Partei spricht.</p> <p>Obwohl auf vorgelegten Fotos die zweite Person mit Videokamera als Teil des „Ensembles“ zu sehen ist, reichen die vagen schriftlichen Aussagen um den materiellen Beweis einfach beiseite zu lassen und mit der zweiten beschwerten bzw. vermuteten Videoüberwachung nicht auseinander zu setzen, weil diese eigenmächtig gemacht worden sein soll. Das war von außen aufgrund der Ausschilderung der filmenden Person durch die GRAZ Holding-Warnweste keinesfalls ersichtlich. Es wäre daher dann dieser Mitarbeiter als Beschwerdegegner zu behandeln gewesen. Zudem hat der schriftlich befragte Zeuge Paul Kalcher keinesfalls behauptet, Filmaufnahmen nur vorgetäuscht zu haben, weshalb das vorgelegte Foto klar als Beweis für die Videoaufnahmen zu werten ist.</p> <p>An der Glaubwürdigkeit des Vertreters der Stadt Graz habe ich nicht gezweifelt. Dafür umso mehr dessen mangelndes Wissens. Aufgrund der Ermittlungspflicht nach AVG hätte sich die DSB keinesfalls mit den Aussagen eines Vertreters begnügen dürfen, der in der gegenständlichen Sache selbst nicht umfassend Auskunft geben kann. Mein Recht auf Zeugenbefragung ging daher völlig ins Leere und wesentliche Fragen wie, wer hat seitens der Stadt Graz die Murcampräumung beschlossen, wer war an der Vorbesprechung beteiligt und was war Inhalt dieser Vorbesprechung, bleiben weiter völlig ungeklärt. Ein gemeinsamer Beschluss von Stadt Graz und Energie Steiermark über die begleitende Videoüberwachung kann daher nach wie vor nicht ausgeschlossen werden.</p> <p>Da die Entscheidungsvorgänge nur sehr unzureichend ermittelt wurden, lässt sich daher auch die Frage nach den Auftraggebern, die von der DSB ausreichend klar zu ermitteln gewesen wären, nicht abschließend begründen.</p> <h3>C. Anträge</h3> <ol> <li> <p>Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Erklärung der Videoüberwachung als rechtswidrig.</p> </li> <li> <p>Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und Ladung folgender Zeugen:</p> <ol> <li> <p>Karin Rausch, Söchau 92, 8362 Söchau: Wahrnehmung von Zoomgeräuschen druch die angeblich nicht eingeschaltete Videokamera</p> </li> <li> <p>Bürgermeister Siegfried Nagl bzw. die für die Murcampräumung zuständige Person des Bürgermeisterbüros die auch wirklich VOLLE Auskunft über die Vorgänge rund um die „Murcampräumung“ geben kann.</p> </li> <li> <p>P. K. von der Firma „Penta Media“, weil seine schriftliche Aussage im Widerspruch zur Fotoaufnahmen über die Murcampräumung steht.</p> </li> </ol> </li> <li> <p>Datenforensische Untersuchung des Originaldatenträger der Videokamera der Firma KLS.</p> </li> <li> <p>Möglichkeit zur Akteinsicht am Mitwoch, 25.9.2019, früher Nachmittag.</p> </li> </ol> <p>Mit freundlichen Grüßen</p> <p>Mag. Ing. Martin Mair</p> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-gegen-neubescheid-der-dsb-wegen-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung.html" data-a2a-title="Beschwerde gegen Neubescheid der DSB wegen Videoüberwachung bei der Murcampräumung"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fbeschwerde-gegen-neubescheid-der-dsb-wegen-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung.html&amp;title=Beschwerde%20gegen%20Neubescheid%20der%20DSB%20wegen%20Video%C3%BCberwachung%20bei%20der%20Murcampr%C3%A4umung"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/videoueberwachung.html" hreflang="de">Videoüberwachung</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/dsb-datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">DSB - Datenschutzbehörde</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/bvwg-bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BVwG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> </div> </div> Fri, 20 Sep 2019 20:10:59 +0000 Murxadmin 683 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-gegen-neubescheid-der-dsb-wegen-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung.html#comments Mitteilung der DSB und Ladung zur Verhandlung am 22.1.2019 betreffend Videoüberwachung bei der Murcampräumung https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/mitteilung-der-dsb-und-ladung-zur-verhandlung-am-2212019-betreffend-videoueberwachung-bei-der.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Mitteilung der DSB und Ladung zur Verhandlung am 22.1.2019 betreffend Videoüberwachung bei der Murcampräumung</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 07.01.2019 - 20:33</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2018-12-12T12:00:00Z" class="datetime">Mi., 12.12.2018 - 12:00</time> </div> </div> <div class="field field--name-field-adressatinnen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Adressatinnen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/adressatinnen/datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">Datenschutzbehörde</a></div> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>dsb<br /> Republik Österreich<br /> Datenschutzbehörde<br /> A-1080 Wien, Wickenburggasse 8<br /> Tel.: +43-1-52152 302565<br /> E-Mail: dsb@dsb.gv.at</p> <p>GZ: DSB-D122.768/0006-DSB/2018 Sachbearbeiter: Mag. Andreas ZAVADIL</p> <p>Mag. lng. Martin Mair<br /> Söchau 92<br /> 8362 Söchau</p> <p>Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung, Videoüberwachung, Bildaufnahme)</p> <p>Mag. lng. Martin Mair/ Magistrat der Stadt Graz, Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH,</p> <p>Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH, KLS Group GmbH &amp; Co KG</p> <p>per RSb</p> <h3>Betrifft: Mitteilung der Datenschutzbehörde: Fortführung des Verfahrens</h3> <p>Die Datenschutzbehörde hat die Beschwerde von Mag. Ing. Martin Mair vom'18. August 2017 zum Anlass genommen, ein Beschwerdeverfahren gegen den Magistrat der Stadt Graz wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung einzuleiten. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20. März 2018, GZ. DSB-D122.768/0001-DSB/2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 26. April 2018 (verschickt am 20. April 2018) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.</p> <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20. März 2018 mit Beschluss vom 6. November 2018 (ha. eingelangt am 12. November 2018) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.</p> <p>Vor diesem Hintergrund wird das Verfahren zur GZ. D122.768 fortgeführt und sind weitere Ermittlungsmaßnahmen durch die Datenschutzbehörde durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 6. November 2018, S. 10 darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine ursprünglich allein gegen den Magistrat der Stadt Graz gerichtete Beschwerde in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 auch „auf die Holding Graz sowie die Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH ausgeweitet hat.</p> <p>Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 18. August 2017 die KLS Group GmbH &amp; Co KG auch als Beschwerdegegner angegeben („ein Mitarbeiter der privaten Bewachungsfirma KLS“).</p> <p>Im Rahmen des gegenständlich fortzuführenden Beschwerdeverfahrens sind daher folgende Parteien beteiligt:</p> <ol> <li>Mag. lng. Martin Mair (Beschwerdeführer)</li> <li>Magistrat der Stadt Graz (Erstbeschwerdegegner)</li> <li>Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH (Zweitbeschwerdegegner)</li> <li>Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH (Drittbeschwerdegegner)</li> <li>KLS Group GmbH &amp; Co KG (Viertbeschwerdegegner)</li> </ol> <p>Im Zuge einer mündlichen Verhandlung (siehe Beilage) werden die für das gegenständliche Verfahren notwendigen Sachverhaltselemente ermittelt werden.