STADT GRAZ STRASSENAMT
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Frau
Kann Rausch
Graz, 06.09.2017
GZ.: A10/1 - 006502/2017/0002
Beantwortung Ihrer Anfrage an Frau Stadträtin Kahr vom 17.08.2017
Sehr geehrte Frau Rausch,
gerne übermittelt Ihnen das Straßenamt der Stadt Graz die Beantwortung der Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, betreffend das Projekt Murkraftwerk.
Die Antworten werden in chronologischer Reihenfolge der eingelangten Fragestellung abgehandelt.
Absperrung des Murradweges während der Baumrodungen ab 06.02.2017.
Gab es seitens des Verkehrsressorts eine Genehmigung für die Absperrung des Rua/Weges? Wann hat wer diese erteilt?
Mit Verordnung GZ.: A10/1-006502/2017/0001 vom 20.01.2017 wurde die Sperre des Geh-Radweges im Bereich Bertha-von-Suttner-Friedensbrücke bis zur Puntigamer Brücke, je nach Baufortschritt und für den Zeitraum vom 23.01.2017 bis 31.12.2020 vom Straßenamt der Stadt Graz dem Antragsteller genehmigt.
Wie wurde die Umleitung des Radweges bewerkstelligt, wurde diese rechtzeitig und rechtskonform beschildert?
Die Umleitung des Radweges wurde über die Lagergasse, in weiterer Folge (wegen der Sperre der Lagergasse aus Sicherheitsgründen ab 06.02.2017) und für die Dauer von ca. einer Woche (bis zur Öffnung der Lagergasse) in die Puchstraße geführt. Seitens des Straßenamtes war eine Totalsperre der Umleitung Lagergasse nicht geplant, musste jedoch aus Sicherheitsgründen (nicht vorhersehbare Menschenansammlungen; Einsatz der Exekutive) zuerst nach Rücksprache mit Organen der Polizei mündlich und noch am selben Tag schriftlich (GZ.: A10/1-007900/20172) verordnet werden.
Während der Umleitungszeit, sowie bis zur Aufstellung von Umleitungstafeln in die Puchstraße wurden sämtliche Straßenbenützer mittels Posten (Security) an neuralgischen Stellen vom Verlauf der Umleitung informiert.
Wann wurde der Bauzaun durch wen bewilligt? Was waren die Auflagen für den Bauzaun?
Der Absperrung der Lagergasse und des Geh- Radweges mittels Bauzaun (falls dies damit gemeint ist?) wurden mittels Bescheiden GZ.: A10/1-007900/2017/0002 vom 06.02.2017 (Lagergasse Fahrbahn) und GZ.: A10/1-006502/2017/0001 vom 20.01.2017 (Geh-Radweg) vorgeschrieben.
Für das Mur-Ufergeländes ist nicht das Straßenamt der Stadt Graz sondern das Amt der Steiermärkischen Landesregierung; öffentliches Wassergut) zuständig (falls dies damit gemeint ist?).
Die Aufstellung eines Bauzaunes bei derartigen Projekten wird u.a. im "Baustellenleitfaden" des Amtes der Stmk. Landesregierung vorgeschrieben.
Gab es Anzeigen und/oder Beschwerden (wie viele und wann?) gegen den am ersten Tag zu geringen Abstand des noch am Radweg aufgestellten Bauzaunes?
Im Straßenamt gingen keine Anzeigen und/ oder Beschwerden ein.
Der Begriff "zu geringer Abstand des noch am Radweg aufgestellten Bauzaunes" ist seitens des Straßenamtes nicht nachvollziehbar, da diese Bereiche (Radweg ab 23.01.2017 und Lagergasse ab 06.02.2017) hermetisch abgesperrt waren und legal Weder befahren, noch begangen werden durften.
Die seitliche Absperrung stellte jedoch für Niemanden ein Sicherheitsrisiko dar und es gab seitens des Straßenamtes auch keine Wahrnehmungen, zumal die Absperrgitter miteinander verbunden waren und nur durch extreme Krafteinwirkung umgeworfen hätten werden können.
