Betreff: Aufhebung des Bescheides zur GZ DSB-D123.188/0001-DSB/2018 durch Beschwerdevorentscheidung
Sehr geehrter Herr Mag. Ing. Martin Mair,
die Datenschutzbehörde hat aufgrund Ihrer Bescheidbeschwerde vom 10. Dezember 2018 gegen oben genannten Bescheid (Zurückweisung wegen Versäumung der Einbringungsfrist um einen Tag) im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung – diese befindet sich gerade auf dem Postweg – diesen Zurückweisungsbescheid aufgehoben. Sollten sie gegen die Beschwerdevorentscheidung kein Rechtsmittel erheben, ist das Verfahren somit wieder offen und wird dieses dann mit dem Verfahren zur GZ D122.768 (Sachbearbeiter_ZAVADIL) verbunden und fortgeführt.
Mit besten Grüßen
30. Jänner 2019
Für die Leiterin der Datenschutzbehörde:
HOFMANN
Anmerkung: Die "Verspätung" ergab sich dadurch, dass die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist bei einem Postpartner aufgegeben wurde, der zwar einen Übernahmestempel anbringt, aber keinen Datumsstempel. Dieser wurde aber erst am Folgetag von der Post angebracht. Tipp: Bei Postpartner einen Tag weniger für die Frist einplanen oder als Einschreiben aufgeben und den Abgabeschein sicher aufbewahren.