Soweit in diesem Dokument personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.
Landesverwaltungsgericht Steiermark 8010 Graz, Salzamtsgasse 3
DVR 0752916 -UID ATU37001007
Gerichtsabteilung 3
Tel.: 03168029-7230 Fax: 03168029-7215
GZ: LVwG 20.3-2251/2017-19 E-Mail: Ivwg@lvwg-stmk.gv.at
Amtsstunden und Parteienverkehr: Montag -Freitag: 8:30 -12:00 Uhr
Ggst.: POLEGEG Andreas; Graz, 5. Dezember 2018
Maßnahmenbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des Andreas POLEGEG, geb. am
15. Oktober 1968, vertreten durch Mag. Ing. Martin Mair in 1190 Wien, wegen Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Ausung Zwangsgewalt,
zu Recht erkannt:
A. Das von einem Organ der öffentlichen Sicherheit der Landespolizeidirektion Steiermark gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot betreffend den Zutritt zur Versammlung (Murcamp) am 3. Juli 2018, um 08.00 Uhr, war
rechtswidrig.
B. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 1.659,60 dem Beschwerdeführer binnen 14 Tagen als Ersatz der Verfahrenskosten zu leisten.
Rechtsgrundlagen : Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) §§ 7,9,28 Abs 1 und 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Art. 12 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder RGB11867/142 (StGG) Art. 11 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) § 1 VwG-Aufwandersatzforderung (VwG-AufwErsV) § 1 Versammlungsgesetz (VersG) § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
C. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. 1. In der Beschwerde vom 14. August 2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Räumung des Murcamps am 3. Juli 2017 der Zutritt verwehrt worden sei und er daher an der Teilnahme der Versammlung gehindert worden sei. Weitere Ausführungen betreffen die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken. Der Beschwerdeführer sieht sich in der Verhinderung des Zutrittes in seinem Recht auf Teilnahme an einer Versammlung verletzt und beantragte daher die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer Befehls-und
Zwangsgewalt festzustellen. Zudem wurde der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gestellt. Als Beilage wurde eine Kopie der Verordnung betreffend der Räumung des Murcamps, eine Anfrage von DI Gottfried Weissmann an die "Polizeilandesdirektion", eine Anfrage von Mag. Martin Mair an die „Polizeilandesdirektion“ samt Antwort von Mag. Herbert Fuik, eine Diebstahlsanzeige des Beschwerdeführers, eine Liste der vom Murcamp entwendeten Gegenstände mit einem höheren Gebrauchswert, ein Foto der Polizeikette vor der Absperrung mit den Mitarbeitern der Stadt Graz, die Videoaufnahmen machen, ein Foto der Überreste der zerstörten Baumhäuser, die am Murufer abgelagert wurden (Aufnahme vom 9. Juli 2017) und zwei Fotos der fortgesetzten Absperrung des öffentlichen Weges, der Hausanlage Langedelwehr (Fotos vom 21. Juli 2017) vorgelegt.
2. Die Landespolizeidirektion Steiermark legte als belangte Behörde eine Gegenschrift am 15. September 2017 vor, in der ausgeführt wurde, dass im konkreten Fall keine Versammlung, sondern eine Besetzung vorgelegen sei. Die Vorgangsweise nach § 37 SPG sei daher zurecht erfolgt und würde hier ein "schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Besitzers im Sinne des § 37 Abs 1 Z 2SPG" vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer sich über das Entwenden seiner zurückgebliebenen Gegenstände auf den Grundstücken beschwere, wird auf den Verfügungsberechtigten des Grundstückes verwiesen bzw. auf den Privatrechtsweg. Da somit der Beschwerdeführer durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in keinem Recht verletzt worden sei, wurde der Antrag gestellt die Beschwerde und der Zuerkennung der vorgesehenen Kostenersätze zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen. Als Beilagen wurden ein Plan des Murcamps, der Antrag auf Räumung des Murcamps, der Gestattungsvertrag, die Verordnung und der Bericht über Wegweisungen vorgelegt.
-
In einer weiteren Anfrage des Gerichtes wurden von der belangten Behörde die im Gestattungsvertrag erwähnten Grundstücksverzeichnisse dem Gericht übermittelt.
