Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Um alle Funktionen nutzen zu können - wie Kommentare abgeben und Beiträge eingeben - melden Sie sich bitte an oder, wenn Sie noch kein Benutzerkonto haben, registrieren Sie sich bitte! (funktioniert wieder!)

Maßnahmenbeschwerde gegen die rechtswidrige Räumung des Murcamps am 3.7.2017 auf Veranlassung der Stadt Graz

Von Murxadmin am Mo., 14.08.2017 - 15:08
Briefverlauf

An das
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3
A-8010 Graz

Beschwerdeführer: A. P. vertreten durch:

[eigenhändige Unterschrift]

Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Steiermark

Belangtes Organ: Landespolizeidirektion Steiermark und durchführende Organe wegen Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers und der Rechte der TeilnehmerInnen der von ihm veranstalteten Versammlung „Murcamp“ infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Unterlassung durch die Landespolizeidirektion am 3.7.2017, öffentlicher Radweg der Hausanlage Langedelwehr 26 – 30.

I. Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 und Art 132 Abs. 2 B-VG

Vollmacht erteilt gemäß § 17 VwGVG iVm§ 10 Abs. 1 AVG

I. Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 und Art 132 Abs 2 B-VG

1. Beschwerdegegenstand

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Landespolizeidirektion Steiermark am 3.7.2017 in Graz, öffentlicher Weg der Wohnanlage Landedewehlr 26 - 30 erhebe ich gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 und Art 132 Abs. 2 B-VG binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Steiermark:

2. Sachverhalt

Am Montag, 3.7.2017 wurde um etwa 5 Uhr in der Früh in einem Polizeieinsatz der öffentliche Weg des Grundstücks 2103 KG Jakomini abgesperrt und das sogenannte Murcamp geräumt. 3 Anwesende, die in den zum Murcamp gehörenden Baumhäusern auf Grundstück 2697/1 übernachtet haben, wurden zum Verlassen des von der Polizei abgesperrten Geländes gezwungen. Das gesamte Material des Murcamps, das sich überwiegend auf Grundstück 2103 befand, wurde von Mitarbeitern der Holding Graz und der Berufsfeuerwehr geräumt, ebenso die Baumhäuser, die dann auch auch von der Feuerwehr von den Bäumen abgerissen und zerstört wurden, wobei das Material im Ufergelände als Schutt einfach liegen gelassen worden ist. Die Polizei verweigerte nach der Räumung den Zutritt zum Gelände – selbst JournalistInnen durften dieses nicht betreten – ermöglichte aber andererseits Mitarbeitern der Stadt Graz und des Privaten Sicherheitsdienstes KLS den Zutritt auf das abgesperrte Gelände und ließ diese auch gewähren, lang andauernde Filmaufnahmen von Anwesenden ZuschauerInnen in den Vormittagsstunden zu machen. Die Polizei ließ auch die Mitarbeiter der Holding Graz gewähren, das Material des Murcamps zu entwenden, mit Container-LKWs abzuführen und auf einem Grundstück der Holding Graz zu lagern.

3. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Räumung des Murcamps erfolgte am Montag, 3.7.2017 womit die Einbringung der Maßnahmenbeschwerde am Montag 14.8.2017 binnen offener Frist erfolgt. Das Landesgericht Steiermark ist das örtlich zuständige Verwaltungsgericht für Graz.

Die Absperrung und Räumung des Murcamps erfolgte aufgrund der Verordnung GZ E1/53694/2017 der Landespolizeidirektion Steiermark vom 3.7.2017, gezeichnet Mag. Herbert Fuik, nach § 37 Abs. 1 unter Androhung polizeilicher Zwangsgewalt nach § 50 SGP geräumt und mit einem Betretungsverbot belegt (Kopie der Verordnung als Anlage).