</p> <p>12. Dezember 2018</p> <p>Für die Leiterin der Datenschutzbehörde:</p> <p>ZAVADlL</p> <p>dsb<br /> Republik Österreich<br /> Datenschutzbehörde<br /> A-1080 Wien, Wickenburggasse 8<br /> Tel.: +43-1-52152<br /> E-Mail: dsb@dsb.gv.at</p> <p>GZ: DSB-D122168/0006-DSB/2018 Sachbearbeiter: Mag. Andreas ZAVADIL</p> <p>Mag. lng. Martin Mair<br /> Söchau 92<br /> 8362 Söchau</p> <p>Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung)</p> <p>Mag. lng. Martin Mair/ Magistrat der Stadt Graz, Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen</p> <p>GmbH, Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH, KLS Group GmbH &amp; Co KG</p> <p>per RSb</p> <p>Behörde</p> <p>Datenschutzbehörde<br /> Wickenburggasse 8<br /> 1080 Wien</p> <p>Mag. lng. Martin Mair<br /> Söchau 92<br /> 8362 Söchau</p> <p>Zahl (Bitte bei Antworten angebenl) Sachbearbeiter Durchwahl Datum</p> <p>DSB-D122.768/0006- 12. Dezember</p> <p>DSB/2018 Mag. Andreas ZAVADlL 302565 2018</p> <h3>Anberaumung einer mündlichen Verhandlung</h3> <p>Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten:</p> <p>Datenschutzbeschwerde von Mag. lng. Martin Mair gegen 1, Magistrat der Stadt Graz, 2. Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH, 3. Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH, 4. KLS Group GmbH &amp; Co KG wegen Videoaufnahmen im Zuge der „Murcamp-Räumung“ am 3. Juli 2017.</p> <p>ln dieser Angelegenheit wird eine mündliche Verhandlung anberaumt:</p> <p>Ort: Datenschutzbehörde<br /> Wickenburggasse 8</p> <p>22. Jänner 2019 10:00 1. Stock, Zimmer114/Saal P</p> <p>x <strong>Das persönliche Erscheinen von Mag. lng. Martin Mair ist erforderlich.</strong> Sie können auch gemeinsam mit ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.</p> <p>0 Bitte kommen Sie persönlich zur Verhandlung oder entsenden Sie an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte. Sie können auch gemeinsam mit ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.</p> <p>Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.</p> <p>Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,</p> <ul> <li>wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notarleine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,</li> <li>wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,</li> <li>wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder</li> <li>wenn Sie gemeinsam mit ihrem/ihrer Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen.</li> </ul> <p>Bitte bringen Sie diese Verständigung uncl folgende Unterlagen mit:</p> <p>Etwaige Beweismittel, die Sie vorlegen möchten (wie etwa Fotos)</p> <p>Sie können in folgende Pläne und sonstige Behelfe Einsicht nehmen:</p> <p>Elektronische Akteneinsicht in den Akt D122.768</p> <p>Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG</p> <p>Unterschrift/ Beglaubigung/Amtssignatur</p> <p>12. Dezember 2018</p> <p>Für die Leiterin der Datenschutzbehörde:</p> <p>ZAVADIL</p> <p>Diese Verständigung ergeht an:</p> <ul> <li>Mag, Ing. Martin Mair</li> <li>Magistrat der Stadt Graz</li> <li>Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH</li> <li>Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</li> <li>KLS Group GmbH &amp; Co KG zH. Hr. Christian Summer</li> </ul> </div> <div class="field field--name-field-vorheriges-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Vorheriges Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/bundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html" hreflang="de">Bundesverwaltungsgericht W256 2195015-1/5E: Abweisung der Beschwerde gegen Stadt Graz wegen Videoüberwachung der Murcampräumung durch Datenschutzbehörde wegen &quot;besonders gravierender&quot; Ermittlungsversäumnisse rechtswidrig!</a></div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/mitteilung-der-dsb-und-ladung-zur-verhandlung-am-2212019-betreffend-videoueberwachung-bei-der.html" data-a2a-title="Mitteilung der DSB und Ladung zur Verhandlung am 22.1.2019 betreffend Videoüberwachung bei der Murcampräumung"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fmitteilung-der-dsb-und-ladung-zur-verhandlung-am-2212019-betreffend-videoueberwachung-bei-der.html&amp;title=Mitteilung%20der%20DSB%20und%20Ladung%20zur%20Verhandlung%20am%2022.1.2019%20betreffend%20Video%C3%BCberwachung%20bei%20der%20Murcampr%C3%A4umung"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-siehe-auch field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Siehe auch</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/newsletter/verfassungsgerichtshof-zu-murcampraeumung-raeumungsverordnung-rechtswidrig.html" hreflang="de">Verfassungsgerichtshof zu Murcampräumung: Räumungsverordnung rechtswidrig!</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/videoueberwachung.html" hreflang="de">Videoüberwachung</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/stadt-graz.html" hreflang="de">Stadt Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/kls-sicherheitsdienst-dienstleistungen.html" hreflang="de">KLS Sicherheitsdienst &amp; Dienstleistungen</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/dsb-datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">DSB - Datenschutzbehörde</a></div> </div> </div> Mon, 07 Jan 2019 19:33:55 +0000 Murxadmin 664 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/mitteilung-der-dsb-und-ladung-zur-verhandlung-am-2212019-betreffend-videoueberwachung-bei-der.html#comments BVwG: Stadt Graz kann doch für Videoüberwachung der Murcampräumung verantwortlich sein! https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/bvwg-stadt-graz-kann-doch-fuer-videoueberwachung-der-murcampraeumung-verantwortlich-sein.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">BVwG: Stadt Graz kann doch für Videoüberwachung der Murcampräumung verantwortlich sein!</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 26.11.2018 - 12:28</span> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><h2>Bundesverwaltungsgericht hebt Abweisung der Beschwerde gegen Stadt Graz durch Datenschutzbehörde wegen gravierender Ermittlungslücken auf!</h2> <p>(Graz, 27.11.2018) Eine überraschende Wende gibt es in der schier unendlichen Geschichte um die Murcampräumung: Nachdem der <a href="http://www.murxkraftwerk.at/newsletter/verfassungsgerichtshof-zu-murcampraeumung-raeumungsverordnung-rechtswidrig.html">Verfassungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Räumungsbescheides der Landespolizeidirektion bestätigt</a> hatte, stellt nun das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Stadt Graz entgegen einer sehr oberflächlichen, formlosen Einstellung der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde doch für die niczht ausgeschilderte Videoüberwachung durch einen Mitarbeiter der Holding Graz verantwortlich sein könnte.</p> <p>„Insbesondere“ aufgrund der Aufsicht der Stadt Graz über die Holding Graz und dass diese großteils wichtige kommunale Versorgungsaufgaben durchführt, kann die Stadt Graz sehr wohl eine datenschutzrechtliche Verantwortung tragen. Die Datenschutzbehörde hat aber trotz der Hinweise des Beschwerdeführers jede weitere Ermittlung in diese Richtung unterlassen und so „gravierende Ermittlungslücken“ hinterlassen. Das allzu raschhe Abschasseln der Beschwerde gegen die Videoüberwachung ist also rechtswidrig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die „formlose Einstellung“ aufgehoben und die Datenschutzbehörde beauftragt, die „gravierende Ermittlungslücke“ zu füllen.</p> <p>Nachdem die mitregierende Opposition in der Stadt Graz wenig Interesse zeigt, Licht in die vielen dunklen Stellen rund um Murkraftwerk und Speicherkanal zu bringen, bleibt zu hoffen, dass die Gerichte - nachdem die Behörden in Stadt und Land (im Sinne der Betonlobby?) „mauern“ wo es nur geht - wenigstens einige der vielen Lücken schließen können.</p> <p>MurXkraftwerk freut sich jedenfalls, dass seine Recherchen und seine Beharrlichkeit doch in dem einen oder anderen Fall erste Erfolge zeigt.</p> <p>MurXkraftwerk ruft auf, weitere Hinweise auf die Verantwortung der Stadt Graz für die Murcampräumung zu suchen und uns mitzuteilen, damit die von der Murcampräumung geschädigten Bürger vielleicht doch noch eine Entschädigung erhalten.