-
Nach Durchführung einer Verhandlung am 30. Oktober 2017 hatte das Landesverwaltungsgericht bei Anwendung der Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark Bedenken im Sinne des § 89 Abs 2 B-VG und stellte infolge den Antrag gemäß Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, dass die angewendete Verordnung ihrem gesamten Inhalt nach gesetzwidrig sei. Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2018, GZ: V1/2018-11, wurde die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark "Besetzung gemäß § 37 SPG" vom 3. Juli 2017, GZ: E1/53694/2017, kundgemacht durch "Rund um die Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megaphon" als gesetzwidrig erkannt.
II. Das Landesverwaltungsgericht ging von nachfolgenden Sachverhalt aus:
Im Februar 2017 wurden von Personen, die sich gegen die Errichtung des "Murkraftwerk Graz" bzw. des "Zentralen Speicherkanal" aussprachen, ein Protestcamp auf den Grundstücken mit den Nummern 2108, 2697/1 und 2144, alle KG Jakomini, errichtet. Das Camp bestand aus zwei großen Zelten (Verköstigung und Infostand), ein weiteres großes Zelt zwischen drei Bäumen, drei großen Baumhäusern und zwei Plattformen in der Murböschung. Im Camp wurde Informationsmaterial gegen die Errichtung des Kraftwerkes aufgelegt und Veranstaltungen durchgeführt, wobei die Teilnehmer diskutieren konnten. Zufällig vorbeikommende Passanten wurden ebenfalls angesprochen. Zusätzlich wurden noch kleine Informationstische aufgestellt. Im Durchschnitt befanden sich im Camp tagsüber zwischen 15 und 30 Personen, nachtsüber bei kalter Witterung drei bis vier, bei warmer Witterung zehn bis zwölf Personen. Einen Kontakt mit den Kraftwerksbetreibern gab es nicht. Bei den regelmäßig geführten Kontrollen der Polizei war kein Grund zum Eingreifen gegeben. Am 29. Juni 2017 langte bei der Landespolizeidirektion Steiermark ein Schreiben (datiert mit 27. Juni 2017) von der Stadt Graz, der "Kommunale Dienstleistungs GmbH" und der "Murkraftwerk Graz Errichtungs-und Betriebs GmbH" ein, in dem die Auflösung der Besetzung auf den Liegenschaften 2108, 2697/1 und 2144 (alle KG Jakomini) verlangt wird. Begründet wurde dies damit, dass auf den betroffenen Liegenschaftsteilen "Bauarbeiten sowie - aufgrund der getroffenen Vereinbarungen - Gestaltungsmaßnahmen" durchzuführen seien. Sollte es hier zu Behinderungen kommen, würde ein schwerer wirtschaftlicher Schaden bevorstehen und sei auch der Aufenthalt von Personen im Bereich von Bauarbeiten mit einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung verbunden. Die Landespolizeidirektion erließ sodann eine Verordnung gemäß § 37 Abs 1 Z 2 SPG mit folgenden Wortlaut: "Gemäß § 37 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGB!. Nr. 566/1991, Ld.g.F., erlässt die Landespolizeidirektion Steiermark folgende Verordnung:
1) Die Grundstücke (2108, 2697/1,2144 alle KG Jakomini) im Grazer Stadtgebiet im Bereich zwischen der Wohnanlage "Am Landwehr" und der Mur, sind mit sofortiger Wirkung zu verlassen.
Die Besetzung der vorgenannten Örtlichkeit stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers dar und wurde von diesem die Auflösung der Besetzung verlangt.
2) Das Betreten der Grundstücke 2108, 2697/1 und 2144, KG Jakomini im Stadtgebiet Graz wird untersagt.
3) Die anwesenden Personen sind verpflichtet, den Ort der Besetzung sofort zu verlassen und auseinander zu gehen.
4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, die Besetzer von der im Punkt 1 genannten Örtlichkeit wegzuweisen.