4. Beschwerdegründe

Der Beschwerdeführer ist als Veranstalter, Teilnehmer und Besitzer von entwendeten Gegenständen von der behördlichen Zwangsgewalt gegen die sich diese Beschwerde richtet, betroffen. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur in seinem Recht auf Fortführung der Versammlung und Sicherung der Versammlungsgegenstände verletzt, sondern auch in seinem Recht und in seiner Pflicht zum Schutz der VersammlungsteilnehmerInnen und deren Gegenstände.

Der Beschwerdeführer ist am Tag der Räumung zwischen 8 und 8:30 zur Fortführung der Versammlung erschienen, ist an der Fortführung der Versammlung gehindert worden und ist zudem einer vermutlich rechtswidrigen Videoüberwachung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer hatte in weiterer Folge enormen zeitlichen und nervlichen Aufwand den Verbleib der entwendeten Gegenstände des Murcamps und der VersammlungsteilnehmerInnen zu eruieren und diese sicher zu stellen.

Die Räumung des „Murcamps“ ist aus dreierlei Gründen rechtswidrig:

1. Verlangt § 37 SGP, dass nur der Besitzer eines Grundstückes eines Räumung verlangen kann. Gemäß per E-Mail übermittelter Auskunft der Landespolizeidirektion Graz habe die Stadt Graz als Besitzer der genannten Grundstücke die Räumung veranlasst.

Das ist unrichtig, denn die Grundstücke, auf denen sich das Murcamp befand, gehören eben nicht der Stadt Graz.

Das Murcamp befand sich auf dem öffentlichen Weg und in der Kurve des Weges der Wohnanlage Langedelwehr 22 – 30 (2108 KG Jakomini). Die Baumhäuser befanden sich auf dem Uferbereich, der als öffentliches Wassergut 2001 per Bundesgesetz1 an die Bundesimmobiliengesellschaft übertragen wurde. Der Stadt Graz gehört in der in der Verordnung angeführten Liste zwar das Grundstück 2144, auf dem sich die durch einen Zaun getrennte Kleingartenanlage befand, aber das geräumte Murcamp befand sich eben nicht auf diesem Grundstück!

Das Grundstück mit der Nummer 2108 umfasst die gesamte Wohnhausanlage Langedelwehr, weshalb die Räumungsverordnung unbestimmt ist bzw. diesem Bescheid zu Folge die gesamte Wohnhausanlage zu räumen gewesen wäre!

Die Verordnung führt als Begründung pauschal an, dass in die Rechte „des Besitzers“ schwerwiegend eingegriffen werde und dieser die Auflösung der „Besetzung“ verlangt habe ohne „den Besitzer“ zu nennen (die Wohnanlage Langedelwehr gehört über 100 WohnungseigentümerInnen, auch der Bund dürfte nicht involviert gewesen sein!), ohne die „schwerwiegenden Eingriffe“ näher zu begründen!

Selbst auf die konkrete Nachfrage von Mag. Ing. Martin Mair, in der darauf hingewiesen wurde, dass sich das Murcamp vorwiegend am Grund der Hausanlage Langedelwehr befand, verwies Mag. Herbert Fuik lediglich auf die Stadt Graz als Veranlasser der Räumung! (siehe Beilage)

Die Stadt Graz besitzt auch keinerlei Zwangsrechte für die vom Murcamp genutzten Grundstücke, sondern nur die Kraftwerkserrichter selbst, und das auch nur für die unmittelbaren Bauarbeiten für das Kraftwerk. Die Räumung der Kleingartenanlage kann ebenfalls nicht als Rechtfertigung dienen, da es hierfür keinerlei technisch zwingenden Gründe gibt, und auch hier zuvor ein entsprechendes Rechtsverfahren gemacht werden muss!

