Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten Sie um Richtigstellung ihrer Falschinformation in ihrer Artikel zur angeglichen VwGH-Entscheidung (*), denn es gibt KEINE ENTSCHEIDUNG des Verwaltungsgerichthof über die außerordentliche Revision wegen der Volksbefragung sondern nur einen BESCHLUSS über die Zurückweisung der a.o. Revision wegen Nichterfüllung einer formellen Voraussetzung, nämlich der expliziten Begründung der "rechtlichen Relevanz" der Revision. Mit dieser Zusatzhürde, die 2014 eingeführt wird, reduziert man trickreich die Anzahl der Entscheidungen die der VwGH zu treffen hat.
Die von Ihnen verbreitete Behauptung, der VwGH schließe sich dem Landesverwatungsgericht an findet sich nämlich NICHT im BESCHLUSS der Zurückweisung (im Faksimile ist auch klar "Beschluss" zu lesen und nicht "Entscheidung" !!!) und ist somit rechtlich NICHT verbindlich. Die aufgeworfenen und umstrittenen Rechtsfragen bleiben also weiterhin OFFEN!
Wir bitten daher unter Hinweis auf Punkt 2.4 Ehrenkodex des Österreichischen Presserate um Richtigstellung des falschen Sachverhalts - "eine freiwillige Richtigstellung dem journalistischen Selbstverständnis und Anstand" - sowie Übermittlung eines Beleges über die Richtigstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Ing. Martin Mair
Vorstandsmitglied "Media Austria"