5) Gemäß § 50 Sicherheitspolizeigesetz kann die Wegweisung unter Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgeführt werden." Die Verordnung wurde vom Behördenvertreter am 3. Juli 2017, um 05.25 Uhr, mittels Megaphon kundgemacht und an den dort befindlichen Zäunen angeschlagen. Am Camp befindliche Personen wurden von den Grundstücken verwiesen. Die dortigen von den Campbewohnern eingebrachten Gegenstände wurden 'durch Mitarbeiter der Stadt Graz und der Berufsfeuerwehr Graz entfernt. Der Beschwerdeführer verbrachte die Nacht vom 2. Juli 2017 auf den 3. Juli 2017 nicht im Camp. Als er um 08.00 Uhr des 3. Juli 2017 zum Camp zurückkam und weiter an der Versammlung teilnehmen wollte, wurde ihm von den dort anwesenden Polizisten mitgeteilt, dass er keine Möglichkeit hätte, in das abgesperrte Gelände zu kommen. Die Vorgangsweise der Polizei gründete sich auf die erlassene Verordnung ,,Auflösung einer Besetzung gemäß § 37 SPG" vom gleichen Tag. Die Auflösung einer Versammlung im Sinne des § 13 VersG wurde nicht durchgeführt. Die Polizei hat vor Ort keine Videoaufnahmen gemacht. Sehr wohl wurden Fotos von GI F. angefertigt, in denen dokumentiert wird, wie die dort verbliebenen Gegenstände der Versammlungsteilnehmer in größere Container verladen wurden. Zudem gab es eine Dienstanweisung an die Polizisten, dass auch mit privaten Handys nicht gefilmt werden dürfe. Bei der Räumung des Camps wurden ca. 20 bis 25 Einsatzkräfte der Polizei eingesetzt, wobei diese den Auftrag hatten, Personen, die sich im Camp aufhielten aus dem Bereich des Camps zu verweisen und keine Versammlungsteilnehmer in das Camp zu lassen. Die zuletzt getroffene Anordnung wurde insofern unterstützt als von Seiten des Verfügungsberechtigten Bauzäune aufgestellt wurden und Securitypersonal ebenfalls den Bereich absicherte.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt als auch den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen HR Mag. Herbert Fuik, Mjr P., Insp. M., Insp. H. und GI F. in der Verhandlung. Die Darstellung des Beschwerdeführers als auch der einschreitenden Beamten sind im Wesentlichen übereinstimmend. Dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Polizei der Zugang zur Versammlung verwehrt wurde, ist aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, indem er angab, dass er von den "dort anwesenden Polizisten mitgeteilt" bekommen habe, dass er nicht in das "abgesperrte Gelände" hineinkönne. Dass die eingesetzten Polizisten insbesondere der Einsatzkommandant nicht wahrnahm, dass der Beschwerdeführer in das Camp wollte, tut dieser Schilderung keinen Abbruch, umso mehr der Einsatzkommandant angab, dass Polizisten, eingeschritten wären, falls jemand versucht hätte in das Camp zu kommen. Auch HR Mag. Fuik gab an, dass er in Kenntnis war, dass Personen, die während der Vormittagsstunden des 3. Juli 2017 ins Camp wollten, dorthin nicht gelangen konnten. Der GI F. war mit der Aufgabe betraut die Räumung des Murcamps fotografisch zu dokumentieren und wurde beauftragt ausschließlich Fotos zu machen und kein Video. Zudem war sein Augenmerk darauf gerichtet, das Wegräumen der verbliebenen Sachen der Campteilnehmer festzuhalten, um - so Mjr. P. "ausschließen zu können, dass Sachen nach der Räumung entwendet werden". Falls offensichtlich - wie in der Beschwerde behauptet wird - es zu unzulässigen Videoaufnahmen gekommen ist, so ist dieser Vorwurf gegenüber der Polizei nicht zutreffend. Dass die Sicherheitsbehörde derartige Aufnahmen "geduldet" hat, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Rechtsverfolgung nach dem Datenschutzgesetz verwiesen wird. Es ist nicht Aufgabe der einschreitenden Polizeibeamten private Aufnahmen von Videos zu unterbinden. Bezüglich der verbrachten Gegenstände wird der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
1. Die behauptete Ausübung der Befehlsgewalt, nämlich die Verweigerung zum Zugang zum Camp erfolgte am 3. Juli 2017 und ist daher die Beschwerdefrist durch Einbringung der Beschwerde am 14. August 2017 (eingelangt am 21. August 2017) im Sinne des § 7 Abs 4 zweiter Satz VwGVG gewahrt. Die Amtshandlung fand im Gerichtsprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark statt, wodurch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG).
Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist ein subjektiv öffentliches Recht und umfasst neben dem Recht auf Teilnahme an einer Versammlung auch das Recht auf den Zugang zur Versammlung. Wird behauptet, dass der Zugang zur Versammlung aufgrund der Ausübung einer Befehlsgewalt eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes untersagt wurde, ist eine derartige Untersagung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt zu qualifizieren.