2. Selbst wenn es eine „Besetzung“ eines Grundstücks der Stadt Graz gegeben hätte, so wäre diese rechtlich nicht gedeckt gewesen, denn § 37 SPG lautet:

§ 37. (1) Kommen mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers auf einem Grundstück oder in einem Raum in gemeinsamer Absicht zusammen, ohne dass diese Ansammlung den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliegt, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung das Verlassen des Grundstückes oder Raumes anzuordnen und zugleich dessen Betreten zu untersagen, wenn 1. die Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder 2. die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers darstellt und dieser die Auflösung verlangt.“

Hierzu stellt die Rechtsliteratur fest: „Nach dem Wortlaut kommt es auf die Duldung des Zustandekommens und nicht des Zusammenbleibens an: Wenn das Zustandekommen die Duldung oder gar die Zustimmung des Besitzers fand, scheidet eine Auflösung der Besetzung aus, auch wenn der Besitzer später mit dem Zusammenbleiben nicht mehr einverstanden ist. Diese Auslegung ist jedenfalls für Fälle des § 37 Abs. 1 Z 2 SGP überzeugend.“ (Andreas Hauer / Rudolf Keplinger: SPG – Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage, Seite 362).

Nach den Motiven des Gesetzgebers liegt ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Besitzer dann vor, wenn der Eingriff ‚durch Selbsthilfe nicht mehr abzuwehren‘ ist.“ (ebendort) Eine Aufforderung zum Verlassen des Grundes durch Besitzer hat das Murcamp jedoch nie erhalten!

Die Räumungsverordnung bezog sich zudem nur auf Ziffer 2!

Augenzeugen zufolge war die Verordnung noch zur Mittagszeit am 5.7.2017 an der Absperrung aushängend und wurde die Absperrung vom privaten Sicherheitsdienst KLS bewacht. Nach § 36 Abs. 4 SPG, auf den § 37 SPG verweist, ist die Verordnung „aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft.“ In diesem Zusammenhang ist die offenkundige Delegierung der Überwachung des Betretungsverbotes – das eine hoheitliche Zwangsgewalt darstellt - an einen privaten Sicherheitsdienst rechtlich auch nicht gedeckt!

Da aus der Anfragebeantwortung der Landespolizeidirektion Steiermark hervorgeht, dass der Räumung des Murcamps eine Besprechung mit der Stadt Graz voran ging und das Murcamp bereits seit Monaten bestand, kann für die überfallsartige Räumung, bei der den angetroffenen Menschen keine Gelegenheit zur Mitnahme allfälliger Wertgegenstände des Murcamps gegeben wurde, auch keine „Gefahr in Verzug“ gegeben werden!

Der Beschwerdeführer wurde durch die fortgesetzte Absperrung an der Fortführung der Versammlung „Murcamp“ gehindert.

 

3. § 37 SPG schließt explizit die Räumung von Versammlungen aus, die dem Versammlungsgesetz unterliegen. Das Murcamp ist als Versammlung sowohl im Sinne des Versammungsgesetzes als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu werten. In einem Bericht im Standard spricht Mag. Herbert Fuik dem „Murcamp“ den Versammlungscharakter ab, weil es nicht angemeldet worden sei2. Dies widerspricht der Rechtslage, denn wie auch der Verfassungsgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung mehrfach feststellt, unterliegen nicht angemeldete „Spontanversammlungen“ der im gemäß Artikel 12 StGG und Artikel 11 EMRK der Versammlungsfreiheit. Eine Versammlung wird auch alleine wegen verabsäumter Anmeldung nicht rechtswidrig und sie bleibt daher grundrechtlich geschützt! ((z.B. VwGH 98/01/0213, VwGH 2007//09/0307). Das Versammlungsgesetz sieht zudem keine Möglichkeit vor, dass „Spontanversammlungen“ die unterlassene Anzeige der Versammlung nachholen können! Das Murcamp wurde auch nie zu einer Nachholung einer versäumten Anmeldung aufgefordert!

Das Murcamp 1.0 wurde am 11.2.2017 geräumt, das Murcamp 2.0 wurde am 12.2.2017 eröffnet, wobei viele Gegenstände von der Räumung der ersten Versammlung gesichert und übersiedelt werden mussten und somit keine Zeit zu einer Anmeldung der zweiten Versammlung gegeben war.

