Mag. Ing. Martin Mair
1190 Wien
An die
Datenschutzbehörde
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien
Wien, 20.4.2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich binnen offener Frist folgende
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1. Angefochtener Bescheid:
DSB-D122.768/0001-DSB/2018
2. Belangte Behörde:
Datenschutzbehörde
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien
3. Gründe:
- Es wurde die Frage ob die Stadt Graz Auftraggeber der Videoüberwachung ist, nicht abschließend geklärt. Wie im Schreiben zum Parteiengehör vom 1.12.2017 mitgeteilt, hat die Stadt Graz GEMEINSAM mit der Holding Graz und der MurkraftwerkerrichtungsgmbH den Auftrag zur Räumung des „Murcamps“ gegeben (das Schreiben vom 26.7.2017 habe ich damals als Anlage mit übermittelt!), womit diese auch für die Vorfälle bei der Räumung des Murcamps mitverantwortlich ist. Da die Stadt Graz selbst keine EigentümerIn eines der betroffenen Grundstücke ist, gibt es keine sachliche Begründung für dieses Vorgehen, außer, dass die Stadt Graz der Holding Graz die rechtliche bzw. politische Rückendeckung für die Räumung des Murcamps gibt.
Bezeichnend ist, dass dieses Schreiben bzw. dieses Argument im Bescheid nicht erwähnt ist, aber dafür die etwas ausschweifenden Darlegungen des Beschwerdegegners auf nicht im direkten Zusammenhang mit dem Murcamp stehenden Protesthandlungen gegen das Murkraftwerk, die in ihrer einseitigen Darstellung, zivilgesellschaftlichen Protest offenbar delegitimieren und kriminalisieren sollen! - Die nicht näher ausgeführte Begründung der belangten Behörde, nicht für diese Videoüberwachung zuständig zu sein, wird bestritten, da die Holding Graz zwar eine auf privatrechtlicher Basis stehende Organisation ist, dennoch dem öffentlichen Bereich zuzuordnen ist:
- Laut Rechtsliteratur fällt die Durchführung der Abwasserwirtschaft in den öffentlichen Bereich: „Die Abwasserbeseitigung von bebauten Liegenschaften fällt nach Rsp des VfGH in Gesetzgebung und -Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder“1. Die Holding Graz wäre daher als Organ der Stadt Graz zu sehen. Nach Artikel 2 EU DSRL nennt neben Behörden auch „Einrichtungen oder jede andere Stelle.“ (Jahnel: Datenschutzrecht RZ 3/34). Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 2 DSG 2000 fallen auch Auftraggeber, „soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind“ unter den öffentlichen Bereich und somit unter die Kontrolle der DSB. Das Abstellen rein auf die Rechtsform ist aber mit der EU DSRL nicht vereinbar!
- Für die Zuständigkeit der DSB für die Holding Graz spricht auch, dass nicht nur Gemeinderäte Anfragen über die Holding Graz stellen und diese auch beantwortet werden (nach Grazer Gemeinderatsordnung können Anfragen nur über in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Fragen gestellt werden!) sondern, dass auch der Rechnungshof hier eine Prüfkompetenz hat und einen Prüfbericht über die Abwasserentsorgung in Graz erstellt hat.2 Auch hat die Stadt Graz Personal das laut Geschäftseinteilung für die Holding Graz/Abwasserwirtschaft zuständig ist. Die Holding Graz ist de facto integraler Teil der Stadt Graz (zahlreiche weitere Indizien für diesen Gesamteindruck lassen sich natürlich nach entsprechender Recherche - die, falls meiner Argumentation nicht gefolgt wird, nachgeholt werden kann - finden). Die Aufsichtsgremien werden auch von der Stadt Graz beschickt! Es gibt auch keine weiteren privaten MiteigentümerInnen. Als Betrieb der Daseinsvorsorge arbeitet die Holding Graz auch nicht direkt gewinnorientiert bzw. führt allfällige Gewinne – z.B. durch die vom Rechnungshof kritisierten überhöhten Kanalgebühren – ans Gemeindebudget ab.
- Es würde dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn Menschen, die in Städten mit unecht privatisierten Betrieben der Daseinsvorsorge nicht die gleichen Rechtsmittel hätten, wie Menschen in Städten/Gemeinden wo diese Betriebe auch formalrechtlich Teil der Behörde sind. Dem Gesetzgeber in einer Demokratie (der laut Jean-Jacques Rousseau das Volk selbst ist, weshalb Auslegungen der Gesetze eher zugunsten des Volkes als zugunsten der Bürokratie, die in einer Demokratie dem Volk zu dienen hat!) kann nicht unterstellt werden, dem Volk mit formaljuristischen Tricks die Anrufung der Datenschutbehörde zu verwehren.
- Bei der Datenschutzbehörde besteht KEINE Anwaltspflicht, weshalb bei Beschwerden, die nicht durch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vertreten sind, nicht überstrenge Maßstäbe an die Ausformulierung in Bezug auf Bezeichnung der Beschwerdegegner angelegt werden können zumal für Behörden laut AVG eine Anleitungspflicht bzw. Pflicht zu Verbesserungsaufträgen besteht! Gerade bei nicht ausgeschilderten Videoüberwachungen ist es ja nicht ersichtlich, wer der Auftraggeber ist, erst Recht wenn zwei in Frage kommende Auftraggeber miteinander eng verflochten sind! Der Wille des Beschwerdeführer, gegen den Betreiber der Videoüberwachung sich zu beschweren, egal ob dieser richtig bezeichnet wird, muss jedenfalls der DSB klar erkennbar gewesen sein! Daher wäre die Ausnahmeregel, derzufolge die DSB den Auftraggeber zu erforschen hat, anzuwenden gewesen.
Sinn der Datenschutzbehörde ist es doch, den BürgerInnen den Zugang zum Recht zu erleichtern und eben nicht diesen durch besonders enge Rechtsauslegung und Verweigerung von Verbesserungsaufträgen zu erschweren und so das Recht auf wirksame Beschwerde (Artikel 6 EMRK) einzuschränken! Gerade die Möglichkeit der DSB von Amts wegen Ermittlungen zu führen und auch auf Antrag betroffener BürgerInnen im Beschwerdefall die gesamte Datenverarbeitung überprüfen zu können, sprechen gegen eine bürgerInnenunfreundliche Auslegung der Anforderungen an eine Beschwerde an die DSB. Die Regierungsvorlage zur DSG 2000 sprach ja auch davon, dass die Rechte der Betroffenen bei der DSB gestärkt werden!
4. Hiermit begehre ich
-
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Entscheidung in der Sache selbst
5.
Der Bescheid der DSB wurde am 23.3.2018 zugestellt, womit die Beschwerde binnen offener Frist erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Ing. Martin Mair
1Segalla, Patrick: Kommunale Daseinsvorsorge: Strukturen kommunaler Versorgungsleistungen im Rechtsvergleich, Seite 269