Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

To be able to use all functions - like submit comments and contributions - please log on or, if you do not have an account yet - please register!

Antwort der Präsidalabteilung der Stadt Graz auf das Auskunftsbegehren über den Rechnungshofbericht Abwasserwirtschaft Graz

Submitted by Murxadmin on Thu, 08/03/2017 - 22:52
Briefverlauf
Stadt Graz: Rathaus, Foto by flickr Jim Trodel

STADT GRAZ
PRÄSIDIALABTEILUNG

8011 Graz, Hauptplatz 1

Tel.: +43 316 8722302
Fax; +43 316 272-2309
praesidialabteilung@stadt.graz.at

Bearbeiter: Dr. Walther Nauta
+43 316 872-DW 2336
walthernauta@stadt.graz.at
www.graz.at

UID: ATU36998709, DVR3 0051853

Parteienverkehr
Mo. bis Fr. 8 bis 15 Uhr

Graz, 5.7.2017

GZ; Präs. 031324/2017/0002 graz, 05-07_2017
Ihr Auskunftsbegehren vom 28.05.2017

Sehr geehrte Frau Rausch!

Mit E-Mail vom 28.05.2017, haben Sie an die Magistratsdirektion ein Auskunftsbegehren nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz zum Thema „Bericht des Rechnungshofes Abwasserentsorgung in Graz Reihe STEIERMARK 2017/1“ gerichtet.

In Beantwortung dieses Auskunftsbegehrens kann mitgeteilt werden:

1. Zu den Fragestellungen nach Punkt 1) - „Verwendung von Abgaben für die Abwasserwirtschaft”:

Verwendung von Abgaben für die Abwasserwirtschaft. Zitat aus dem Rechnungshofbericht: „Die Stadt Graz entnahm dem Gebührenhaushalt Abwasser durchschnittlich rd. 15,11 Mio. EUR jährlich für den allgemeinen Haushalt. Ohne diese Entnahmen und unter Berücksichtigung der Vorsorgen für Abfertigungen und Pensionen wäre die Bildung einer Rücklage möglich gewesen, die zum 31. Dezember 2014 bereits eine Höhe von mehr als 100 Mio. EUR erreicht hätte. Damit könnte die Stadt Graz den Großteil der bis zum Jahr 2030 geplanten Ausgaben für die Kanalsanierung und die Anpassung der Abwasserreinigungsanlage (rd. 131 Mio. EUR) finanzieren.“ Meine Fragen dazu:

  • Wer hat wann die Beschlüsse darüber auf welcher Gesetzesgrundlage gefasst?

  • Wie hoch waren die entnommenen Gelder in den einzelnen fahren?

  • Wofür wurden die entnommenen Gelder stattdessen verwendet?

  • Wie wird diese Mittelverwendung gerechtfertigt?

  • Wie wird die Mittelverwendung kontrolliert?

Auf Grund der Stellungnahme des Finanzdirektors der Stadt Graz Mag. Dr. Karl Kamper vom 06.06.2017 kann zu den Fragenstellungen laut Punkt 1) mitgeteilt werden:

  • Wer hat wann die Beschlüsse darüber auf welcher Gesetzesgrundlage gefasst?
    Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeshauptstadt Graz samt den dazugehörigen Abschlussbuchungen werden jeweils im Gemeinderat beschlossen.

  • Wie hoch waren die entnommenen Gelder in den einzelnen Jahren?
    Die kameralen Gewinnentnahmen sind jeweils in ihrer exakten Höhe in den einzelnen Rechnungsabschlüssen dargestellt, wobei klarzustellen ist, dass es sich hierbei nicht um Gewinne im betriebswirtschaftlichen oder kostenrechnerischen Sinn handelt, sondern um Liquiditätsüberschüsse, denen historisch auch Liquiditätszuschüsse aus dem allgemeinen Haushalt gegenüberzustellen sind.

