Adresse BeschwerdeführerIn
An die
Datenschutzbehörde
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien
Graz, 16.8.2017
Beschwerde an die Datenschutzbehörde (Geheimhaltung, § 31 Abs. 2 DSG 2000)
Eingabe an die Datenschutzbehörde im Kontroll- und Ombudsmannverfahren (§ 30 Abs. 1 DSG 2000)
BeschwerdeführerIn:
Name
Anschrift
Postleitzahl, Ort
Beschwerdegegner:
Magistrat der Stadt Graz
Hauptplatz 1
8010 Graz
1. Ich erhebe Beschwerde wegen Verletzung meines Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (z.B. durch rechtswidrige Datenermittlung oder rechtswidrige Datenübermittlung)
Sachverhalt:
Am 3.7.2017 ließ die Stadt Graz ein (auf einem zum Teil nicht ihr gehörenden Grundstück) befindliches Protestcamp („Murcamp“) am öffentlichen Radweg der Wohnanlage am Langedelwehr 26 – 32 räumen und durch die Polizei absperren. Dabei haben sowohl ein Mitarbeiter der Holding Graz als auch ein Mitarbeiter der privaten Bewachungsfirma KLS den ganzen Vormittag über Videoaufnahmen des vor der Absperrung versammelten Publikums gemacht. Diese Aufnahmen sind aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit und Art der Durchführung (es wurde zumeist in einer Totalen der Raum vor der Absperrung gefilmt, fallweise aber sogar auf einzelne Personen wie mich gezoomt) als Videoüberwachung zu werten.
Rechtliche Wertung:
Der Antragsgegner hat die Videoüberwachung betrieben, ohne diese beim Datenverarbeitungsregister gemeldet zu haben. Recherche für diese Erkenntnis wurde über das Datenverarbeitungsregister betrieben, aber keine Einträge dazu gefunden.
Die Videoüberwachung verfolgte zudem keinen berechtigten Zweck, da aufgrund der Anwesenheit von mindestens 10 Sicherheitswachebeamten und von privaten Sicherheitdienstmitarbeitern keine Rechtfertigung für einen massiven Eingriff in die Rechte Dritter durch eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum bestand:
„Ob die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung rechtmäßig ist, ist (ungeachtet des Vorliegens einer rechtlichen Befugnis) in weiterer Folge im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 7 Abs. 3 DSG 2000) bzw. im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Erlaubnistatbestandes nach § 50a Abs. 3 und 4 DSG 2000 zu beurteilen. Nach den Erläuterungen soll auch für die Videoüberwachung das System der §§ 6 bis 9 DSG 2000 der Struktur nach beibehalten werden. Dabei verweisen die Erläuterungen auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 7 Abs. 3 DSG 2000 und führen weiter aus: "Dieser kommt auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zum Ausdruck, wonach Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Sofern taugliche Mittel zur Zielerreichung bestehen, die weniger eingriffsintensiv sind als das Mittel der Videoüberwachung, sind diese jedenfalls einer Videoüberwachung vorzuziehen“ (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP, 17.)“ (VwGH Ro 2015/04/0011 RS 10)
Auch ist aufgrund der Anwesenheit der Sicherheitswachebeamten keinesfalls von der Gefahr eines gefährlichen Angriffes entsprechend § 50 DSG auszugehen, zumal in Zusammenhängen mit Protesten gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz Puntigam keine gewalttätigen Angriffe von Protestierenden bekannt sind.
Ich war in etwa um ca. xx Uhr – xx Uhr vor Ort und es wurde fast während der gesamten Zeit seitens der Holding Graz (Warnweste hatte das Logo der Holding Graz aufgedruckt) und KLS (Geschäftsführer Christian Summer höchstpersönlich!) gefilmt, wobei Christian Summer fallweise einzelne Personen aus dem anwesenden Publikum nahe herangezoomt hat.
Als Beweismittel für mein Vorbringen schließe ich an:
Fotografie des Mitarbeiters der Holding Graz (er trug eine Warnweste mit dem Logo der Holding Graz) und des Geschäftsführers der Firmal KLS, Herrn Christian Summer, die sich als Videoüberwacher betätigt haben.
Auskunft der Landespolizeidirektion Steiermark, derzufolge die Stadt Graz selbst Auftraggeber der Räumung war und somit als Auftraggeber der Videoüberwachung/Datenverarbeitung ist.
Antrag an die Datenschutzbehörde:
Durch das Verhalten des Beschwerdegegners erachte ich mich entsprechend meinem Vorbringen in meinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt und beantrage, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen und gegebenenfalls die Löschung der aufgezeichneten Videodaten veranlassen.
2. Ich wende mich an die Datenschutzbehörde, um eine mich betreffende Rechts- bzw. Pflichtenverletzung durch einen Auftraggeber im Öffentlichen Bereich
Dies betrifft folgenden Auftraggeber: Stadt Graz sowie Firma KLS Group Gesellschaft mbH & Co KG, Judendorfweg 10a, 8101 Gratkorn.
Art der Pflichtenverletzung:
die Verletzung von § 1 DSG 2000 durch Betreibung einer rechtswidrigen Videoüberwachung
die Verletzung der Kennzeichnungspflicht gem. § 52 Abs 2 Z 4 ivm § 50d DSG 2000. Der Antragsgegner hat eine Videoüberwachung betrieben ohne diese zu Kennzeichnen und damit Betroffene ausreichend zu informieren.
die Verletzung der Meldepflicht § 52 Abs 2 Z 1 ivm § 50c DSG 2000
Sachverhalt
siehe oben
Antrag an die Datenschutzbehörde:
Da mehrere Personen betroffen sind und es sich aufgrund des politischen Zusammenhanges um sensible Daten im Sinne des DSG 2000 handelt, beantrage ich die Überprüfung der gesamten betreffenden Datenverarbeitung bei der Stadt Graz/ Holding Graz sowie bei der Firma KLS gemäß § 30 Abs. 1 DSG 2000.
Gemäß § 50b verlange ich die Löschung der rechtswidrig gemachten Aufnahmen der Videoüberwachung.
Mit freundlichen Grüßen
Name und Unterschrift BeschwerdeführerIn
Anlage: 2 Fotos von der Videoüberwachung
Antwort der Landespolizeidirektion auf eine Anfrage zur Murcampräumung