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Volksbefragung Murkraftwerk Graz: Verwaltungsgerichtshof verweigert Rechtsprechung

Von Murxredaktion am Di., 11.07.2017 - 15:58
Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat (nicht) entschieden ...

Höchstrichter behaupten mangelnde Begründung der „rechtlichen Relevanz“

(Graz, 11.7.2017) Eine einzige Enttäuschung der Mitsprache und Recht suchenden Bevölkerung stellt die kurz angebundene Zurückweisung der außerordentlichen Beschwerde gegen die Verweigerung der Volksbefragung über das umstrittene Murkraftwerk Graz Puntigam wegen angeblich nicht zulässigen Fragen dar.

Der Verwaltungsgerichtshof als letzte Instanz beruft sich für seine Nichtauseinandersetzug mit der außerordentlichen Revision einfach auf die erst seit 2014 neu geschaffene schikanöse Zugangshürde für Rechtsuchende die zur „Entlastung“ des Verwaltungsgerichtshof von der Regierung eingeführt wurde:

Nach Art. 133 Abs. 4 B­VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig für die Anrufung des Höchstgerichtes „eine von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es seien zwar Verfahrensmängel aufgezeigt worden, aber nicht extra für den Verwaltungsgerichtshof „in konkreter Weise“ in einer „gesonderten Darstellung“ deren „Relevanz“.

Dabei legt der Verwaltungsgericht nicht im geringsten dar, warum diese Extrabegründung für eine Auseinandersetzung mit der außerordentlichen Revision fehlen soll.

Damit fegen die Höchstrichter mit einem Federstrich sogar das Rechtsgutachten des angesehenen Verfassungsexperten und ehemaligen Universitätsprofessor Heinz Mayer einfach vom Tisch und verweigern auch eine mündliche Verhandlung, die so wie alle Gerichtsverhandlungen öffentlich gewesen wäre.

Unerklärlich bleibt, wie der Staatsfunk ORF die Verweigerung einer Antwort zu einer „Bestätigung“ umdeuten kann. Die in der Presseaussendung bzw. auf der Homepage gemachte Behauptung, das Landesverwaltungsgericht sei „vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Fragen nicht entsprechend dem Steiermärkischen Volksrechtegesetz formuliert wurden“ ist in der Abweisung der außerordentlichen Revision nämlich nicht zu finden und daher eine nicht rechtsgültige Privatmeinung.

Somit entpuppt sich die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit als Rechtsabwehrsystem, denn es brauchen die Verwaltungsgerichte in erster Instanz nur die „ordentliche Revision“ zu verweigern – wovon diese mehr als reichlich Gebraucht machen – und die Recht Suchenden müssen dann eine besondere Begründung so deutlich aus dem Hut zaubern, damit die Höchstgerichte nicht die „außerordentliche Revision“ einfach wegen mangelnder Begründung der „Relevanz“ ohne eine Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben abweisen und sich nicht damit auseinander setzen müssen. Die vom Höchstgericht selbst auf seiner Startseite versprochene „Rechtssicherheit im Umgang mit der Verwaltung“ bleiben und die Richter des Verwaltungsgerichtshof uns in diesem Falle daher schuldig.

Weitere Informationen:

Anmerkung: Auch andere Medien wie die "Kleine Zeitung" behaupten in stark verkürzender Weise, der VwGH habe das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes bestätigt. Das ist unrichtig, der VwGH hat nämlich KEINE Entscheidung gemacht sonder eine ZURÜCKWEISUNG der außerordentlichen Revision. Wenn eine Zeitung trotz bitte um Richtigstellung dieser falschen Tatsachenbehauptung nicht nachkommt, wäre das ein Grund für eine Beschwerde beim Presserat --> http://www.presserat.at

Auszug Ehrenkodex des österreichischen Presserates:

"2.4. Sobald einer Redaktion zur Kenntnis gelangt, dass sie eine falsche Sachverhaltsdarstellung veröffentlicht hat, entspricht eine freiwillige Richtigstellung dem journalistischen Selbstverständnis und Anstand."

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