Der Zweck der Versammlung ist schon durch die Lage des Camps und am Camp angebrachten Banner sowie aufliegenden Flyer ersichtlich: Protest gegen die Zerstörung von Natur, Stadt und Finanzen durch das geplante Murkraftwerk Graz Puntigam. Protestcamps sind nicht nur ein international übliche Form der Versammlung (und wurden z.B. auch bei den Protesten gegen den G20 Gipfel in Hamburg genehmigt bzw. deren Räumung vom Gericht als verfassungswidrig erkannt) sondern auch vom VwGH als Versammlungsform anerkannt (VwGH 98/01/0213) die im konkreten Fall mit einer vorhergehenden Protestversammlung als „einheitliche Veranstaltung und insgesamt als Versammlung im Sinne des VersG zu werten waren“, was aufgrund des Bildes auch den einschreitenden Behördenvertretern erkennbar sein hätte müssen!

Auch die Baumhäuser sind als Teil der Versammlung zu werten und international eine übliche Form (siehe aktuell Hambacher Forst: https://hambacherforst.org) die alleine durch ihre Form den Zweck der Versammlung ausdrücken: Den Schutz der Bäume vor der Vernichtung durch Fällung bzw. Rodung. Die Bewohnung von bzw. Übernachtung in Baumhäusern lebt den Versammlungszweck vor, nämlich in Symbiose mit der Natur zu leben ohne diese zu zerstören. Das Murcamp hat daher auch die Übernachtung in Baumhäusern als eine Form der Solidarität mit dem Veranstaltungszweck propagiert.

Auch eine „Zusammenkunft während der Nachtstunden“ die “in engem zeitlichen Zusammenhang“ mit einer Fortführung einer Baustellenbesetzung stand wurde vom VfGH als einheitliche Veranstaltung angesehen (VfGH B262/95 bis B267/95 . VfSlg. 14.367/195) wobei der VfGH sogar explizit anführt: „Für diese Beurteilung sind die Eigentumsverhältnisse und die Zweckwidmung des Versammlungsortes unerheblich.“ Auch der UVS Vorarlberg qualifiziert ein über mehrere Tage gehende, unbefristete Baustellenbesetzung aufgrund des Versammlungszweckes (Verhinderung des Baus einer Landstraße) als vorübergehende und einheitliche Versammlung: „Die Versammlung war sowohl während des Tages als auch am Abend allgemein zugänglich, es war somit die Mitwirkung durch andere (gleichgesinnte) Personen jederzeit möglich, ja geradezu gewünscht. Die Versammlung war also auf eine offene Teilnehmer ausgerichtet, wobei durch den Wechsel der teilnehmenden Personen die als eine Einheit zu beurteilende Versammlung nicht gestört haben.“ (UVS Vorarlberg, 16.12.1994, 2-010/93).

Von der Versammlungsfreiheit sind alle TeilnehmerInnen einer Versammlung geschützt, egal wie diese, „gewollt oder ungewollt, Teilnehmer der Versammlung werden.“ (UVS-06/10/2166/2000/4).

Der Polizei Graz war die seit 12.2.2017 durchgehend statt findende Spontanversammlung Murcamp bekannt, da diese in der Anfangszeit besonders häufig Einsatzstreifen zur Kontrolle der Versammlung vorbeigeschickt hatte (Zeugen vom Murcamp können hierfür angeboten werden!). Zudem betreibt das Murcamp eine unter http://www.murcamp.at eigene Homepage und unter https://www.facebook.com/murcamp/ eine facbook-Seite die durchgehende politische Tätigkeiten der Versammlung Murcamp belegen den Versammlungscharakter des Murcamps eindrucksvoll!

Es gab aber keine Gründe für eine Auflösung der Versammlung noch wurde eine solche ausgesprochen!

