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Anfrage nach Auskunftspflichtgesetz (LGBl. Nr. 73/1990 ) über Absperrungen von Radwegen im Zusammenhang mit der Errichtung des Murkraftwerks Graz Puntigam

Von Murxadmin am Do., 17.08.2017 - 17:05
Briefverlauf
Datum des Briefes

Einschreiben mit Rückschein

An die
Stadträtin für Verkehr
Frau Elke Kahr
Rathaus
8011 Graz

Graz, 17.8.2017

Betrifft: Anfrage nach Auskunftspflichtgesetz (LGBl. Nr. 73/1990 ) über Absperrungen von Radwegen im Zusammenhang mit der Errichtung des Murkraftwerks Graz Puntigam

Sehr geehrte Frau Stadträtin Kahr!

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Murkraftwerks Graz kam es zu mehreren Absperrung von Radwegen. Da nun Sie als Stadträtin für diesen Bereich zuständig sind, wende ich mich mit einem Auskunftsbegehren an Sie in der Hoffnung dass Sie nun Licht in die Angelegenheiten bringen können und so mithelfen, in Graz dem Rechtsstaat zur vollen Geltung zu bringen.

1. Absperrung des Murradweges während den Baumrodungen ab 6.2.2017

In den Morgenstunden des 6. Februar 2017 wurde - offenbar in aller Eile - ein Bauzaun am Murradweg aufgestellt, dessen Abstand sich zu den Rodungsbereichen in den Folgetagen vergrößerte.

Meine Fragen hierzu:

  • Gab es seitens des Verkehrsressorts eine Genehmigung für die Absperrung des Radweges? Wann hat wer diese erteilt?

  • Wie wurde die Umleitung des Radweges bewerkstelligt, wurde diese rechtzeitig und rechtskonform beschildert?

  • Wann wurde der Bauzaun durch wen bewilligt? Was waren die Auflagen für den Bauzaun?

  • Gab es Anzeigen und/oder Beschwerden (wie viele und wann?) gegen den am ersten Tag zu geringen Abstand des noch am Radweg aufgestellten Bauzaunes?

  • Wie wurde mit diesen Eingaben umgegangen?

  • Welche rechtlichen Folgen hatte der zu geringe Abstand des Bauzaunes zu den Rodungen? Es wurden nämlich zahlreiche Menschen in ihrer körperlichen Unversehrtheit massiv gefährdet. Ein auf Video aufgenommener Vorfall eines in den Bauzaun fallenden Baumstammes zeigt das deutlich!

  • Wird es noch rechtliche Folgen für den vermutlich nicht genehmigten und in zu geringem Abstand aufgestellten Bauzaun geben? Laufen bereits Verwaltungsstrafverfahren, wurde – wozu die Behörden verpflichtet sind - amtswegig auch eine Strafanzeige z.B. wegen Gemeingefährdung gemacht?

Wie Romana Ull, Vizepräsidentin des Steirischen Naturschutzbundes, bei ihrem Verfahren wegen angeblicher Besitzstörung im Bezirksgericht Graz Ost am 8.5.2017 aussagte, gab es zudem an Absperrungen der Radwege Schilder, die eine fortsbehördliche Absperrung wegen Forstarbeiten ausschilderten.

  • Wann hat wer auf wessen Veranlassung diese Absperrungen genehmigt?

  • Welchen Bereich umfasste diese Absperrung?

  • Welche Forstarbeiten wurden wann und wo durchgeführt?

2. Absperrung des Radweges der Hausanlage Langedelwehr 26 – 32 ab 3.7.2017

In den frühen Morgenstunden wurde unter Polizeieinsatz das „Murcamp“ von der Holding Graz und der Berufsfeuerwehr Graz auf Veranlassung der Stadt Graz geräumt, obwohl dieses sich nicht auf einem Grundstück der Stadt Graz befand, womit diese Räumung völlig rechtswidrig war, weil sich das Murcamp großteils (wenn nicht zur Gänze) auf dem durch einen Radweg der öffentlichen Nutzung bestimmten Teil des Grundstückes der Hausanlage befand.