</p> <h3>Weitere Informationen:</h3> <ul> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/bundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html">Beschluss des Bundesverwaltungsgericht über Aufhebung der Abweisung der Datenschutzbeschwerde durch die Datenschutzbehörde</a> (BvwG W256 2195015-1/5E, 6.11.2018)</p> </li> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/beschwerde-gegen-bescheid-der-datenschutzbehoerde-ueber-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung-am.html">Beschwerde gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde durch die Datenschutzbehörde</a> (20.4.2018)</p> </li> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/parteiengehoer-zur-beschwerde-an-datenschutzbehoerde-anlaesslich-der-murcampraeumung-vom-372017.html">Parteiengehör zur Beschwerde gegen die Videoüberwachung der Murcampräumung vom 3.7.2017</a> (1.12.2017)</p> </li> <li> <p><a href="http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/beschwerde-an-die-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-murcampraeumung-durch-holding-graz-und.html">Beschwerde an die Datenschutzbehörde gegen die Videoüberwachung der Murcampräumung</a> (3.7.2017)</p> </li> </ul> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/videoueberwachung.html" hreflang="de">Videoüberwachung</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/stadt-graz.html" hreflang="de">Stadt Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/bvwg-bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BVwG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/dsb-datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">DSB - Datenschutzbehörde</a></div> </div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/bvwg-stadt-graz-kann-doch-fuer-videoueberwachung-der-murcampraeumung-verantwortlich-sein.html" data-a2a-title="BVwG: Stadt Graz kann doch für Videoüberwachung der Murcampräumung verantwortlich sein!"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fnewsletter%2Fbvwg-stadt-graz-kann-doch-fuer-videoueberwachung-der-murcampraeumung-verantwortlich-sein.html&amp;title=BVwG%3A%20Stadt%20Graz%20kann%20doch%20f%C3%BCr%20Video%C3%BCberwachung%20der%20Murcampr%C3%A4umung%20verantwortlich%20sein%21"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> Mon, 26 Nov 2018 11:28:25 +0000 Murxadmin 656 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/newsletter/bvwg-stadt-graz-kann-doch-fuer-videoueberwachung-der-murcampraeumung-verantwortlich-sein.html#comments Bundesverwaltungsgericht W256 2195015-1/5E: Abweisung der Beschwerde gegen Stadt Graz wegen Videoüberwachung der Murcampräumung durch Datenschutzbehörde wegen "besonders gravierender" Ermittlungsversäumnisse rechtswidrig! https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/bundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Bundesverwaltungsgericht W256 2195015-1/5E: Abweisung der Beschwerde gegen Stadt Graz wegen Videoüberwachung der Murcampräumung durch Datenschutzbehörde wegen &quot;besonders gravierender&quot; Ermittlungsversäumnisse rechtswidrig!</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mo., 26.11.2018 - 11:37</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2018-11-06T12:00:00Z" class="datetime">Di., 06.11.2018 - 12:00</time> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>BvwG<br /> Bundesverwaltungsgericht<br /> Republik Österreich</p> <p>Geschäftszahl [GZ]: W256 2195015-1/5E<br /> (bitte bei allen Eingaben anführen)</p> <h2>BESCHLUSS</h2> <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Bruno Möller als Beisitzer über die Beschwerde des Mag. lng. Martin Mair, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde. vom 20. März 2018, GZ: DSB-D122.768/0001-DSB/ 2018 beschlossen:</p> <p>A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VWGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.</p> <p>B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.</p> <h3>B e g r ü n d u n g :</h3> <h4>I. Verfahrensgang und Sachverhalt:</h4> <h3>Mit an die Datenschutzbehörde gerichteter Beschwerde vom 16. August 2017 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch den Magistrat der Stadt Graz (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). Am 3. Juli 2017 habe die Stadt Graz ein nur zum Teil auf ihrem Grundstück befindliches Protestcamp räumen und durch die Polizei absperren lassen. Dabei hätte sowohl ein Mitarbeiter der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH (im Folgenden: Holding), als auch ein Mitarbeiter der privaten Überwachungsfirma KLS Group GmbH &amp; Co KG (im Folgenden: private Überwachungsfirma) einen gesamten Vormittag lang Videoaufnahmen des vor der Absperrung versammelten Publikums gemacht, welche aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit und Art der Durchführung als Videoüberwachung zu werten seien. Als Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Fotografie, welche den (mit einer mit dem Logo der Holding versehenen Warnweste bekleideten) Mitarbeiter der Holding und den Geschäftsführer der privaten Überwachungsfirma im Zuge der Videoaufnahmen zeige sowie ein Schreiben der LPD Steiermark, wonach die Stadt Graz Auftraggeber der in Rede stehenden Räumung und damit – laut Beschwerdeführer – auch der Videoüberwachung sei, vor. Durch dieses Verhalten der mitbeteiligten Partei erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und beantrage er insofern, die Datenschutzbehörde möge u.a. mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.</h3> <p>Daraufhin forderte die Datenschutzbehörde die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 25. August 2017 auf, zu diesem Beschwerdevorbringen Stellung zu beziehen.</p> <p>Mit Schreiben vom 11. September 2017 ersuchte die mitbeteiligte Partei die belangte Behörde, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu erstrecken. Sie habe die private Überwachungsfirma um Stellungnahme ersucht, welche allerdings derzeit noch ausständig sei.</p> <p>Mit Schreiben vom 22. September 2017 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass - wie dem ebenfalls vorgelegten Schreiben der privaten Überwachungsfirma vom 19. September 2017 zu entnehmen sei - weder die „Stadt Graz, noch die Holding Graz" die private Überwachungsfirma mit der Erstellung von Videoaufnahmen oder mit der Räumung beauftragt habe. Wie vielmehr aus dem vorgelegten Schreiben der privaten Überwachungsfirma hervorgehe, sei diese von der Murkraftwerk Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH beauftragt worden, für die Sicherheit auf der Baustelle während der Räumung zu sorgen.</p> <p>Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2017 von der belangten Behörde folgendes (auszugsweise wiedergegeben) mitgeteilt:</p> <blockquote><p>Betrifft: Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Parteiengehör</p> <p>Die Datenschutzbehörde legt in Kopie die Stellungnahme des Magistrats der Stadt Graz (Beschwerdegegner) vom 11. September 2017 (ho. eingelangt am 12. September 2017) und 19. September 201 7 (ho. eingelangt am 25. September 2017) samt Beilagen vor.</p> <p>Im Sinne des § 31 Abs. 8 DSG 2000 betrachtet die Datenschutzbehörde durch die Reaktion des Beschwerdegegners Ihre Beschwerde als gegenstandslos. Sollten Sie daher nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG begründen, warum Sie die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung (Geheimhaltung) zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachten, wird die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.</p> </blockquote> <p>Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2017 - sofern hier wesentlich - aus, er fühle sich dadurch, dass die belangte Behörde nicht begründe, weshalb sie seine Beschwerde formlos einstellen wolle, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.</p> <p>Davon abgesehen sei der (auf der bereits vorgelegten) Abbildung erkennbare Videofilmer mit einer Warnweste mit dem Logo der Holding gekleidet gewesen. Insofern sei sehr wohl anzunehmen, dass zumindest die Holding Auftraggeber im vorliegenden Fall sei. Dies gehe auch aus dem - ebenfalls vorgelegten - Schreiben der Holding an die Landespolizeidirektion Graz vom 27. Juni 2017 hervor, wonach sowohl die Stadt Graz, als auch die Holding Auftraggeber der in Rede stehenden Räumung seien. Da die Holding der Stadt Graz gehöre, habe sich seine Beschwerde „zuallererst“ gegen die Stadt Graz gerichtet, zumal diese auch die Aufsicht über die Holding innehabe. Natürlich sei seine Beschwerde auf die Holding sowie allfällig weitere Auftraggeber (konkret: Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH) auszuweiten.</p> <p>Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei abgewiesen. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie den Beschwerdeführer im Rahmen der in Rede stehenden Räumung gefilmt und Videoaufnahmen aufgezeichnet habe.</p> <p>Die belangte Behörde ging von folgenden (wörtlich wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen aus.”</p> <blockquote><p>Am 03. Juli 2017 ließ der Beschwerdegegner das „Murcamp” aufgrund von Protestaktionen gegen geplante Bauvorhaben räumen. Anlässlich dieser Protestaktionen filmten Mitarbeiter der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH sowie der Geschäftsführer der KLS Group Gesellschaft mbH &amp; Co KG die Räumung mit einer mobilen Handkamera. Dabei wurden auch einzelne Personen gefilmt, wie etwa auch der Beschwerdeführer. </p> </blockquote> <p>Beweiswürdigend führte die belangte Behörde (wörtlich wiedergegeben) dazu folgendes aus:</p> <blockquote><p>Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem insofern unstrittigen Vorbringen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners, auf den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Fotos sowie auf dem öffentlich zugänglichen Geschäftsbericht der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH. </p> </blockquote> <p>Rechtlich führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - (wörtlich wiedergegeben) folgendes aus:</p> <blockquote><p>Wird der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer ausdrücklich benannt, so steht es der Datenschutzbehörde nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen. Ein (weiterer) Verbesserungsauftrag kommt diesbezüglich nicht in Betracht (Vgl. dazu das das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017, GZ W214 2117066-1 mwN).</p> <p>Als Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren ist daher der Magistrat der Stadt Graz anzusehen.</p> <p>Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht eindeutig hervor, dass „Mitarbeiter der Holding Graz” sowie „Christian Summer, Geschäftsführer der KLS” mit mobiler Handkamera Aufnahmen durchgeführt haben (vg/. dazu die vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers, die dem Akt beiliegen).</p> <p>Das DSG 2000 sieht „keine Konstellation vor, in welcher das Verhalten von Mitarbeitern der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH oder der KL5 Group Gesellschaft mbH &amp; und CO KG dem Beschwerdegegner zurechenbar wäre. Eine Dienstleistereigenschaft dieser beiden Unternehmen liegt ebenso nicht vor, weshalb der Beschwerdegegner auch nicht</p> <p>Auftraggeber der Aufnahmen iSd § 4 Z 4 DSG 2000 sein kann.</p> <p>Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die „Holding Graz" unter der Aufsicht der mitbeteiligten Partei stehe, vermag im vorliegenden Sachverhalt aus datenschutzrechtlicher Sicht ebenso keine Zurechnung an den Beschwerdegegner begründen.</p> <p>....</p> <p>Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bildaufnahmen um eine Videoüberwachung iSd §§ 50a ff DSG 2000 oder um eine sonstige Datenverarbeitung von Bilddaten handelt (vgl. dazu dieser Abgrenzung bspw. die Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 1. Dezember 2016, GZ DSB-D215.865/0011-DSB/2016, und vom 2. März 2017, GZ DSB-D213.453/0003-DSB/2016).</p> <p>In Folge ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mangels Eingriffs nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.</p> <p>Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (oder Löschung) gegen die Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH, die KL5 Group Gesellschaft mbH &amp; Co KG oder auch gegebenenfalls die Murkraftwerk Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH nach § 32 Abs. 1 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg gelten zu machen wäre. </p> </blockquote> <p>Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Frage, ob die Stadt Graz Auftraggeber der Videoüberwachung gewesen sei, sei nicht abschließend geklärt worden. Die Holding sei zwar eine auf privatrechtlicher Basis stehende Organisation. Diese sei aber dennoch dem öffentlichen Bereich zuzuordnen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Datenschutzbehörde keine Anwaltspflicht bestehe, weshalb nicht überstrenge Maßstäbe bei der Ausformulierung in Bezug auf die Bezeichnung des Beschwerdegegners verlangt werden können. Gerade bei nicht ausgeschilderten Videoüberwachungen - wie im vorliegenden Fall - sei nicht ersichtlich, wer letztendlich Auftraggeber sei.</p> <p>Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer ebenso erstatteten Gegenschrift verweist die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wobei sie sich anschließend inhaltlich mit dem Vorliegen einer Videoüberwachung im Sinne des DSG 2000 auseinandersetzt.</p> <p>ll. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.</p> <h3>II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:</h3> <h4>Rechtliche Beurteilung:</h4> <h4>Zu A) Gemäß § Z8 Abs. 3 zweiter Satz VWGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</h4> <p>In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VWGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.</p> <p>Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zi. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).</p> <p>Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Beschwerde gegen eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei ausgesprochen, weil diese im Zuge einer u.a. von ihr beantragten Räumung Videoaufnahmen des vor der Absperrung versammelten Publikums durch einen Mitarbeiter der Holding sowie einen Mitarbeiter einer privaten Überwachungsfirma vorgenommen hätte. Die belangte Behörde hat eine solche Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei insofern ausgeschlossen, als dieser die in Rede stehenden Videoaufnahmen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zuzurechnen seien.</p> <p>Dabei hat sich die belangte Behörde mit den behaupteten Videoaufnahmen und damit mit dem Beschwerdevorbringen an sich überhaupt nicht auseinandergesetzt.</p> <p>Zwar forderte sie die mitbeteiligte Partei insgesamt auf, zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei hat sich in weiterer Folge aber lediglich zu den behaupteten Videoaufnahmen durch einen Mitarbeiter der privaten Überwachungsfirma, nicht hingegen zu jenen des Mitarbeiters der Holding geäußert. Insofern erforderliche weitere Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wie zB. eine neuerliche Aufforderung zur Stellungnahme auch zu diesem Beschwerdevorbringen fanden von Seiten der belangten Behörde jedoch nicht statt und können solche dem vorgelegten Verwaltungsakt auch nicht entnommen werden.</p> <p>Aber auch hinsichtlich der behaupteten Videoaufnahmen durch die private Überwachungsfirma ist im gesamten Verfahren keine weitere (zumindest geeignete) Auseinandersetzung durch die belangte Behörde zu ersehen. Die im Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Mitteilung der belangten Behörde, das Verfahren werde infolge der (dem Beschwerdeführer übermittelten) Stellungnahme („Reaktion") der mitbeteiligten Partei als gegenstandslos und dem Beschwerdeführer a_lle'fl zu dieser von der belangten Behörde beabsichtigten Vorgangsweise Parteiengehör eingeräumt, kann vor dem Hintergrund, dass die in § 31 Abs.8 DSG 2000 normierte Möglichkeit der formlosen Einstellung im Verfahren betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gar nicht anwendbar ist, jedenfalls als bloßes Versehen und nicht als (brauchbarer) Ermittlungsschritt der belangten Behörde gewertet werden.</p> <p>Dem von der belangten Behörde geführten und oben aufgezeigten Ermittlungsverfahren entsprechend finden sich auch im angefochtenen Bescheid insgesamt keine Feststellungen, die die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei sei für die behaupteten Videoaufnahmen datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, stützen könnten.</p> <p>Die darin lediglich enthaltenen Feststellungen, wonach Mitarbeiter der Holding sowie der Geschäftsführer einer privaten Überwachungsfirma (auch) den Beschwerdeführer mit einer mobilen Handkamera gefilmt hätten, vermögen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde für sich alleine jedenfalls nicht zu tragen.