Das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet nicht bloß, sich zu versammeln, sondern auch versammelt zu bleiben, also nicht auseinander gehen zu müssen.“ (VfGH B1382 und 1383/6)

Gemäß Rechtsprechung des EGMR, aber auch VwGH (bereits bei den Urteilen zu Hainburg!), erstreckt sich die Versammlungsfreiheit auf alle Flächen, die einer öffentlichen Nutzung gewidmet sind. Im konkreten Fall also nicht nur auf das Murcamp im Bereich des der öffentlichen Nutzung durch einen Weg gewidmeten Fläche der Hausanlage Langedelwehr sondern auch auf die durch das Wasserrecht der öffentlichen Nutzung gewidmeten Uferböschung! Wie das Bundesverfassungsgericht in Deutschland fest stellte, selbst Versammlungen im Passagierbereich auf einem Flughafen nach dem Check-In aufgrund durch die Versammlungsfreiheit geschützt! (1 BvR 699/06)

Gemäß § 88 Absatz 2 SPG werden noch folgende Rechtsverletzungen geltend gemacht:

Zur im Verfassungsrang stehenden Versammlungsfreiheit gehört auch, dass die Behörden Versammlungen vor Störungen schützen müssen! Dies haben Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof auch mehrfach in gefestigter Rechtsprechung festgestellt (z.B. VfGH B20/89. VfSlg. 68450/1972, 8609/1979, VwGH 97/01/1065 u.a.). Ebenso der EGMR! (z.B. Fáber gegen Ungarn 40721/08, Identoba u.a. gegen Georgien 73235/12 u.a.)

Die Fortführung der Versammlung wurde durch die rechtswidrige Absperrung des öffentlichen Weges und der öffentlichen Wasserfläche verunmöglicht. Der Beschwerdeführer übernachtet üblicherweise in einem Wohnmobil neben dem Murcamp und wurde am Vorabend von einem Nutzer der Kleingartenanlage gebeten, seinen Wohnwagen woanders abzustellen, weil dieser den Platz für seine Umsiedelung brauche. Daher konnte der Beschwerdeführer erst um 8 Uhr morgens, als er zur Fortführung der Versammlung erschienen ist, von der Räumung des Murcamps erfahren und war so daran gehindert, die Gegenstände des Murcamps vor der Entwendung durch die Stadt Graz zu sichern und den frühmorgens überrumpelten Versammlungsteilnehmern beizustehen, die aufgrund der Einschüchterung durch den massiven Polizeieinsatz (laut Medienberichten waren Sicherheitsbeamte beteiligt) nichts anderes mehr im Sinne hatten, als möglichst rasch vom Polizeieinsatz sich entfernen zu dürfen.

Laut Rechtsprechung des EGMR darf die Behörde von den im Artikel 11 EMRK angeführten Gründen die Wahl des Versammlungsortes nicht einschränken, weshalb auch die weitere Absperrung fremden Grundes durch die Stadt Graz als verfassungswidrige Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit nach §§ 6 und 4 StGG und Artikel 2 des 4. Zusatzprotokoll der EMRK zu werten ist!

Da mit den Rodungsarbeiten für das Wasserkraftwerk Graz Puntigam noch nicht begonnen worden ist, gab und gibt es auch keinen Grund diese Fläche der öffentlichen Nutzung durch eine Absperrung zu entziehen! Daher wurde der Beschwerdeführer auch in der Nutzung dieser öffentlichen Fläche gehindert!

Die Sicherheitsbehörde hat es auch unterlassen, die zur Versammlung gehörenden Gegenstände, das „Murcamp“ und „die „Baumhäuser“ zu schützen womit der Beschwerdeführer als Veranstalter in seinen Rechten und Pflichten verletzt worden ist.

Gemäß Rechtsprechung des EGMR ist jede behördliche Tätigkeit, die durch ihre abschreckende Wirkung Menschen davon abhält, von ihrem Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen, als Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu werten. Eine frühmorgendliche Räumung mit Ausweiskontrolle und Platzverweis hat jedenfalls eine abschreckende Wirkung ebenso wenn Gegenstände der VersammlungsteilnehmerInnen der entzogen werden und dann extra bei der Stadt Graz, die nur einmal in der Woche abgeholt werden können. Zudem wurden die Gegenstände unsachgemäß in einem offenen Container gelagert und der Witterung ausgesetzt, womit diese zum Teil beschädigt wurden!