2. Art. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen' Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder bestimmt, dass "die österreichischen Staatsbürger das Recht haben, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt". Nach Z 3 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom
30. Oktober 1918 StGBL Nr. 3/1918, sind "die Ausnahmeverfügungen betreffend des Vereins-und Versammlungsrechtes aufgehoben. Die volle Vereins-und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechtes ist hergestellt".
Art 11 EMRK - Versammlungs- und Vereinsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Feststeht, dass es sich bei dem seit Februar 2017 bestehenden "Murcamp" um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt hat (siehe obige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes als auch VfGH 30. November 1995, B262-267/95). Auch wenn im konkreten Fall eine Versammlungsanzeige fehlte, wäre eine Auflösung einer Versammlung bzw. die Verweigerung des Zuganges zu einer Versammlung nur dann rechtmäßig, wenn ein Grund des Art. 11 Abs 2 EMRK vorliegen würde. Eine Auflösung der Versammlung im Sinne des § 13 VersG wurde von der Behörde nicht vorgenommen. Die von der Landespolizeidirektion erlassene Verordnung gemäß § 37 Abs 1 SPG war aufgrund der Rechtswidrigkeit nicht heranzuziehen. Das Gericht hatte nunmehr zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung des Versammlungsgesetzes 1953 oder des Sicherheitspolizeigesetzes die behördlichen Maßnahmen rechtmäßig waren. Aus dem festgestellten relevanten Sachverhalt - die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf eine weitere Verhandlung - kann das Gericht keinen Grund finden, der eine Zugangsbeschränkung des Beschwerdeführers zur Versammlung ("Murcamp") am 3. Juli 2017 gerechtfertigt hätte. Hierzu wird festgestellt, dass die Versammlung bereits fünf Monate andauerte und bis zum Vorfallszeitpunkt keine Notwendigkeit von Seiten der Behörde bestand die Versammlung aufzulösen. Dass den Einsatz leitende Behördenorgan HR Mag. Fuik gibt selbst an, dass Gefahr im Verzug nicht gegeben war. Allein der Antrag von zwei privaten Firmen als auch der privatwirtschaftlichen Abteilung der Stadt Graz eine Versammlung aufzulösen mit der Behauptung, dass dies zur "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig" sei, ohne nähere Ermittlungen von Seiten der Sicherheitsbehörde durchzuführen, ist sicherlich unzulässig (siehe Antrag vom 27. Juni 2016, OZ: 89). Somit war die Verweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer an der Versammlung teilzunehmen ohne Rechtsgrundlage. Eine Auflösung der Versammlung von Seiten der Sicherheitsbehörde wurde nicht vorgenommen. Auch die Voraussetzung für ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz war nicht ohne weitere Ermittlungen anzunehmen. Das Bestehen einer allgemeinen Gefahr im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes lag jedenfalls nicht vor, da weder eine kriminelle Verbindung (§ 16 Abs 1 Z 2 SPG) noch ein gefährlicher Angriff (§ 16 Abs 2 und 3 SPG) vorlagen.
Durch die Verweigerung des Zutrittes zur Versammlung ("Murcamp") am 3. Juli 2017 um ca. 08.00 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Ausübung deren "Versammlungsfreiheit" verletzt.
3. Als Kosten wurden gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 1.659,60 zugesprochen. Der Betrag zieht sich zusammen aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 und dem Verhandlungsaufwand von € 922,00.
IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis
Gegen das Erkenntnis kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Steiermark. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,00 zu entrichten. Es besteht gemäß § 25a Abs 4a VwGG bzw. § 82 Abs 3b VfGG die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Steiermark Mag. Dr. Kundegraber
Ergeht an:
-
Herrn Andreas POLEGEG, geb. am 15.10.1968, 8041 Graz;
-
die Landespolizeidirektion Steiermark, Büro Rechtsangelegenheiten (B1), Straßganger Straße 280, 8052 Graz, zu GZ: P1/69774/2017-B1, per ZZA: LPD-ST -Buero-Rechtsangelegenheiten@polizei.gv.at;
-
den Bundesminister für Inneres, Herrengasse 7, 1014 Wien, per E-Mail: BMI-III-4@bmi.gv.at.