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Parteiengehör zur Beschwerde an Datenschutzbehörde anlässlich der Murcampräumung vom 3.7.2017

Von Murxadmin am Mi., 04.07.2018 - 21:41
Briefverlauf
Datum des Briefes
Adressatinnen

Mag. Ing. Martin Mair
Krottenbachstrasse 40/9/6
1190 Wien

An die
Datenschutzbehörde
Hohenstaufengasse 3
1010 Wien

 

Wien, 1.12.2017

Betrifft: Ergebnis Ermittlungsverfahren DSB-D122.768/0003-DSB/2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich Ihres Ermittlungsverfahren nehme ich folgendermaßen Stellung:

Dadurch, dass Sie nicht detailliert begründen, warum Sie sich berechtigt sehen, meine Beschwerde formlos einzustellen, sehe ich mich in meinem Recht auf Parteiengehör eingeschränkt und sehe mich daher genötigt zu allen mir auffallenden Punkten Stellung zu nehmen:

  1. Der auf Abbildung 1 erkennbare Videofilmer hatte ein Warnweste mit dem Logo der Holding Graz, weshalb anzunehmen ist, dass sehr wohl zumindest die Holding Graz Auftraggeber ist! Außerdem waren die Stadt Graz und die Holding Graz Auftraggeber der rechtswidrigen Räumung des Murcamps! Siehe Schreiben der Holding Graz u.a. an die Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.6.2017 (Beilage 1). Somit ist die Holding Graz automatisch der Auftraggeber der Videoüberwachung! Die Holding Graz hat zudem die Gegenstände des Murcamps abtransportiert und auf ihrem Gelände weiter verwahrt!
    Da die Holding Graz der Stadt Graz gehört und diese Aufsicht über diese hat, richtete sich die Beschwerde zuallererst gegen die Stadt Graz. Natürlich ist meine Beschwerde auf die Holding Graz sowie allfällig weiterer Auftraggeber (die vor Ort nicht erkennbar waren! Also konkret: Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH) auszuweiten, zumal die Datenschutzbehörde auch von Amts wegen Verletzungen des Datenschutzgesetzes zu überprüfen hat, wenn die Datenschutzbehörde davon Kenntnis nimmt. Den BürgerInnen unbürokratischen Zugang zum Recht auf Datenschutz zu gewähren ist ja auch der grundlegende Sinn der Datenschutzbehörde!

  2. Gibt es keinen berechtigten Zweck, da die Räumung des Murcamps, die mit der Videoüberwachung „gesichert“ worden ist, rechtswidrig war, weil die Holding Graz keine Nutzungsrechte für den zur Wohnhausanlage Langedelwehr gehörenden Weg, auf dem die Absperrung sowie die Videoüberwacher standen, hatte. Bei der mündlichen Verhandlung der Maßnahmenbeschwerde LVwG 20.3-2251/2017-7 (Beilage 2) konnte seitens der Landespolizeidirektion Steiermark kein Beleg über die Nutzungsrechte vorgelegt werden, zumal mit den Bauarbeiten erst drei Monate nach der Räumung des Murcamps begonnen worden ist und somit auch für die Räumung des allgemein zugänglichen öffentlichen Wassergutes keinerlei Rechtsgrundlage bestand!
    Im übrigen ist der von der Kanzlei Lehofer genannte wasserrechtliche Bescheid im Juni 2016 abgelaufen. Das Land Steiermark hat bis heute noch kein auf Auskunft auf meine Anfrage vom 28.7.2017 bezüglich dieses Bescheides gegeben! (Beilage 3) Auch ist nichts bekannt, dass es einen wasserrechtlichen Bescheid für den Zentralen Speicherkanal für die Benutzung des öffentlichen Wassergutes nach § 4 WRG gibt! Die Behauptung, dass es eine rechtliche Grundlage gibt für das Doppelprojekt Murkraftwerk und Speicherkanal ist eine Behauptung die von uns BürgerInnen in keinster Weise überprüft werden kann! Von sonstigen juristischen Ungereimtheiten und von den Grünen aufgedeckten „Karusselbetrug“ ganz zu schweigen!

  3. Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Videoüberwachung an sich und die fehlende Kennzeichnung. Das Datenschutzgesetz wäre völlig sinnlos, wenn gegen eine abgeschlossene Videoüberwachung keine Beschwerde mehr möglich sein soll. Das wäre eine Einladung das Datenschutzgesetz zu missachten. Zudem gibt es sowohl seitens der Holding Graz als auch seitens der KLS keine Auskunft darüber, was mit den Aufzeichnungen der Videoüberwachung gemacht wurde und ob bzw. wann diese gelöscht wurde weshalb ich eine Überprüfung dieser Datenverarbeitung beantrage!

  4. Die von der Kanzlei Lehofer vorgebrachten Behauptungen haben nicht nur keine Relevanz für die Beschwerde sondern sind zum Teil unrichtig bzw. irre führend formuliert: Es gab keine Gewalt gegen Menschen seitens der Teilnehmer jener Versammlungen, die andernorts statt fanden und auch nicht dem Murcamp zuzuordnen sind! Im genannten Verfahren wegen der „Zaunerstürmung“ gab es 4 Freisprüche, eine Diversion trotz bewiesener Unschuld sowie 2 noch nicht rechtskräftige Verurteilungen wegen Sachbeschädigung im Wert von 30 Euro und angeblicher Nötigung. Auch kann gerne der Videobeweis für die Übergriffe der Firma KLS vorgelegt werden, wobei es auch darum geht, dass ein KLS-Mitarbeiter den Zaun derart heftig gegen einen friedlichen Versammlungsteilnehmer zurück warf, dass dieser beinahe im Gesichtsbereich (schwer?!) verletzt wurde, der Security Mitarbeiter hatte auch auf die ungeschützten Hände eines Versammlungsteilnehmer wild eingeschlagen und einen sich friedlich verhaltenden Menschen gewaltsam von einem Bagger runtergezerrt!
    Andererseits geht die Kanzlei Lehofer nicht auf die Videoüberwachung selbst ein! Ich vermute daher, dass es sich also um ein Ablenkungsmanöver handelt!

  5. Durch eine formlose Einstellung werde ich auf mein Recht auf eine bescheidmäßige Erledigung und in weiterer Folge auf mein Menschen- und Grundrecht auf einen Richter nach Artikel 6 EMRK bzw. auf wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK verletzt, weshalb ich auf die Ausstellung eines Bescheides bestehe!

Ich beantrage daher:

  1. Ausstellung eines Bescheides über meine Beschwerde, wobei Artikel 8 EMRK einzubeziehen ist!

  2. Überprüfung der Datenverarbeitung, ob die Videoaufzeichnungen gesetzeskonform gelöscht wurden und welche Aufzeichnungen es hierüber gibt sowie wie diese Daten gesichtet worden sind.

  3. Sofern die dargelegten Belege über fehlende Rechtsgrundlage der Murcampräumung und somit dem fehlenden berechtigten Zweck der Videoüberwachung nicht ausreichen Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung dieser Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß § 38 AVG.

  4. Sollte es wirklich eine Rechtsgrundlage im DSG für eine formlose Einstellung geben, so beantrage ich die Überprüfung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof auf Verfassungskonformität (Artikel 6 EMRK und B-VG)

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair

Beilagen:

  1. Schreiben von Holding Graz, Murkraftwerk Graz Errichtungs- und BetriebsgmbH und Stadt Graz an die Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.6.2017

  2. Maßnahmenbeschwerde gegen die Räumung des Murcamps

  3. Anfrage an die Steiermärkische Landesregierung vom 28.7.2017

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