  • Wofür wurden die entnommenen Gelder stattdessen verwendet?
    Die Verwendung erfolgt selbstverständlich nur für städtische Zwecke entsprechend den haushaltstechnischen Festlegungen.

  • Wie wird diese Mittelverwendung gerechtfertigt?
    Kamerale Überschüsse sind nicht mit betriebswirtschaftlichen oder kostenrechnerischen Überschüssen zu verwechseln und bedarf daher die Verwendung dieser Liquidität im allgemeinen Haushalt keiner gesonderten Rechtfertigung (im Gegenteil: recht zu fertigen wäre z.B. eine gesonderte externe Veranlagung dieser Mittel, welche immer mit Veranlagungsrisiken verbunden ist). Kostenrechnerisch hatte die Stadt Graz in all den Jahren im Bereich Abwasser nicht einmal eine 100%igen Kostendeckung.

  • Wie wird die Mittelverwendung kontrolliert?
    Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt gemäß den allgemeinen Richtlinien (Budget, Vollzug, Rechnungsabschluss; Stadtrechnungshofprüfung).

2. Zur Fragestellung 2) Unterfrage eins „Warum wurde das Kanalnetz nicht im vorgeschriebenen Umfang in Stand gesetzt und saniert?“:

Motive und Gründe behördlichen Handelns“ können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art 20 Abs. 4 B-VG und damit auch nicht unter den mit Art. 20 Abs. 4 B-VG identischen Auskunftsbegriff des Steiermärkischen AuskunftspflichtG (siehe Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 20/4, Rz 30).

Der Begriff der „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns.

Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1994, Zl. 94/06/0094, vom 11. Oktober 2000, Zl. 98/01/0473, vom 23. Februar 2013, Zl. 2009/17/0232 und vom 23. Oktober 2013, Zl. 2013/03/0109).

Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch (umso mehr) gegenüber Dritten.

Mit Ihrer Fragestellung zu Punkt 2) Unterfrage eins „Warum wurde das Kanalnetz nicht im vorgeschriebenen Umfang in Stand gesetzt und saniert?” sprechen Sie solche Motive und Gründe des behördlichen Handelns an bzw. begehren eine Begründung, oder Rechtfertigung des behördlichen Handelns.

Eine solche Auskunft ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach dem Steiermärkischen AuskunftspflichtG bzw. nach Art. 20 Abs. 4 B-VG (verfassungs)gesetzlich nicht vorgesehen.

3. Zur den Fragestellungen nach Punkt 3) - „Kosten der Straßenentwässerung“

Vorschreibung der auf Straßenerhalter entfallenden Kosten der Straßenentwässerung Zitat aus dem Rechnungshofbericht: „Im verbauten Gebiet der Stadt Graz erfolgte die Straßenentwässerung über ein für Schmutz- und Regenwasser ausgelegtes Kanalnetz.

Es erfolgte jedoch keine Ermittlung und Vorschreibung der auf die Straßenerhalter entfallenden Kasten der Straßenentwässerung. (TZ 5) "Meine Fragen dazu:

  • Warum wurden den Straßenerhaltern (auch dem Bund) keine Vorschreibungen gemacht und somit keine zahlungsfälligen Rechnungen vorgelegt und wie kann dieses Versäumnis eingeklagt werden?

  • Seit wann werden keine Gebühren verrechnet?

  • Wer hat das wann mit welcher Gesetzesgrundlage beschlossen?

  • Wie hoch sind die nicht verrechneten Gebühren?”

Dazu kann auf Grund der Stellungnahme des Abteilungsvorstands der Magistratsabteilung A 8/2 Gemeindeabgaben Mag. Gerald Nigl vom 04.07.2017 mitgeteilt werden:

  • Warum wurden den Straßenerhaltern (auch dem Bund) keine Vorschreibungen gemacht und somit keine zahlungsfähigen Rechnungen vorgelegt und wie kann dieses Versäumnis eingeklagt werden?
    Die laufenden Kanalbenützungsgebühren wurden und werden in Graz gesetzeskonform den abgabepflichtigen Personen (das sind die LiegenschaftseigentümerInnen oder Bauwerkseigentümerlnnen) mittels hoheitlichem Abgabenbescheid vorgeschrieben. Ein „Versäumnis” - schon gar kein solches, das auf zivilrechtlicher Basis einzuklagen wäre - liegt daher nicht vor.

