Briefkopf AntragstellerIn
An die
Magistratsdirektion
der Stadt Graz
Hauptplatz 1
8010 Graz
Graz am 16.8.2017
Betreff: Anzeige wegen Verletzungen des Datenschutzgesetzes
Antragstellerin:
Name
Anschrift
Postleitzahl Ort
Antragsgegner:
Stadt Graz
Hauptplatz 1
8011 Graz
Herr Christian Summer
KLS Group Gesellschaft mbH & Co KG
Judendorfweg 10a, 8101 Gratkorn
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Antragsgegner hat am 3.7.2017 von etwa 8:00 bis 11:00 (eventuell auch länger) eine Videoüberwachung gemäß § 50a DSG 2000 an der Adresse Angergasse 3/Einfahrt Radweg betrieben und verstößt dabei gegen folgende Bestimmungen des Datenschutzgesetzes:
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die Verletzung der Kennzeichnungspflicht gem. § 52 Abs 2 Z 4 ivm § 50d DSG 2000
Der Antragsgegner hat eine Videoüberwachung betrieben, ohne diese zu kennzeichnen und damit Betroffene ausreichend zu informieren.
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die Verletzung der Meldepflicht § 52 Abs 2 Z 1 ivm § 50c DSG 2000
Der Antragsgegner hat die Videoüberwachung betrieben, ohne diese beim Datenverarbeitungsregister gemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer konnte eine solche Meldung nicht finden.
Die Videoüberwachung verfolgte zudem keinen berechtigten Zweck, da aufgrund der Anwesenheit von mindestens 10 Sicherheitswachebeamten und von privaten Sicherheitsdienstmitarbeitern keine Rechtfertigung für einen massiven Eingriff in die Rechte Dritter durch eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum bestand:
„Ob die konkrete Ausgestaltung der Videoüberwachung rechtmäßig ist, ist (ungeachtet des Vorliegens einer rechtlichen Befugnis) in weiterer Folge im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 7 Abs. 3 DSG 2000) bzw. im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Erlaubnistatbestandes nach § 50a Abs. 3 und 4 DSG 2000 zu beurteilen. Nach den Erläuterungen soll auch für die Videoüberwachung das System der §§ 6 bis 9 DSG 2000 der Struktur nach beibehalten werden. Dabei verweisen die Erläuterungen auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 7 Abs. 3 DSG 2000 und führen weiter aus: "Dieser kommt auch § 1 Abs. 1 letzter Satz zum Ausdruck, wonach Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Sofern taugliche Mittel zur Zielerreichung bestehen, die weniger eingriffsintensiv sind als das Mittel der Videoüberwachung, sind diese jedenfalls einer Videoüberwachung vorzuziehen" (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP, 17.)“ (VwGH Ro 2015/04/0011 RS 10)
Ich war von etwa 9.30 Uhr – 11.15 Uhr vor Ort und es wurde fast während der gesamten Zeit seitens der Holding Graz (Warnweste hatte das Logo der Holding Graz aufgedruckt) und KLS (Geschäftsführer Christian Summer höchstpersönlich!) gefilmt, wobei Christian Summer fallweise einzelne Personen – auch mich – aus dem anwesenden Publikum nahe herangezoomt hat.
Gemäß § 52 Abs. 4 DSG 2000 wird auch der Verfall sämtlicher Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie Datenträger und Programme beantragt.
Die Zuständigkeit ist gem. §52 Abs. 5 DSG 2000 gegeben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Name, Unterschrift AntragstellerIn