Mag. Ing. Martin Mair
Söchau 92
8362 Söchau
An die
Datenschutzbehörde
Barichgasse 40-42
1030 Wien
EINSCHREIBEN
Söchau, 20.9.2019
Beschwerde
Betreffend Bescheid GZ: DSB-D122.768/0019-DSB/2019 der Datenschutzbehörde 1030 Wien
A. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der Bescheid der DSB wurde mir am Montag, 26.8.2019 zugestellt.
Der Antrag erfolgt daher binnen offener Frist.
B. Zur Beschwerde selbst:
Meine Beschwerde wurde per Bescheid vom 21.8.2019 abgewiesen mit der Begründung, es sei keine Videoüberwachung erfolgt, weil nach glaubwürdigen Aussagen des Geschäftsführers der Firma KLS die Videokamera ausgeschaltet gewesen sei. Auch wurde unhinterfragt die schriftliche Zeugenaussage von Paul Kalcher als ausreichend bewertet, sich nicht mit der zweiten vermuteten Videoüberwachung näher auseinander zu setzen.
Um mich nicht zu wiederholen, kurz meine Beschwerdepunkte:
In der mündlichen Verhandlung am 22.1.2019 habe ich die Einvernahme von Karin Rausch – die als mein Rechtsbeistand nach AVG anwesend war – als Zeugin über die beschwerte Videoüberwachung beantragt, weil diese Zoom-Geräusche wahrgenommen habe. Auf Nachfrage über den Grund der vermuteten Videoüberwachung, wurde ihr mitgeteilt, dass diese zum Schutz der anwesenden Menschen vernommen werde.
Dieser Beweisantrag wurde abgelehnt, aber auf mein insistieren hinauf, ins Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen. Mir hat in der mündlichen Verhandlung Verhandlungsleiter Mag. Andreas Zavadil auf meine Nachfrage hin versichert, die Aussage sei nicht notwendig, denn die Videoaufnahmen an sich stünden außer Frage. Insofern verwundert mich, dass die DSB im gegenständlichen Bescheid nun doch anderer Meinung ist.
Trotz der Vorlage von Beweismitteln über Aussagen von KLS Geschäftsführer Christian Summer die für mich im klaren Widerspruch zu Aussagen bei der Verhandlung vor der DSB stehen, hat die DSB ohne jede weitere Begründung den Zeugen uneingeschränkt als „glaubwürdig“ bezeichnet.
Die vorgebrachte Scheinaufnahme zur Abschreckung ist für mich insofern nicht glaubwürdig, als mehr als genug Polizeibeamte deutlich sichtbar positioniert, flankiert von Mitarbeitern des Privatunternehmens KLS Security anwesend waren. Eine Momentaufnahme bei der der Kameramann kurz nicht in Kamerarichtung schaut beweist gar nichts. Diese Momentaufnahme könnte auch so interpretiert werden, dass die Videoüberwachung heruntergespielt werden hätte sollen, weil gerade wegschauen auf mich nicht „abschreckend“ wirkt.
Dieser Beweismittelantrag wird im Bescheid nicht gewürdigt, womit ich die Begründungspflicht nach AVG verletzt sehe, ebenso das Verfassungs- und Menschenrecht auf ein faires Verfahren.
Wenn wirklich alles in Ordnung war, dann gab es meiner Meinung nach keinen Grund für den Anwalt des Beschwerdegegners KLS gegen Ende der Verhandlung mir gleich mit einem „Brieferl“ (Klage?) zu drohen, weil ich seine Ausführungen über die angebliche Gefährlichkeit von „Aktivisten“ die bei einem vorangegangenen Vorfall einen Zaun umgeworfen haben und die Baustelle „gestürmt“ hätten insoweit – in der Spontanität und Kürze nicht mit den allerpassendsten Worten vorgebracht (ich wollte ja die Verhandlung nicht ausufern lassen) – ergänzt habe, dass die Eskalation durch eine Überreaktion eines Mitarbeiters der KLS ausgelöst worden sei.
Derartiges Verhalten empfinde ich als Einschüchterungsversuch der für mich auch sehr gegen die Glaubwürdigkeit der beschwerten Partei spricht.
Obwohl auf vorgelegten Fotos die zweite Person mit Videokamera als Teil des „Ensembles“ zu sehen ist, reichen die vagen schriftlichen Aussagen um den materiellen Beweis einfach beiseite zu lassen und mit der zweiten beschwerten bzw. vermuteten Videoüberwachung nicht auseinander zu setzen, weil diese eigenmächtig gemacht worden sein soll. Das war von außen aufgrund der Ausschilderung der filmenden Person durch die GRAZ Holding-Warnweste keinesfalls ersichtlich. Es wäre daher dann dieser Mitarbeiter als Beschwerdegegner zu behandeln gewesen. Zudem hat der schriftlich befragte Zeuge Paul Kalcher keinesfalls behauptet, Filmaufnahmen nur vorgetäuscht zu haben, weshalb das vorgelegte Foto klar als Beweis für die Videoaufnahmen zu werten ist.
An der Glaubwürdigkeit des Vertreters der Stadt Graz habe ich nicht gezweifelt. Dafür umso mehr dessen mangelndes Wissens. Aufgrund der Ermittlungspflicht nach AVG hätte sich die DSB keinesfalls mit den Aussagen eines Vertreters begnügen dürfen, der in der gegenständlichen Sache selbst nicht umfassend Auskunft geben kann. Mein Recht auf Zeugenbefragung ging daher völlig ins Leere und wesentliche Fragen wie, wer hat seitens der Stadt Graz die Murcampräumung beschlossen, wer war an der Vorbesprechung beteiligt und was war Inhalt dieser Vorbesprechung, bleiben weiter völlig ungeklärt. Ein gemeinsamer Beschluss von Stadt Graz und Energie Steiermark über die begleitende Videoüberwachung kann daher nach wie vor nicht ausgeschlossen werden.
Da die Entscheidungsvorgänge nur sehr unzureichend ermittelt wurden, lässt sich daher auch die Frage nach den Auftraggebern, die von der DSB ausreichend klar zu ermitteln gewesen wären, nicht abschließend begründen.
C. Anträge
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Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Erklärung der Videoüberwachung als rechtswidrig.
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Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und Ladung folgender Zeugen:
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Karin Rausch, Söchau 92, 8362 Söchau: Wahrnehmung von Zoomgeräuschen druch die angeblich nicht eingeschaltete Videokamera
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Bürgermeister Siegfried Nagl bzw. die für die Murcampräumung zuständige Person des Bürgermeisterbüros die auch wirklich VOLLE Auskunft über die Vorgänge rund um die „Murcampräumung“ geben kann.
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P. K. von der Firma „Penta Media“, weil seine schriftliche Aussage im Widerspruch zur Fotoaufnahmen über die Murcampräumung steht.
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Datenforensische Untersuchung des Originaldatenträger der Videokamera der Firma KLS.
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Möglichkeit zur Akteinsicht am Mitwoch, 25.9.2019, früher Nachmittag.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Ing. Martin Mair