  • Seit wann werden keine Gebühren verrechnet?
    Da alle Gebühren vollständig vorgeschrieben - in der Terminologie der Auskunftswerberin „verrechnet“ - werden, ist die Frage mit „seit keinem Zeitpunkt” zu beantworten.

  • Wer hat das wann mit welcher Gesetzesgrundlage beschlossen?
    Niemand hat „das“ (gemeint: dass keine Gebühren erhoben werden) beschlossen.

  • Wie hoch sind die nicht verrechneten Gebühren?”
    Euro 0,-; Logische Antwort; es wurden immer alle Gebühren „verrechnet“!

Zur Erklärung:

Sämtliche Fragen gehen erkennbar von der irrigen Annahme aus, dass in Graz die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühren nach einem „gesplitteten Gebührentarif” zu erfolgen hätte, dass also die Kosten der Schmutz- und der Regenwasserentsorgung (= Entsorgung der Oberflächenwasser) gesondert auf die Gebührenpflichtigen umzulegen wären.

Ein derartiger gesplitteter Tarif ist nach der österreichischen (und damit auch steirischen) Rechtslage (auch auf Basis der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes) NICHT geboten (anders die Rechtslage in Deutschland > siehe dazu Näheres bei „Dr. Google” unter dem Stichwort „Abwassergebührensplitting” und dann gleich den Link zu Technischen Universität Graz).

Es gibt zwar in Österreich einige wenige Gemeinden, die die Kosten der Schmutz- und Regenwasserentsorgung gesondert tarifieren. Dies aber nicht (!!) auf Basis einer rechtlichen Verpflichtung, sondern im Hinblick auf ein höchstmögliches Ausmaß an Verursachungsgerechtigkeit, das freilich um den Preis von erhöhtem Verwaltungsaufwand „erkauft” wird.

4. Zur den Fragestellungen nach Punkt 4)- „Mischwassereinleitungen in die Mur":

Dazu kann auf Grund der Stellungnahme des Spartenbereichsleiters der Holding Graz Wasserwirtschaft Dipl.-lng. Dr. Kajetan Beutle vom 22.06.2017 mitgeteilt werden:

  • Wie werden die Mischwassereinleitungen in die Mur überprüft?
    Die Mischwassereinleitungen werden regelmäßig von der Betriebsabteilung der Holding Graz inspiziert, teilweise sind auch automatische Messsysteme installiert.

  • An wievielen Tagen in den vergangenen 12 Jahren erfolgte eine Einleitung von Mischwasser in die Mur?
    Aus einer Langzeitsimulation des Kanalnetzes lässt sich ableiten, dass es durchschnittlich an rund 50 Tagen pro Jahr zu erheblichen Mischwasser-Einleitungen in die Mur kommt.

  • An wie vielen Tagen in den vergangenen 12 Jahren ist es zu einer Vermischung von Regenwasser und Schmutzwasser gekommen?
    Im als Mischsystem ausgeführten Teil des Grazer Kanalnetzes kommt es bei jedem Regen zu einer Vermischung von Regen- und Schmutzwasser. Im langjährigen Mittel ist an rund 90 Regentagen pro Jahr ein messbarer Regenabfluss im Kanal gegeben.

  • Wie viel Schmutzwasser ist schätzungsweise dabei in die Mur abgeleitet worden?
    Im Jahresschnitt werden rund 7,6 Mio. Kubikmeter Mischwasser ausgeleitet, damit werden im Jahresschnitt rund 660.000 kg Schmutzfrachten (CSB) ungeklärt in die Mur geleitet. Dies entspricht dem jährlichen Abwasseranfall von rund 28.000 Einwohnern.

