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Auskunft über gesetzliche Vorgaben zur Sicherung von Baumfällungen

Submitted by Murxadmin on Mon, 12/16/2019 - 21:53

Was ist die rechtliche Grundlage für den Sicherheitsabstand von 1,5 Baumhöhen (stimmt mit AUVA  u.a. überein)? Gibt es auch Urteile dazu?  
Welche rechtlichen Sanktionen gibt es bei deutlicher Unterschreitung des Mindestabstands? Wo sind diese einzufordern? Wenn möglich bitte auch die Rechtsquelle nennen.

Der Sicherheitsabstand bei der Baumfällung ist in einer Verordnung der betreffenden  Landarbeitsordnung geregelt. Die Landarbeitsordnung ist zwar Bundesländersache, größtenteils  sind sie aber ident.

  • Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LAO): LGBl. Nr. 97/1995,  idgF 
    • Land- und Forstwirtschaftliche Arbeitnehmerschutzverordnung,  LGBl. 43/1977 idgF, § 37 Waldarbeit 
  • Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl 37/1977 idgF 
    • Land- und Forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl.Nr. 33/1972
  • NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO), LGBl Nrl 9020-0, idgF 
    • Ausführungsbestimmungen wurden in die LAO eingebaut
  • OÖ Landarbeitsordnung 1989 (OÖ-LAO) LGBl.Nr. 25/1989 idgF 
    • Oö. land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung, LGBl.Nr. 1/1976, idgF
  • Salzburger Landarbeitsordnung 1995 (LAO1995), LGBl. Nr. 7/1996, idgF 
    • Land und Forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordung, LGBl.Nr. 53/1977 idgF
  • Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (STLA 2001), LGBl.Nr.39/2002 idgF 
    • Steiermärkische Land- und Forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung; LGBl.Nr.60/1972 
  • Tiroler Landarbeitsordnung 2000 (LAO 2000), LGBl.Nr.27/2000 idgF 
    • Sicherheits -und Gesundheitsschutzverordnung –(LFSG-VO), LGBl.Nr.96/2001, idgF 
  • Wiener Landarbeitsordnung 1990-Wr-LA 1990, LGBL.Nr33/1990 idgF 
    • Land- und Forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl.Nr.10/1970, idgF 

Das Bundesland Vorarlberg hat keine eigene LAO erlassen. 
 
Natürlich gibt es genügend Gerichtsurteile dazu. Eine Nichtbeachtung eines  Gefahrenbereiches wird als grob fahrlässig eingestuft. AG müssen die Einhaltung 
garantieren. Private und Forstwirtschaftliche Grundbesitzer sind an keine  Arbeitnehmerschutzvorschriften gebunden und können deshalb verwaltungstechnisch 
auch nicht bestraft werden. Bei Forstbetrieben und Forstunternehmern kommt es gewöhnlich erst nach Unfällen zu Erhebungen und schließlich zu Konsequenzen. In der  forstlichen Praxis ist auch die sogenannte Variante 2 üblich. Dabei können sich andere  Personen im Gefahrenbereich aufhalten, jedoch nur nach ausführlicher Einschulung und  Unterweisung und vor allem Klärung der Haftung. 

Verringert sich der Sicherheitsabstand, wenn Bagger / Harvester verwendet werden? (Und dennoch  Bäume umfallen können bzw. auch es auch tun) 

Die Verordnungen sind zur Zeit alle älter als die vollmechanisierte Holzernte. Der Gefahrenbereich  der Baumfällung ist somit auch dort bei 11/2 Baumhöhen. Zusätzlich ist bei Harvester- und Prozessoraggregaten der Gefahrenbereich des Kettenschusses zu beachten. Je nach Größe zwischen 70 und 90 m. Also mehr als der Gefahrenbereich der Fällung.

Müssen bei größeren Baumfällungen im Stadtbereich (Parks, Uferbereiche) auch forstwirtschaftliche Sperrgebiete erklärt und ausgeschildert werden? 

Forstliche Sperrgebiete sind nur auf Waldflächen lt. Forstgesetz gültig. Die Sperrung von öffentlichen Flächen muss mit dem jeweiligen Straßenerhalter bzw. Grundbesitzer vereinbart werden. 

Wie viele Tage vor Beginn der Baumfällungen müssen diese angekündigt werden? 

Eine freie Fällung braucht keine Ankündigung. Ansonsten ist der Fällungsbeginn mit dem zuständigen Aufsichtsförster abzusprechen. 
 
Ab welcher Urzeit darf mit Baumfällungen begonnen werden? Dürfen diese auch noch in der Nacht vor Tagesanbruch gemacht werden? 
 
Im Wald wird man sich nach der Sichtweite orientieren können. Wenn der Gefahrenbereich z.B.  durch Dunkelheit nicht einsehbar ist sollte auch kein Baum gefällt werden. In Ortsnähe sind eventuell Lärmschutzverordnungen zu beachten. 
 
Müssen auch im städtischen Bereich Warnrufe gemacht werden? Insbesondere wenn auch  Zuschauer da sind? 

Warnrufe sind in den Verordnungen bei der Baumfällung nach wie vor anzuwenden. Zuschauer  sollten vermieden werden. Oder durch Bauzäune ferngehalten werden.  
 
Darf bei Regen auch gefällt werden? Insbesondere wenn eine Hanglage  (Uferböschung) vorhanden ist? 

Der Arbeitgeber hat Abbruchkriterien festzulegen. Eine Undurchführbarkeit wird von  Regenintensität, Geländeform und Untergrund abhängen.  

Für Mitarbeiter von Forstunternehmern ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz anzuwenden. Für  Arbeitnehmer von Forstbetrieben gilt die jeweilige Landarbeitsordnung. Wobei die Verordnungen  der Landarbeitsordnungen für den Geltungsbereich des ASCHG normativen Charakter haben, bzw.  den Stand der Technik/Norm darstellen. 

Ing. Dieter Seebacher ist ausgebildeter Förster und seit 1999 an der Forstlichen Ausbildungsstätte Ossiach des BFW tätig. Er ist Speziallist für Holzerntetechnik, Unfallverhütung, Arbeitssicherheit Ergonomie, Waldpflege, Erste Hilfe und Sicherheitsvertrauensperson und QMB.