</p> <p>Davon abgesehen können diese laut der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf einem „unstrittigen Vorbringen des Beschwerdeführers" basierenden Feststellungen vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten lückenhaften Ermittlungsverfahrens und auch dem Umstand, dass eine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers aufgrund von Videoaufnahmen durch mehrere Mitarbeiter der Holding sowie den Geschäftsführer der privaten Überwachungsfirma nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet wurde, ohnedies nicht nachvollzogen werden. Inwiefern der in der Beweiswürdigung enthaltene weitere Verweis auf den „Geschäftsbericht der Holding Graz - Kommunale Dienstleistung GmbH” Aufschluss über diesen festgestellten Sachverhalt und damit für den Einzelfall liefern konnte, ist - auch mangels jeglicher weiterer (sowohl im Akt, als auch im Bescheid enthaltener) Hinweise - jedenfalls nicht ergründbar.</p> <p>Mit der vom Sachverhalt insofern gänzlich losgelösten rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, das DSG 2000 sehe keine Konstellation vor, „in welcher das Verhalten von Mitarbeitern der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH. oder der KLS Group Gesellschaft mbH &amp; Co KG dem Beschwerdegegner (Anm.: der mitbeteiligten Partei) zuzurechnen wäre" und eine (dennoch sehr wohl vorhandene Konstellation der) Dienstleistereigenschaft im Sinne des DSG 2000 liege „ebenso“ nicht vor, kann für den vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden.</p> <p>Ohne Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes ist eine Beurteilung eines datenschutzrechtlichen Auftragsverhältnisses und damit eine allfällige datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei (als Hilfsorgan der Stadt Graz im Sinne des § 14 Abs.2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967) nämlich nicht möglich. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass aus dem von der belangten Behörde zitierten und auf der Homepage der Holding veröffentlichten Geschäftsbericht aus dem Jahr 2017 hervorgeht, dass die zu einem überwiegenden Teil im Eigentum der Stadt Graz stehende Holding wichtige kommunale Dienstleistungsaufgaben für die Stadt Graz erfüllt (Seite 12, 44; siehe dazu auch den auf der Homepage der Holding veröffentlichten und gemeinsam u.a. mit der mitbeteiligten Partei erstellten Leistungsbericht des „Hauses Graz“ httbs://www.holding-graz.at/holding/graz/unternehmen/berichte/leistungsbericht.html). Eine datenschutzrechtliche Verantwortung der mitbeteiligten Partei für die in Rede stehenden Videoaufnahmen kann daher von vornherein und vor allem ohne entsprechendes und insbesondere zielgerichtetes Ermittlungsverfahren nicht einfach ausgeschlossen werden.</p> <p>Dadurch, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die in Rede stehenden Videoaufnahmen insgesamt verneinte ohne sich jedoch mit dem Beschwerdevorbringen an sich und vor allem geeignet auseinanderzusetzen, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VWGVG erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/O9/0088).</p> <p>Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.</p> <p>Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VWGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.</p> <p>Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Beschwerdevorbringen nach den im AVG entwickelten Grundsätzen (§§ 37 ff AVG) auseinanderzusetzen und darüber in nachvollziehbarer Weise abzusprechen haben.</p> <p>Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf eine unrichtige Parteienbezeichnung durch den Beschwerdeführer, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 seine ursprünglich allein gegen die mitbeteiligte Partei gerichtete Beschwerde ohnedies ausdrücklich „auf die Holding-Graz sowie die Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH“ ausgeweitet hat.</p> <p>Diese Ausweitung der Beschwerde auf weitere Beschwerdegegner fand nicht Eingang in den (Spruch des) angefochtenen Bescheid(s), weshalb diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein konnte (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2015, Ro 2015/O3/0032 m.v.w.H., wonach "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit bilden kann, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids umfasst hat.). Der diesbezüglich in der rechtlichen Beurteilung enthaltene bloße Verweis auf den Zivilrechtsweg kann jedenfalls nicht als bescheidmäßige Erledigung betrachtet werden.</p> <p>Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VWGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).</p> <h3>Zu B) Zulässigkeit der Revision:</h3> <p>Gemäß § 25a Abs. 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p> <p>Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VWGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.</p> <p>Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.</p> <h3>Rechtsmittelbelehrung:</h3> <p>Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.</p> <p>Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.</p> <p>Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von E 240,-- zu entrichten.</p> <p>BUNDESVERWALTUNGSGERICHT<br /> Gerichtsabteilung W256, am 06.11.2018</p> <p>Mag. Caroline KIMM<br /> (Richterin)</p> </div> <div class="field field--name-field-vorheriges-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Vorheriges Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/beschwerde-gegen-bescheid-der-datenschutzbehoerde-ueber-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung-am.html" hreflang="de">Beschwerde gegen Bescheid der Datenschutzbehörde über Videoüberwachung bei der Murcampräumung am 3.7.2017</a></div> </div> <div class="field field--name-field-naechstes-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Nächstes Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/mitteilung-der-dsb-und-ladung-zur-verhandlung-am-2212019-betreffend-videoueberwachung-bei-der.html" hreflang="de">Mitteilung der DSB und Ladung zur Verhandlung am 22.1.2019 betreffend Videoüberwachung bei der Murcampräumung</a></div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/bundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html" data-a2a-title="Bundesverwaltungsgericht W256 2195015-1/5E: Abweisung der Beschwerde gegen Stadt Graz wegen Videoüberwachung der Murcampräumung durch Datenschutzbehörde wegen &quot;besonders gravierender&quot; Ermittlungsversäumnisse rechtswidrig!"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fbundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html&amp;title=Bundesverwaltungsgericht%20W256%202195015-1%2F5E%3A%20Abweisung%20der%20Beschwerde%20gegen%20Stadt%20Graz%20wegen%20Video%C3%BCberwachung%20der%20Murcampr%C3%A4umung%20durch%20Datenschutzbeh%C3%B6rde%20wegen%20%22besonders%20gravierender%22%20Ermittlungsvers%C3%A4umnisse%20rechtswidrig%21"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/videoueberwachung.html" hreflang="de">Videoüberwachung</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/bvwg-bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BVwG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/dsb-datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">DSB - Datenschutzbehörde</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/stadt-graz.html" hreflang="de">Stadt Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murkraftwerk-graz-errichtungs-und-betriebsgmbh.html" hreflang="de"> Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/kls-sicherheitsdienst-dienstleistungen.html" hreflang="de">KLS Sicherheitsdienst &amp; Dienstleistungen</a></div> </div> </div> Mon, 26 Nov 2018 10:37:16 +0000 Murxadmin 655 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/bundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html#comments Beschwerde gegen Bescheid der Datenschutzbehörde über Videoüberwachung bei der Murcampräumung am 3.7.2017 https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-gegen-bescheid-der-datenschutzbehoerde-ueber-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung-am.