Als Besitzer von durch die Räumung entwendeten Gegenständen ist auch der Beschwerdeführer selbst direkt betroffen!

Weiter hat die vor Ort einschreitende Sicherheitsbehörde es geduldet, dass in besonders aufdringlicher Weise 2 Mitarbeiter der Stadt Graz / Holding Graz (erkennbar an gelben Warnwesten mit dem aufgedruckten Logo der Holding Graz) sowie ein Mitarbeiter der Sicherheitsfirma KLS permanent Videoaufnahmen der Spontanversammlung nach der Räumung des Murcamps im Laufe des Vormittags gemacht haben. Aufgrund des permanenten Charakters der Videoaufnahmen sind diese vermutlich als nicht genehmigte Videoüberwachung zu werten.

Die Definition der Videoüberwachung knüpft an die Feststellung von Ereignissen an, die ihrerseits ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person "betreffen". Es wird somit nicht darauf abgestellt, was von den Bilddaten erfasst wird, sondern dass ein bestimmtes Objekt (eine bestimmte Person) von der Überwachung betroffen ist.“ (VwGH Ro 2015/04/0011 RS 5)

Die Videoüberwachung wurde sowohl während meiner Anwesenheit von etwa 8 bis 9 Uhr gemacht als auch entsprechend weiteren ZeugInnen den ganzen Vormittag über (auf jeden Fall bis 11 Uhr). Auf eine Nachfrage einer Passantin nach dem Zweck der Filmaufnahmen hat ein Mitarbeiter der Fima KLS angegeben das sei zum eigenen Schutz und zum Schutz der Anwesenden. Womit der Überwachungszweck klar ersichtlich ist.

Diese Videoüberwachung war weder registriert noch gab es eine wie im Datenschutzgesetz vorgeschrieben eine Kennzeichnung des überwachten Bereiches. Da Videoüberwachungen nur dann genehmigt werden, wenn für einen berechtigten Zweck kein gelinderes Mittel vorhanden ist, war diese permanente Videoüberwachung aufgrund von mindestens 10 anwesenden Sicherheitsbeamten völlig überflüssig zumal es zu keinerlei Vorfällen gekommen ist.

Dabei verweisen die Erläuterungen auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 7 Abs. 3 DSG 2000 und führen weiter aus: "Dieser kommt auch § 1 Abs 1 letzter Satz zum Ausdruck, wonach Beschränkungen nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. Sofern taugliche Mittel zur Zielerreichung bestehen, die weniger eingriffsintensiv sind als das Mittel der Videoüberwachung, sind diese jedenfalls einer Videoüberwachung vorzuziehen" (vgl. RV 472 BlgNR 24. GP, 17.)“ (VwGH Ro 2015/04/0011 RS 10)

Aufgrund des vermutlich bezweckten Einschüchterungseffektes – die Videofilmer haben fallweise einzelne VersammlungsteilnehmerInnen heran gezoomt und Großaufnahmen von diesen gemacht – als Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu werten ist. Da sich diese Videofilme permanent mitten unter den uniformierten Polizeimitarbeitern bewegt haben, entstand der Eindruck, dass diese Teil der Polizeisperre sind bzw. in deren Auftrag arbeiten könnten. Eine sichtbare Trennung privater und hoheitlicher Akteure war jedenfalls nicht gegeben!

Aufgrund der Unklarheit, wer in wessen Auftrag die PassantInnen filmte, fragte Mag. Ing. Martin Mair den Leiter der Polizeiaktion, in wessen Auftrag die Videoüberwachung gemacht werden und welche rechtliche Grundlage diese habe, worauf der angesprochene Beamte lediglich darauf verwies, dass die Polizei damit nichts zu tun habe, weil deren Videoüberwachung im SPG geregelt ist und auch ausgeschildert werden muss, und die Stadt Graz dafür zuständig sei.