3 AnruferInnen hinterfragten lediglich beim Straßenamt den Grund der Sperre.
Wie wurde mit diesen Eingaben umgegangen?
Im Straßenamt gab es keine Eingaben.
Welche rechtlichen Folgen hatte der zu geringe Abstand des Bauzaunes zu den Rodungen? Es wurden nämlich zahlreiche Menschen in ihrer körperlichen Unversehrtheit massiv gefährdet. Ein auf Video aufgenommener Vorfall eines in den Bauzaun fallenden Baumstammes zeigt dies deutlich!
Der Bauzaun wurde bescheidgemäß aufgestellt. Bzgl. etwaiger Unfälle sind dem Straßenamt keine Informationen zugegangen, wurden keine eigenen Wahrnehmungen gemacht noch sind Eingaben oder Anzeigen eingelangt.
Wird es noch rechtliche Folgen für den vermutlich nicht genehmigten und in zu geringem Abstand aufgestellten Bauzaun geben? Laufen bereits Verwaltungsstrafverfahren, wurde - Wozu die Behörden verpflichtet sind - amtswegig auch eine Strafanzeige z.B. wegen Gemeingefährdung gemacht?
Die Absperrungen Wurden bescheidgemäß errichtet weshalb auch keine Verwaltungsstrafverfahren anhängig sind.
Wie Romana Uhl, Vizepräsidentin des Steirischen Naturschutzbundes, bei ihrem Verfahren wegen angeblicher Besitzstörung im Bezirksgericht Graz Ost am 8.5.2017 aussagte, gab es zudem an Absperrungen der Radwege Schilder, die eine forstbehördliche Absperrung wegen Forstarbeiten ausschilderten. Wann hat Wer auf wessen Veranlassung diese Absperrungen genehmigt?
Seitens des Straßenamtes keine behördliche Wahrnehmung und Zuständigkeit. Betreffend die Muruferböschung verweise ich auf das Amt der Stmk. Landesregierung; öffentliches Wassergut und eventuell den Umweltverträglichkeitsbescheid (kurz UVP-Bescheid). Für den westseitigen Geh- und Radweg entlang der Mur, sowie für die Lagergasse und den öffentlichen ostseitigen Geh- Radweg entlang der Mur verweist das Straßenamt auf Punkt 1.
Welchen Bereich umfasste diese Absperrung?
Antwort siehe vorgehende Frage.
Welche Forstarbeiten wurden wann und wo durchgeführt?
Forstarbeiten fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Straßenamtes.
Absperrung des Radweges der Hausanlage Langedelwehr 26-32 ab 3.7.2017
Gibt es eine Genehmigung des Verkehrsressorts für die Absperrung des Radweges?
Mit Bescheid und Verordnung GZ.: A10/1-005656/2017/0001 vom 17.01.2017 wurde die Sperre des Geh- Radweges vom Bereich Bertha-von-Suttner-Friedensbrücke bis zur Puntigamer Brücke für den Zeitraum 23.01.2017 bis 31.12.2020 genehmigt.
Wer hat diese wann auf wessen Veranlassung ausgestellt, wie lange ist diese gültig?
Die Genehmigung erfolgte per Bescheid und Verordnung durch das Straßenamt und ist bis 31.12.2020 gültig. Antragsteller war die bauausführende Firma.
Wer hat die Umleitungsbeschilderungen veranlasst, bzw, angebracht? Entsprechen diese den gesetzlichen /behördlichen Vorgaben?
Die Umleitungsbeschilderung wurde als Bescheidauflage vorgeschrieben und mittels eines Umleitungskonzeptes des Radfahrbeauftragten der Stadt Graz eingerichtet.
Welche rechtlichen Schritte hat, bzw. wird Ihr Ressort veranlassen, damit die rechtswidrige Absperrung / Besetzung des Radweges durch die Stadt Graz beendet wird?