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Beschwerde gegen Bescheid der Datenschutzbehörde über Videoüberwachung bei der Murcampräumung am 3.7.2017</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 04.07.2018 - 22:37</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2018-04-20T12:00:00Z" class="datetime">Fr., 20.04.2018 - 12:00</time> </div> </div> <div class="field field--name-field-adressatinnen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Adressatinnen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/adressatinnen/bvwg-bundesverwaltungsgericht.html" hreflang="de">BVwG - Bundesverwaltungsgericht</a></div> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Mag. Ing. Martin Mair<br /> 1190 Wien</p> <p> </p> <p>An die<br /> Datenschutzbehörde<br /> Hohenstaufengasse 3<br /> 1010 Wien</p> <p>Wien, 20.4.2018</p> <p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p> <p>hiermit erhebe ich binnen offener Frist folgende</p> <h2><strong>Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht</strong></h2> <h2>1. Angefochtener Bescheid:</h2> <p>DSB-D122.768/0001-DSB/2018</p> <h2>2. Belangte Behörde:</h2> <p>Datenschutzbehörde<br /> Hohenstaufengasse 3<br /> 1010 Wien</p> <h2>3. Gründe:</h2> <ol> <li>Es wurde die Frage ob die Stadt Graz Auftraggeber der Videoüberwachung ist, nicht abschließend geklärt. Wie im Schreiben zum Parteiengehör vom 1.12.2017 mitgeteilt, hat die Stadt Graz GEMEINSAM mit der Holding Graz und der MurkraftwerkerrichtungsgmbH den Auftrag zur Räumung des „Murcamps“ gegeben (das Schreiben vom 26.7.2017 habe ich damals als Anlage mit übermittelt!), womit diese auch für die Vorfälle bei der Räumung des Murcamps mitverantwortlich ist. Da die Stadt Graz selbst keine EigentümerIn eines der betroffenen Grundstücke ist, gibt es keine sachliche Begründung für dieses Vorgehen, außer, dass die Stadt Graz der Holding Graz die rechtliche bzw. politische Rückendeckung für die Räumung des Murcamps gibt.<br /> Bezeichnend ist, dass dieses Schreiben bzw. dieses Argument im Bescheid nicht erwähnt ist, aber dafür die etwas ausschweifenden Darlegungen des Beschwerdegegners auf nicht im direkten Zusammenhang mit dem Murcamp stehenden Protesthandlungen gegen das Murkraftwerk, die in ihrer einseitigen Darstellung, zivilgesellschaftlichen Protest offenbar delegitimieren und kriminalisieren sollen!</li> <li>Die nicht näher ausgeführte Begründung der belangten Behörde, nicht für diese Videoüberwachung zuständig zu sein, wird bestritten, da die Holding Graz zwar eine auf privatrechtlicher Basis stehende Organisation ist, dennoch dem öffentlichen Bereich zuzuordnen ist: <ul> <li>Laut Rechtsliteratur fällt die Durchführung der Abwasserwirtschaft in den öffentlichen Bereich: „Die Abwasserbeseitigung von bebauten Liegenschaften fällt nach Rsp des VfGH in Gesetzgebung und -<strong>Vollziehung</strong> in die Zuständigkeit der Länder“<a href="#sdfootnote1sym"><sup>1</sup></a>. Die Holding Graz wäre daher als Organ der Stadt Graz zu sehen. Nach Artikel 2 EU DSRL nennt neben Behörden auch „Einrichtungen oder jede andere Stelle.“ (Jahnel: Datenschutzrecht RZ 3/34). Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 2 DSG 2000 fallen auch Auftraggeber, „soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind“ unter den öffentlichen Bereich und somit unter die Kontrolle der DSB. Das Abstellen rein auf die Rechtsform ist aber mit der EU DSRL nicht vereinbar!</li> <li>Für die Zuständigkeit der DSB für die Holding Graz spricht auch, dass nicht nur Gemeinderäte Anfragen über die Holding Graz stellen und diese auch beantwortet werden (nach Grazer Gemeinderatsordnung können Anfragen nur über in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Fragen gestellt werden!) sondern, dass auch der Rechnungshof hier eine Prüfkompetenz hat und einen Prüfbericht über die Abwasserentsorgung in Graz erstellt hat.<a href="#sdfootnote2sym"><sup>2</sup></a> Auch hat die Stadt Graz Personal das laut Geschäftseinteilung für die Holding Graz/Abwasserwirtschaft zuständig ist. Die Holding Graz ist de facto integraler Teil der Stadt Graz (zahlreiche weitere Indizien für diesen Gesamteindruck lassen sich natürlich nach entsprechender Recherche - die, falls meiner Argumentation nicht gefolgt wird, nachgeholt werden kann - finden). Die Aufsichtsgremien werden auch von der Stadt Graz beschickt! Es gibt auch keine weiteren privaten MiteigentümerInnen. Als Betrieb der Daseinsvorsorge arbeitet die Holding Graz auch nicht direkt gewinnorientiert bzw. führt allfällige Gewinne – z.B. durch die vom Rechnungshof kritisierten überhöhten Kanalgebühren – ans Gemeindebudget ab.</li> <li>Es würde dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn Menschen, die in Städten mit unecht privatisierten Betrieben der Daseinsvorsorge nicht die gleichen Rechtsmittel hätten, wie Menschen in Städten/Gemeinden wo diese Betriebe auch formalrechtlich Teil der Behörde sind. Dem Gesetzgeber in einer Demokratie (der laut Jean-Jacques Rousseau das Volk selbst ist, weshalb Auslegungen der Gesetze eher zugunsten des Volkes als zugunsten der Bürokratie, die in einer Demokratie dem Volk zu dienen hat!) kann nicht unterstellt werden, dem Volk mit formaljuristischen Tricks die Anrufung der Datenschut<strong>behörde</strong> zu verwehren.</li> </ul> </li> <li>Bei der Datenschutzbehörde besteht KEINE Anwaltspflicht, weshalb bei Beschwerden, die nicht durch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vertreten sind, nicht überstrenge Maßstäbe an die Ausformulierung in Bezug auf Bezeichnung der Beschwerdegegner angelegt werden können zumal für Behörden laut AVG eine Anleitungspflicht bzw. Pflicht zu Verbesserungsaufträgen besteht! Gerade bei nicht ausgeschilderten Videoüberwachungen ist es ja nicht ersichtlich, wer der Auftraggeber ist, erst Recht wenn zwei in Frage kommende Auftraggeber miteinander eng verflochten sind! Der Wille des Beschwerdeführer, gegen den Betreiber der Videoüberwachung sich zu beschweren, egal ob dieser richtig bezeichnet wird, muss jedenfalls der DSB klar erkennbar gewesen sein! Daher wäre die Ausnahmeregel, derzufolge die DSB den Auftraggeber zu erforschen hat, anzuwenden gewesen.<br /> Sinn der Datenschutzbehörde ist es doch, den BürgerInnen den Zugang zum Recht zu erleichtern und eben nicht diesen durch besonders enge Rechtsauslegung und Verweigerung von Verbesserungsaufträgen zu erschweren und so das Recht auf wirksame Beschwerde (Artikel 6 EMRK) einzuschränken! Gerade die Möglichkeit der DSB von Amts wegen Ermittlungen zu führen und auch auf Antrag betroffener BürgerInnen im Beschwerdefall die gesamte Datenverarbeitung überprüfen zu können, sprechen gegen eine bürgerInnenunfreundliche Auslegung der Anforderungen an eine Beschwerde an die DSB. Die Regierungsvorlage zur DSG 2000 sprach ja auch davon, dass die Rechte der Betroffenen bei der DSB gestärkt werden!</li> </ol> <h2>4. Hiermit begehre ich</h2> <ul> <li> <p>die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Entscheidung in der Sache selbst</p> </li> </ul> <h2>5.</h2> <p>Der Bescheid der DSB wurde am 23.3.2018 zugestellt, womit die Beschwerde binnen offener Frist erfolgt.</p> <p>Mit freundlichen Grüßen</p> <p>Mag. Ing. Martin Mair</p> <p><a href="#sdfootnote1anc">1</a>Segalla, Patrick: Kommunale Daseinsvorsorge: Strukturen kommunaler Versorgungsleistungen im Rechtsvergleich, Seite 269</p> <p><a href="#sdfootnote2anc">2</a><a href="http://archiv.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=66004">http://archiv.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=66004</a></p> </div> <div class="field field--name-field-vorheriges-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Vorheriges Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/parteiengehoer-zur-beschwerde-an-datenschutzbehoerde-anlaesslich-der-murcampraeumung-vom-372017.html" hreflang="de">Parteiengehör zur Beschwerde an Datenschutzbehörde anlässlich der Murcampräumung vom 3.7.2017</a></div> </div> <div class="field field--name-field-naechstes-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Nächstes Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/bundesverwaltungsgericht-w256-2195015-15e-abweisung-der-beschwerde-gegen-stadt-graz-wegen.html" hreflang="de">Bundesverwaltungsgericht W256 2195015-1/5E: Abweisung der Beschwerde gegen Stadt Graz wegen Videoüberwachung der Murcampräumung durch Datenschutzbehörde wegen &quot;besonders gravierender&quot; Ermittlungsversäumnisse rechtswidrig!