Dazu die Rechtsliteratur:

Das Verhalten von Dritten (zB Rettungssanitätern) wird der Sicherheitsbehörde zugerechnet, wenn diese (wenn auch nur stillschweigenden) Auftrag der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handeln.“ (Andreas Hauer / Rudolf Keplinger: SPG – Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage, Seite 819 mit Verweis auf VfSlG 17.774/206).

5. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht die

Anträge

  1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

  2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären [und aufzuheben] sowie

  3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013 idgF, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen (sofern der Kostenersatz unabhängig von der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ist).

Beweismittelanträge

  1. Einbringung der Aufzeichnungen über die Gespräche zwischen Stadt Graz und der Landespolizeidirketion Steiermark sowie dem gesamten Akt Landespolizeidirektion Steiermark über die Räumung und damit zusammen hängenden Aktivitäten und Vorkommnisse

  2. Ladung von Herrn Mag. Herbert Fuik und die VertreterInnen der Stadt Graz, die die Räumung veranlasst haben bzw. die Besprechung mit der Landespolizeidirektion geführt haben, ebenso den/die Leiterin der Räumung als Zeugen zur Rekonstruktion der Veranlassung und Durchführung der rechtswidrigen Räumung des Murcamps und Absperrung des öffentlichen Weges.

  3. Ladung der die Videoüberwachung durchführenden Herren der Holding Graz und der Firma KLS (Herr Christian Summer)

  4. Gegebenfalls Ladung von DI Gottfried Weissmann bezüglich der Fortführung der Absperrung der zur Hausanlage Langedelwehr gehörenden Weges weit über die im Gesetz festgeschriebene maximale Dauer von 6 Stunden und die Fortführung der Absperrung durch einen privaten Sicherheitsdienst.

  5. Gegebenfalls Ladung von Karin Rausch Graz bezüglich penetranter Videoüberwachung und Auskunft des KLS-Mitarbeiter Summer über den Überwachungszweck der Videoaufnahme).

  6. Gegebenenfalls Ladung von Mag. Ing. Martin Mair, bezüglich der Videoüberwachung sowie Aussage eines Polizeibeamten, der auf den Hinweis, dass hier das Verfassungsrecht auf Versammlungfreiheit verletzt wird, nur lachend „aber gerne“ geantwortet hat und über die Auskunft des Leiters der Polizeiaktion bezüglich Videoüberwachung.

  7. Gegebenfalls Ladung weiterer vom Beschwerdeführer zu nennender Zeugen bezüglich der Observation des Murcamps durch die Sicherheitsbehörden.

Anlage:

Vertretungsvollmacht von A.

Kopie der Verordnung auf der die Räumung des Murcamps durchgeführt wurde

Anfrage von DI G. W. an die Polizeilandesdirektion (ohne Antwort)

Anfrage von Mag. Ing. Martin Mair an die Polizeilandesdirektion mit Antwort von Mag. Herbert Fuik

Diebstahlsanzeige A.

Liste der vom Murcamp entwendeten Gegenstände mit einem höheren Gebrauchswert (zahlreiche kleinere Gegenstände wie Riemen usw. fehlen in der Aufstellung)

Foto der Polizeikette vor der Absperrung mit den Mitarbeitern der Stadt Graz, die Videoaufnahmen machen

Foto der Überreste der zerstörten Baumhäuser die am Murufer abgelagert wurden (Aufnahme vom 9.7.2017)

2 Fotos der fortgesetzten Absperrung des öffentlichen Weges der Hausanlage Langedelwehr (Fotos vom 21.7.2017)

1 https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI/I/I_00298/fname_602023.pdf

2 http://derstandard.at/2000061513855/Aktivisten-sehen-Menschenrechtsverl…

Weitere Informationen
Schlagworte