Die Absperrung für die Bauarbeiten war und ist rechtskonform. Derzeit ist das durchgehende Befahren des Murradweges über einen Ersatzradweg jederzeit möglich.
Welche rechtlichen Schritte wurden / werden Sie gegen für die rechtswidrige Absperrung eines privaten Grundstückes gesetzt?
Das Straßenamt der Stadt Graz ist nicht für Privatgrundstücke zuständig. Es kann nur der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft aktiv werden.
Wann wird der Radweg wieder seiner Bestimmung zur Verfügung stehen?
Der Radweg ist mittels provisorischer Umleitung durchgehend befahrbar. Der ursprünglich Radweg in der gesamten Länge nach Abschluss der Arbeiten.
Gab es Beschwerden über die Sperre des Radweges? Wie wurde mit diesen umgegangen?
Nein, im Straßenamt gab es keine Beschwerden. Bei telefonischen Anfragen wurde die Situation erklärt.
Zu erwartende Radweg- und Straßenverkehrsabsperrungen und -einschränkungen wegen Bau des Murkraftwerk Graz Puntigam und des Zentralen Speicherkanals
Welche Absperrungen der Radwege an der Mur werden in welchem Zeitraum gemacht werden?
Abhängig vom Baufortschritt und im Rahmen von auf Antrag zu treffender behördlicher Verfügungen werden entsprechende straßenrechtliche Verordnungen zu treffen sein deren Umfang sich nach dem unbedingten Bedarf während der Bauführung - unter möglichster Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - sowie Erteilung erforderlichen Auflagen - richten wird.
Welche Ausweichrouten werden dann zur Verfügung stehen?
Auf die durchgehende Befahrbarkeit der Radwege wird mittels Umleitungsrouten, bzw. Ersatzwegen geachtet. Diese werden in Zusammenarbeit mit dem Radfahrbeauftragten der Stadt Graz eingerichtet.
Sind diese Radwegabsperrungen, bzw. Radwegumleitungen schon genehmigt?
Sowohl die Sperre des westlichen, als auch des östlichen Geh- Radweges ist bis 31.12.2020 behördlich genehmigt.
Welche Absperrungen und Umleitungen wird es wann und wo geben?
Teile der Geh- Radwege zwischen Bertha-von-Suttner-Friedensbrücke und Puntigamer Brücke werden je nach Baufortschritt gesperrt. Mittels eines mit dem Radfahrbeauftragten der Stadt Graz erstellten Radfahr-Umleitungskonzeptes wird für jede Sperre eine Umleitung eingerichtet. Wann und wo ist abhängig vom Baufortschritt und kann zum jetzigen Zeitpunkt seitens des Straßenamtes nicht konkretisiert werden.
Welche Belastungen des Straßenverkehrs und der Straßen selbst sind durch den Baustellenverkehr zu erwarten?
Da hauptsächlich auf angemieteten Flächen Baumaterial deponiert und verarbeitet wird, hält sich der Baustellenverkehr auf öffentlichem Gut in Grenzen. Für die Reinigung der LKW wurde eine Reifen-Waschstraße eingerichtet um Verschmutzungen zu vermeiden. Es wird bei dieser Frage auf die Einreichunterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und den UVP-Bescheid verwiesen, in dem diese Thematik ausführlich behandelt ist.
Welche Beschränkungen und Auflagen wird es für den Baustellenverkehr geben? (z.B. in Bezug auf Tonnage, Uhrzeiten, für den Baustellenverkehr gesperrte Straßenzüge)
Es wird bei dieser Frage auf die Einreichunterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und den UVP-Bescheid verwiesen, in dem diese Thematik ausführlich behandelt ist.
Das Straßenamt ist bemüht, unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und des Zuständigkeitsbereiches, die Fragen bestmöglich zu beantworten.
Beste Grüße
Helmut Spanner
Stadt Graz - Straßenamt
Referat für Bauabwicklung
(elektronisch signiert)