Der gesamte Radweg wurde in diesem Bereich an beiden Enden mit einem Bauzaun abgesperrt, wobei diese Absperrung eines nicht der Stadt Graz gehörenden Grundstückes weit über die Räumung des Murcamps hinaus ging und zuerst von der Polizei in Zusammenarbeit mit dem privaten Sicherheitsdienst KLS und dann von diesem alleine bewacht wurde. Laut Zeugenaussagen sogar noch Tage nach der Räumung. Das, obwohl laut Sicherheitspolizeigesetz die Absperrung so rasch wie möglich aufzuheben ist. Die Verordnung, die laut Gesetz spätestens nach 6 Stunden rechtsunwirksam wird, hing noch mindestens 2 Tage lang an der rechtswidrigen Absperrung! In weitere Folge bestand die Absperrung weiter ohne Bewachung, wodurch der Radweg weiter rechtswidrig durch die Stadt Graz seiner Nutzung durch die Bevölkerung entzogen war (selbst am 14.8.2017 bestand die illegale Absperrung weiter!). An einer Absperrung ist ein gelbes Schild zur Umleitung des Radweges angebracht.1

  • Gibt es eine Genehmigung des Verkehrsressorts für die Absperrung des Radweges?

  • Wer hat diese wann auf wessen Veranlassung ausgestellt, wie lange ist diese gültig?

  • Wer hat die Umleitungsbeschilderungen veranlasst bzw. angebracht? Entsprechen diese den gesetzlichen/behördlichen Vorgaben?

  • Welche rechtlichen Schritte hat bzw. wird Ihr Ressort veranlassen, damit die rechtswidrige Absperrung/Besetzung des Radweges durch die Stadt Graz beendet wird?

  • Welche rechtlichen Schritte wurden/werden Sie gegen die für die rechtswidrige Absperrung eines privaten Grundstückes gesetzt?

  • Wann wird der Radweg wieder seiner Bestimmung zur Verfügung stehen?

  • Gab es Beschwerden über die Sperre des Radweges? Wie wurde mit diesen umgegangen? (siehe oben)

3. Zu erwartende Radweg- und Straßenverkehrsabsperrungen und -einschränkungen wegen Bau des Murkraftwerk Graz Puntigam und des Zentralen Speicherkanals

  • Welche Absperrungen der Radwege an der Mur werden in welchem Zeitraum gemacht werden?

  • Welche Ausweichrouten werden dann zur Verfügung stehen?

  • Sind diese Radwegabsperrung bzw. Radwegumleitungen schon genehmigt?

  • Welche Absperrungen und Umleitungen wird es wann und wo geben?

  • Welche Belastungen des Straßenverkehrs und der Straßen selbst sind durch den Baustellenverkehr zu erwarten?

  • Welche Beschränkungen und Auflagen wird es für den Baustellenverkehr geben? (z.B. in Bezug auf Tonnage, Uhrzeiten, für den Baustellenverkehr gesperrte Straßenzüge, ...)

Hinweis: VwGH-Urteil 94/06/0094 regelt zur Auskunftspflicht: „die Auskunftsverpflichtung ist aber vielmehr dann gegeben, wenn eine Information beim ORGAN vorhanden ist, nicht bloß einem einzelnen Organwalter.“

§ 22 Bundes-Verfassungsgesetz lautet: Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“

Hinweis: Gemäß § 5 Steirisches Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft „möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen“ zu erteilen.

Ich beantrage über jene Teile meiner Anfrage einen Bescheid, über die eine Beauskunftung verweigert wird.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Rausch

1Siehe auch die Maßnahmenbeschwerde gegen die Räumung des Murcamps und gegen die Absperrung des Radweges unter http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/massnahmenbeschwerde-ueber-die-rechtswidrige-raeumung-des-murcamps-am-372017-auf-veranlassung-der.html bzw. http://www.murxkraftwerk.at/node/320

Anlage: Fotos der Absperrung des Radweges der Wohnanlage Langedelwehr

 

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