Der Verwaltungsgerichtshof verweigert eine Entscheidung indem er einfach behauptet, die relchtliche Relevanz der außerordentlichen Revision sei nicht ausreichend begründet worden. Die Novelle der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ihren zusätzlichen Hürden entpuppt sich wieder als Rechtsverhinderungstaktik ...
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