Gericht (Dienststelle)
638 – Landesgericht für ZRS Graz
039 CG 129/2017w
Klagende Partei
KLS Group GmbH & Co KG
Judendorfweg 10a
8101 Gratkorn
vertreten durch:
Dr. Hans LEHOFER
Rechtsanwalt
Kalchberggasse 6
8010 Graz
Beklagte Partei
Karin R.
8053 Graz
vertreten durch:
Dr. Maria Windhager
Rechtsanwältin
Siebensterngasse 42-44
1070 Wien
ERV Direktzustellung-gem.§112 ZPO
Wegen: Unterlassung; Streitwert EUR 20.000,00
Vorbereitender Schriftsatz
In obiger Rechtssache erstattet die klagende Partei als Replik auf die Klagebeantwortung der beklagten Partei sowie zur Vorbereitung der für den 27.02.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist den nachstehenden
vorbereitenden Schriftsatz
und führt diesen wie folgt aus:
1. Das Vorbringen der beklagten Partei wird zur Gänze bestritten, sofern es mit dem eigenen Vorbringen im Widerspruch steht.
2. Das Klagebegehren ist keinesfalls unschlüssig.
Insofern die Beklagte in ihrer „Beschwerde“ die Behauptung aufgestellt hat, sie habe Übergriffe von Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes KLS gesehen so hat die Beklagte damit die Behauptung aufgestellt, die Mitarbeiter der klagenden Partei hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden kommen lassen.
Das Klagebegehren ist daher keinesfalls unschlüssig.
3. Bei der Behauptung der beklagten Partei handelt es sich nicht um ein Werturteil.
Richtig ist im Übrigen, dass eine große Anzahl – laut Feststellungen im Verfahren 9 Hv 45/17i - mindestens 12, teilweise nicht ausgeforschte Täter - im Rahmen ihres sogenanntes "Protestes" gegen das Murkraftwerk einen Absperrzaun umdrückten, um die Mitarbeiter der klagenden Partei durch Gewalt zu einer Handlung nämlich zur Freigabe der Absperrung zu nötigen.
Beweis:
PV, für welche Christian Summer namhaft gemacht wird das (nicht) rechtskräftige Urteil 9 Hv 45/1 7i, Beilage ./A (vgl. Seite 5)
Richtig ist, dass im Strafverfahren ein Video vorgespielt wurde, und war auf diesem auch nicht nur ansatzweise ein Übergriff von Mitarbeitern der klagenden Partei zu sehen.
Zu sehen ist vielmehr, dass sich Mitarbeiter der klagenden Partei - und dies äußerst maßhaltend - gegen das Absperrgitter stemmten, um ein Umdrücken desselben durch die anstürmenden Demonstranten auf diese Art und Weise zu verhindern. Die Mitarbeiter der klagenden Partei waren dabei ganz offensichtlich der Gefahr erheblicher Verletzungen ausgesetzt, bzw. wurde ein Mitarbeiter auch verletzt.
Beweis:
wie bisher
In diesem Zusammenhang von einem übergriff von Mitarbeitern der klagenden Partei zu sprechen, stellt eine diametrale Umkehr der tatsächlichen Gegebenheiten dar.
Richtig ist weiters, dass "Protestierende" in weiterer Folge eine Baumaschine zu erstürmen versuchten, und dass Mitarbeiter der Firma KLS versuchen, die Protestierenden davon abzuhalten.
Von einem Übergriff kann keine Rede sein.
Beweis:
wie bisher
4. Insofern die Beklagte die von ihr behaupteten "Beobachtungen" an die Datenschutzbehörde weiterleitete, hat sie damit schuldhaft deren Verbreitung in Kauf genommen und wurde die gegenständliche Beschwerde auch an die Stadt Graz weitergeleitet, welche sie wiederum an die klagende Partei weiterleitete.
Beweis:
Beschwerde der Beklagten vom 16.08.2017, Beilage ./B
5. Insofern die Beklagte ausführt, sie habe lediglich in ihrer Beschwerde den zugrundeliegenden Sachverhalt samt aller Nebenaspekte umfassend zu schildern gehabt, so ist dem zu entgegnen, dass die Beklagte hier keinesfalls Nebenaspekte schilderte, sondern vielmehr trotz des eindeutigen Videomaterials, welches keinen Zweifel daran übrig ließ , dass nicht Mitarbeiter der klagenden Partei sich Übergriffe zu Schulden kommen hatten lassen, sondern vielmehr Protestierende mit Gewalt den Absperrzaun niederdrückten und sich so dann gewaltsam Zutritt zu einer Baumaschine zu verschaffen versuchten, offensichtlich ganz bewusst die klagende Partei diffamierte.
6. Die beklagte Partei trifft im übrigen sehr wohl ein Verschulden, zumal die beklagte Partei selbst angibt, sie habe die Videoaufnahmen, welche im Gericht vorgespielt wurden, gesehen sodass natürlich auch die beklagte Partei gesehen hat, dass ihre Behauptungen unrichtig sind, zumal es die Protestierenden waren, welche mit Gewalt versuchten, auf das – abgesperrte Gelände der Baustelle des Kraftwerkes zu kommen, wohingegen sich Mitarbeiter der klagenden Partei auch nicht nur das allergeringste zu Schulden kommen haben lassen.
7. Die beklagte wurde daher zur Unterlassung und zum Widerruf mittels Schreiben der Klagsvertreter aufgefordert und beharrt weiterhin auf ihrem Standpunkt, sodass jedenfalls auch Wiederholungsgefahr gegeben ist.
Beweis:
Schreiben der Klagsvertreter vom 23.10.2017, Beilage ./C
Unterlassungs- und Widerrufserklärung, Beilage ./D
8. Das Klagebegehren wird daher vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Kostenverzeichnis:
Schriftsatz TP3A EUR 493,20
50 % ES EUR 246,60
ERV-Kosten EUR 2,10
20 % USt EUR 148,38
S u m m e EUR 890,28
Anlagen:
30.01.2018, Beilage, ./A
30.01.2018, Beilage, ./B
30.01.2018, Beilage, ./C
30.01.2018, Beilage, ./D