</a></div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-gegen-bescheid-der-datenschutzbehoerde-ueber-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung-am.html" data-a2a-title="Beschwerde gegen Bescheid der Datenschutzbehörde über Videoüberwachung bei der Murcampräumung am 3.7.2017"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fbeschwerde-gegen-bescheid-der-datenschutzbehoerde-ueber-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung-am.html&amp;title=Beschwerde%20gegen%20Bescheid%20der%20Datenschutzbeh%C3%B6rde%20%C3%BCber%20Video%C3%BCberwachung%20bei%20der%20Murcampr%C3%A4umung%20am%203.7.2017"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/videoueberwachung.html" hreflang="de">Videoüberwachung</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/datenschutz.html" hreflang="de">Datenschutz</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/dsb-datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">DSB - Datenschutzbehörde</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/stadt-graz.html" hreflang="de">Stadt Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/kls-sicherheitsdienst-dienstleistungen.html" hreflang="de">KLS Sicherheitsdienst &amp; Dienstleistungen</a></div> </div> </div> Wed, 04 Jul 2018 20:37:41 +0000 Murxadmin 633 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-gegen-bescheid-der-datenschutzbehoerde-ueber-videoueberwachung-bei-der-murcampraeumung-am.html#comments Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung Murcampräumung durch Holding Graz und KLS https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-an-die-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-murcampraeumung-durch-holding-graz-und.html <span class="field field--name-title field--type-string field--label-hidden">Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung Murcampräumung durch Holding Graz und KLS</span> <span class="field field--name-uid field--type-entity-reference field--label-hidden"><span>Murxadmin</span></span> <span class="field field--name-created field--type-created field--label-hidden">Mi., 04.07.2018 - 20:57</span> <div class="field field--name-field-datum field--type-datetime field--label-above"> <div class="field__label">Datum des Briefes</div> <div class="field__item"><time datetime="2018-07-03T12:00:00Z" class="datetime">Di., 03.07.2018 - 12:00</time> </div> </div> <div class="field field--name-field-adressatinnen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Adressatinnen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/adressatinnen/datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">Datenschutzbehörde</a></div> </div> </div> <div class="clearfix text-formatted field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item"><p>Mag. Ing. Martin Mair<br /> Krottenbachstrasse 40/9/6<br /> 1190 Wien</p> <p>An die</p> <p>Datenschutzbehörde</p> <p>Hohenstaufengasse 3<br /> 1010 Wien</p> <p> </p> <p>Wien, 3.7.2018</p> <p>Beschwerde an die Datenschutzbehörde<br /> (Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2018)</p> <h2>Beschwerdeführer:</h2> <p>Martin Mair<br /> 1190 Wien</p> <h2>Beschwerdegegner:</h2> <p>Magistrat der Stadt Graz<br /> Hauptplatz 1<br /> 8010 Graz</p> <p>KLS Group Gesellschaft mbH &amp; Co KG<br /> Judendorfweg 10a<br /> 8101 Gratkorn</p> <p>Als vermutliche (weitere) Auftraggeber:</p> <p>Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH<br /> Leonhardgürtel 10<br /> 8010 Graz</p> <p>EStAG - Energie Steiermark AG,<br /> Leonhardgürtel 10,<br /> 8010 Graz</p> <p>Ich erhebe Beschwerde wegen Verletzung meines Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch rechtswidrige Datenermittlung oder rechtswidrige Datenübermittlung</p> <h2>Rechtzeitigkeit der Beschwerde</h2> <p>Der beschwerte Vorfall hat am 3. Juli 2017 statt gefunden. Da Fristen gemäß AVG mit dem nachfolgenden Tag zu laufen beginnen, erfolgt diese Beschwerde binnen offener Frist von 1 Jahr.</p> <h2>Sachverhalt</h2> <p>Am 3.7.2017 ließen die Stadt Graz, die Graz Holding und die Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH (siehe Beilage 1) ein sich auf einem zum Teil nicht ihr gehörenden Grundstück befindliches Protestcamp („Murcamp“) am öffentlichen Radweg der Wohnanlage am Lang­edelwehr 26 – 32 räumen und durch die Polizei absperren. Dabei haben sowohl ein Mitarbeiter der Holding Graz als auch ein Mitarbeiter der privaten Bewachungsfirma KLS den ganzen Vormittag über nicht ausgeschilderte Videoaufnahmen vom zur Wohnanlage Langedelwehr gehörenden Radweg aus auf das vor der Absperrung versammelte Publikum gemacht, das sich teilweise am öffentlichen Grund der Straße befand.</p> <p>Dabei wurden vermutlich auch Tonaufnahmen gemacht. Die Profikamera, die vom Mitarbeiter der Holding Graz bedient wurde, hatte ein externes Profimikrofon aufgesetzt (siehe Foto).</p> <p>Ich war ab ca. 10:15 ca. 1 Stunde vor Ort und es wurde fast während der gesamten Zeit seitens der Holding Graz (Warnweste hatte das Logo der Holding Graz aufgedruckt) und KLS (Geschäftsführer Christian Summer höchstpersönlich!) gefilmt, wobei Christian Summer fallweise einzelne Personen aus dem anwesenden Publikum nahe herangezoomt hat.</p> <p>Diese Aufnahmen sind aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit und Art der Durchführung (es wurde zumeist in einer totalen der Raum vor der Absperrung gefilmt, fallweise aber sogar auf einzelne Personen gezoomt) in Zusammenhang mit weiteren systematischen Videoaufnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Murkraftwerks Graz Puntigam als Videoüberwachung zu werten.</p> <p>In einer Verhandlung am 22.6.2018 im Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (GZ 39 Cg 129/17w) hat KLS Geschäftsführer Christian Summer ausgesagt, dass die Videoaufnahmen zu dem Zweck angefertigt wurden, sowohl um mögliche Straftäter unter den Aktivisten zu identifizieren, als auch um eigene Mitarbeiter vor allfälligen Vorwürfen zu schützen und dass der Auftrag für Videoaufnahmen von der Energie Steiermark auch die Überwachung der Baustelle umfasste. (Beweisangebot: Gerichtsprotokoll noch nicht verfügbar, aber Mitschriften/Aussagen Prozessbeobachter Mag. Ing. Martin Mair bzw. Bericht des Anwalts der beklagten Partei).</p> <p>Laut Vorlageantrag des Landesverwaltungsgericht Graz an den Verfassungsgerichtshof (GZ 90.3–3135/2017-1, siehe Beilage 2) war die Räumung des Murcamps rechtswidrig, weil erstens das Murcamp als unter der Versammlungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK sowie Versammlungsgesetz stand bzw. da die Bauarbeiten am Murkraftwerk in diesem Bereich erst 2 Monate später anfingen, Holding Graz und Murkraftwerkserrichter daher keine Nutzungsrechte hatten und kein Auftrag seitens der Hauseigentümer vorlag.</p> <h2>Rechtliche Begründung</h2> <p>Der Antragsgegner hat die Videoüberwachung ohne Ausschilderung und ohne Rechtsgrundlage betrieben.</p> <p>Wie auch das Landesverwaltungsgericht aufgrund einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Absperr- und Räumungsverordnung fest stellte, hatten die Auftraggeber der Räumung noch keine Nutzungsrechte!</p> <p>Laut EU DSGVO müssen bei Bildüberwachung von Liegenschaften ALLE Eigentümer zustimmen!</p> <p>Laut Aussage von Christian Stummer vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen in Graz (GZ 39 Cg 129/17w) hat die KLS ihre Videoaufnahmen an die EStAG übermittelt. Ob die Aufnahmen der Holding Graz an andere (z.B. Stadt Graz) übermittelt wurden, ist nicht bekannt.