Zur den Fragestellungen nach Punkt 5) - „Regenwasser":

Zitat aus dem Rechnungshofbericht: „In den Rand/agen der Stadt Graz war das Kanalnetz im Trennsystem ausgeführt. Trotz des dort häufig auftretenden undurchlässigen Lehmbodens, der keine Versickerungen des Regenwassers ermöglichte, war der Ausbau der Regenwasserkanäle unzureichend. Bei Starkregenereignissen führte dies aufgrund bestehender (nicht zulässiger) Einbindungen von Straßen- und Dachabläufen zu Überlastungen der Schmutzwasserkanäle und es entstanden - insbesondere bei Hanglagen - Differenzen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern hinsichtlich der Regenwasserableitungen. (TZ 6)"

Meine Fragen dazu:

  • Wie findet das Regenwasser innerstädtisch Verwendung?

  • Wo gibt es Zisternen oder wo sind bis wann welche geplant?

  • Welche Maßnahmen für nachhaltige (Regen)Wasserbewirtschaftung sind geplant?

  • Was wird aktiv dafür getan, dass auch innerstädtisch Schritt für Schritt das Kanalnetz in ein Regenwasserkanalsystem und ein Schmutzwasserkanalsystem gesplittet wird?

Dazu kann auf Grund der Stellungnahme der des Spartenbereichsleiters der Holding Graz Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Dr. Kajetan Beutle vom 22.06.2017 sowie auf Grund der Stellungnahme der Bau- und Anlagenbehörde, Herrn Mag. Günther Schiffrer, vom 28.06.2017 mitgeteilt werden:

  • Wie findet das Regenwasser innerstädtisch Verwendung?
    Die Verwendung von Regenwässern erfolgt innerstädtisch vielfach in privaten Anlagen, worüber weder die Stadt Graz, noch die Holding Graz Aufzeichnungen führen und daher auch keine Auskünfte erteilt werden können. Unverschmutzte Regenwasser von öffentlichen Flächen werden im Zuge von Umbauten soweit möglich dezentral entsorgt, verschmutze Flächen (z.B. Straßen) abgeleitet. Auf Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser sind primär am eigenen Grundstück zur Versickerung zur bringen. Sollte dies nicht möglich sein, wäre eine Einleitung in einen Vorfluter unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen denkbar. Dies ist unterliegt einer Einzelfallprüfung durch die Wasserrechtsbehörde. Über eine flächendeckende Auswertung oder Statistik über die innerstädtische Verwendung von Regenwässern liegen keine Aufzeichnungen vor.

  • Wo gibt es Zisternen oder wo sind bis wann welche geplant?
    Zisternen sind private Anlagen, worüber seitens der Holding Graz ebenfalls keine Aufzeichnungen geführt werden und daher auch keine Auskünfte gegeben werden können. Das in Zisternen gesammelte Regenwasser stellt nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ein privates Gewässer, welches keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt und das in der Verfügungsgewalt des Einzelnen liegt. Somit verfügt auch die Stadt Graz als Wasserrechtsbehörde über keine Aufzeichnungen privater Zisternen.

6. Zu den Fragestellungen Punkt 2) Unterfrage zwei. zu Punkt 5) Unterfragen drei und vier, sowie zu Punkt 6| :

Mit ihren dies bezüglichen Fragen sprechen Sie künftige Maßnahmen der Stadt Graz und deren zeitliche und finanzielle Umsetzung an, wofür im Gesetz eine Auskunft nicht vorgesehen ist, da der zukünftigen Willensbildung durch die zuständigen Organe nicht vorgegriffen werden kann. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz dann nicht vorgesehen, wenn es sich um Fragen nach dem möglichen Inhalt einer zukünftigen Willensbildung handelt (siehe insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0193).

Mit freundlichen Grüßen
Für den Magistrat der Stadt Graz:

Dr. Walther Nauta
(elektronisch gefertigt)

Weitere Informationen
Schlagworte