Hinweis: Bezüglich "Spontandemos" enthält der Flyer eine Ungenauigkeit: Das in Österreich die Europäische Menschenrechtskonvention im Verfassungsrang steht, fallen auch "Spontandemos" unter die Versammlungsfreiheit, weshalb allfällige Versammlungsleiter NICHT von der Polizei mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden dürfen! In Graz ist die Polizei noch nicht wirklich über die geltende Rechtslage informiert weshalb sie diese immer wieder verletzt! Es empfielt sich aber aus taktischen Gründen aufgrund des oft rechtswidrigen Handelns der Grazer Polizei keinen Versammlungsleiter bei "Spontandemos" zu nennen.
Versammlungen dürfen von der Polizei auch nicht aufgelöst werden, nur weil sie nicht angemeldet worden sind, weil das maximal nur eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann (wenn Zeit zur Anmeldung gewesen wäre):
Die Missachtung der Anzeigepflicht allein rechtfertigt - und das übersieht der Beschwerdeführer (offenbar in Unkenntnis der neueren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, z.B. VfSlg. 10443/1985, 10955/1986, 11132/1986, 11832/1988) - die Auflösung einer Versammlung aber noch nicht. Die Auflösung muss vielmehr aus einem der im Art11 Abs2 EMRK umschriebenen Gründe notwendig sein. (VfGH B2229/94 vom 30.11.1995, Text im RIS).