</p> <p>Die Videoüberwachung verfolgte auch deswegen keinen berechtigtem Zweck, da aufgrund der Anwesenheit von mindestens 10 Sicherheitswache­beamten und von privaten Sicherheitsdienstmitarbeitern keine Rechtfertigung für einen massiven Eingriff in die Rechte Dritter durch eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum bestand:</p> <blockquote><p>„Ob die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung rechtmäßig ist, ist (ungeachtet des Vorliegens einer rechtlichen Befugnis) in weiterer Folge im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 7 Abs. 3 DSG 2000) bzw. im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Erlaubnistatbestandes nach § 50a Abs. 3 und 4 DSG 2000 zu beurteilen. Nach den Erläuterungen soll auch für die Videoüberwachung das System der §§ 6 bis 9 DSG 2000 der Struktur nach beibehalten werden. Dabei verweisen die Erläuterungen auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 7 Abs. 3 DSG 2000 und führen weiter aus: "Dieser kommt auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zum Ausdruck, wonach Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Sofern taugliche Mittel zur Zielerreichung bestehen, die weniger eingriffsintensiv sind als das Mittel der Videoüberwachung, sind diese jedenfalls einer Videoüberwachung vorzuziehen“ (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP, 17.)“ (VwGH Ro 2015/04/0011 RS 10)</p> </blockquote> <p>Diese Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten EU DSGVO anzuwenden, da auch diese als Voraussetzung die Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für Datenverarbeitungen/Bildaufnahmen vorsieht und nach Artikel 23 Abs. 1 Ziff e) in Zusammenhang mit „Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen“ nur für den öffentlichen Bereich vorsieht, dass im nationalen Recht Beschränkungen der Betroffenenrechte festgeschrieben werden können.</p> <p>Dass gleich zwei verschiedene Auftraggeber ein und dasselbe Ereignis mit einer Bildaufnahme überwachen ist völlig unverhältnismässig und widerspricht dem „Sparsamkeitsgebot“ der EU DSGVO!</p> <p>Erschwerend kommt hinzu, dass laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jede Maßnahme, die andere Menschen von der Teilnahme an Versammlungen abschreckt, eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK darstellt. Die permanente und immer wieder statt findende Videoüberwachung durch die KLS hat Berichten zufolge bei anderen Menschen eine abschreckende Wirkung gehabt.</p> <h2>Als Beweismittel für mein Vorbringen schließe ich an:</h2> <ul> <li>Fotografie des Mitarbeiters der Holding Graz (er trug eine Warnweste mit dem Logo der Holding Graz) und des Geschäftsführers der Firma KLS, Herrn Christian Summer, die jeweils sich als Videoüberwacher betätigt haben.</li> <li>Gemeinsames Schreiben vom 27.6.2017 von Stadt Graz, Holding Graz und Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH an die Landespolizeidirektion Graz</li> <li>Vorlageantrag des Landesverwaltungsgericht Graz an den Verfassungsgerichtshof</li> </ul> <h2>Antrag an die Datenschutzbehörde:</h2> <p>Durch das Verhalten des Beschwerdegegners erachte ich mich entsprechend meinem Vorbringen in meinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt und beantrage, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen und gegebenenfalls die Löschung der aufgezeichneten Videodaten veranlassen.</p> <p>Die Datenschutzbehörde möge die Videoüberwachung der Beschwerdegegner aufgrund fehlender Rechtsgrundlage und fehlender Auszeichnung als rechtswidrig erkennen.</p> <p>Da mehrere Personen von der beschwerten Bildaufnahme – nicht nur am 3.7.2017, sondern auch danach – betroffen waren, möge die Datenschutzbehörde die Datenverarbeitung der gesamten Videoüberwachung – auch die anderen Bildaufnahmen waren nicht ausgezeichnet! – entsprechend ihrer Prüfbefugnis nach § 11 Abs. 1 und 2 DSG 2018 überprüfen.</p> <p>Die Datenschutzbehörde möge Verwaltungsstrafen gegen die Beschwerdegegner entsprechend DSGVO bzw. § 69 DSG 2018 oder § 52 DSG 2014 verhängen. Die Ermächtigung zur allfälligen Strafverfolgung wird erteilt, da aufgrund des noch fernen Baubeginns die Unrechtmäßigkeit der „Murcampräumung“ zu erkennen war und schon die Bezeichnung „Protestcamp“ darauf schließen lässt, dass auch die Auftraggeber der „Murcampräumung“ sich der durch die Verfassung geschützten Versammlung bewusst waren.</p> <p>Mit freundlichen Grüßen</p> <p>Mag. Ing. Martin Mair<br />  </p> <h3>Anlage:</h3> <p>2 Fotos von der Videoüberwachung</p> <p>Gemeinsames Schreiben vom 27.6.2017 von Stadt Graz, Holding Graz und Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH an die Landespolizeidirektion Graz</p> <p>Vorlageantrag des Landesverwaltungsgericht Graz an den Verfassungsgerichtshof</p> </div> <div class="field field--name-field-naechstes-schreiben field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Nächstes Schreiben</div> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/dsb-mitteilung-aufhebung-der-abweisung-wegen-verspaeteter-einbringung-der-beschwerde-gegen-holding.html" hreflang="de">DSB Mitteilung: Aufhebung der Abweisung wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde gegen Holding Graz, MurkraftwerkerrichtungsgmbH und KLS wegen Videoüberwachung Murcampräumung</a></div> </div> <span class="a2a_kit a2a_kit_size_32 addtoany_list" data-a2a-url="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-an-die-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-murcampraeumung-durch-holding-graz-und.html" data-a2a-title="Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung Murcampräumung durch Holding Graz und KLS"><a class="a2a_dd addtoany_share" href="https://www.addtoany.com/share#url=https%3A%2F%2Fmurxkraftwerk.mediaweb.at%2Fbriefverkehr%2Fbeschwerde-an-die-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-murcampraeumung-durch-holding-graz-und.html&amp;title=Beschwerde%20an%20die%20Datenschutzbeh%C3%B6rde%20wegen%20Video%C3%BCberwachung%20Murcampr%C3%A4umung%20durch%20Holding%20Graz%20und%20KLS"></a><a class="a2a_button_facebook"></a><a class="a2a_button_twitter"></a><a class="a2a_button_email"></a></span> <div class="field field--name-field-siehe-auch field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Siehe auch</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/briefverkehr/beschwerde-an-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-anlaesslich-der-murcampraeumung-vom-372017.html" hreflang="de">Beschwerde an Datenschutzbehörde wegen Videoüberwachung anlässlich der Murcampräumung vom 3.7.2017 (auch als Muster für andere Betroffene zu verwenden)</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-downloads field--type-file field--label-above"> <div class="field__label">Downloads</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"> <span class="file file--mime-application-pdf file--application-pdf"> <a href="https://murxkraftwerk.mediaweb.at/sites/murxkraftwerk.at/files/download/stadt_graz_holding_raeumungsauftrag_murcamp_graz.pdf" type="application/pdf; length=332545" title="stadt_graz_holding_raeumungsauftrag_murcamp_graz.pdf">Auftrag zur Räumung des Murcamps durch Stadt Graz, Holding Graz und Murkraftwerk Graz ErrichtungsgmbH</a></span> </div> </div> </div> <div class="field field--name-field-themen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Themen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/raeumung-des-murcamps.html" hreflang="de">Räumung des Murcamps</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/videoueberwachung.html" hreflang="de">Videoüberwachung</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/themen/datenschutz.html" hreflang="de">Datenschutz</a></div> </div> </div> <div class="field field--name-field-organisationen field--type-entity-reference field--label-above"> <div class="field__label">Organisationen</div> <div class="field__items"> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/dsb-datenschutzbehoerde.html" hreflang="de">DSB - Datenschutzbehörde</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/holding-graz.html" hreflang="de">Holding Graz</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/murkraftwerk-graz-errichtungs-und-betriebsgmbh.html" hreflang="de"> Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/estag-energie-steiermark-ag.html" hreflang="de">EStAG - Energie Steiermark AG</a></div> <div class="field__item"><a href="/schlagworte/organisationen/kls-sicherheitsdienst-dienstleistungen.html" hreflang="de">KLS Sicherheitsdienst &amp; Dienstleistungen</a></div> </div> </div> Wed, 04 Jul 2018 18:57:30 +0000 Murxadmin 630 at https://murxkraftwerk.mediaweb.at https://murxkraftwerk.mediaweb.at/briefverkehr/beschwerde-an-die-datenschutzbehoerde-wegen-videoueberwachung-murcampraeumung-durch-holding-graz-und.html#comments