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Beschwerde gegen Verwaltungsstrafe wegen nicht angemeldeter Spontandemonstration in Graz

Von Murxredaktion am Fr., 22.09.2017 - 20:46

LPD Steiermark
SVA 1 – Strafamt
Parkring 4
8011 Graz

Graz, 22.09.2017

BESCHWERDE

Betrifft GZ VStV/917300729627/2017 der Landespolizeidirektion Steiermark

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 11.06.2017.

Der Strafbescheid wurde mir ohne Postvermerk am 13.9.2017 hinterlegt, weshalb die Beschwerde innerhalb offener Frist erfolgt.

Bei der von Ihnen betitelten Aktion handelte es sich nicht um eine organisierte Versammlung, sondern um eine spontane Kundgebung während einer Gemeinderats­sitzung betreffend Budgetbeschluss, um auf die Steuergeldverschwendung der Stadt­verwaltung auf­merksam zu machen. Derartige Spontanversammlungen fallen gemäß verfestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unter die Versamm­lungs­freiheit nach Artikel 11 EMRK.

Da es sich um keine organisierte Versammlung handelte und ich mich spontan entschlossen habe von meinem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen, ist die Behauptung, ich sei der Veranstalter gewesen, unbegründet. Zudem fallen auch Ver­samm­lungen ohne Versammlungsleiter unter die Versammlungsfreiheit nach Artikel 11 EMRK.

Die Strafverfügung ist auch aus verfahrensrechtlicher Sicht rechtswidrig, da mir kein Parteiengehör (§ 40 VStG, § 45 AVG) eingeräumt worden ist und ich daher zu den Anschuldi­gungen nicht Stellung nehmen konnte und so in meinen Grundrechten verletzt wurde.

Anträge

1. Ich beantrage die Aufhebung des Strafbescheides

2. Ich beantrage die Druchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Ich beantrage die Ladung des Mitarbeiters der Rathauswache und des Polizisten die am Zustandekommen der Anzeige beteiligt waren.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Polegeg

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