An Herrn
Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer
Hofgasse 15
8011 Graz-Burg
Wien, 28.7.2017
Betrifft: Anfrage gemäß §§ 2 und 3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz
Sehr geehrter Herr Landeshauptmann,
ich arbeite an einer Dokumentation zum Murkraftwerk Graz Puntigam und wundere mich, dass nirgends der Bescheid mit der Aktenzahl ABT-13-11.10-366/2015-18, in dem die Verlängerung der Baugenehmung ausgesprochen wird, zu finden ist.
Ich bitte Sie daher um Übermittlung des Bescheides sowie die Beantwortung folgender Fragen:
Wer hat auf welcher rechtlichen Grundlage die Verlängerung der wasserrechtlichen Baugenehmigung erteilt?
Warum wurde im Gegensatz zum UVP-Bescheid der Bescheid über die Verlängerung der wasserrechtlichen Wirkung dieses Bescheides NICHT im Rechtsinformationssystem des Bundes oder auf der Seite der steirischen Landesregierung veröffentlicht?
Wer hatte eine Parteienstellung im Verfahren der Verlängerung?
Wer hat diese Parteienstellung wahrgenommen und Stellung dazu abgegeben?
Hinweis: Gemäß § 5 Steirermärkisches Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft „möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen“ zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Ing. Martin Mair
Vorab per E-Mail auch via fragdenstaat.at