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Erwähnung von Security-Übergriffen: Freispruch durch das OLG Graz!

Submitted by Murxadmin on Mon, 09/06/2021 - 21:05
Briefverlauf
Vorheriges Schreiben
Datum des Briefes

5 R 133/19x

REPUBLIK ÖSTERREICH

OBERLANDESGERICHT GRAZ

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Rastädter-Puschnig als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Waldner und Mag. Schober als Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei KLS Group GmbH & Co KG, Judendorfweg 10a, 8101 Gratkorn, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Karin Rausch, Selbständige, 8053 Graz-Neuhart, vertreten durch Dr.Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen

1. Unterlassung (Streitwert nach JN: EUR 10.000,00; Streitwert nach RATG/GGG: EUR 4.360,00) und

2. Widerruf (Streitwert nach JN: EUR 10.000,00; Streitwert nach RATG/GGG:

EUR 4.360,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6.August 2019, 35 Cg 22/19h-25 (Berufungsstreitwert nach JN: EUR 20.000,00; nach RATG/GGG: EUR 8.720,00), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.215,48 (darin enthalten EUR 202,58 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

[Ende Seite 1]

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin wurde von der Murkraftwerke Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH mit der Überwachung der Baustelle des Murkraftwerkes Graz beauftragt. Am 6. Februar 2017 war die Baustelle mit einem Bauzaun, bestehend aus in Betonsockel eingesteckten Metallelementen, die im oberen Bereich miteinander verbunden waren, gesichert. Innerhalb des Zauns, auf Seite der Bauarbeiten, waren die Mitarbeiter der Klägerin postiert. Außerhalb des Zauns waren Demonstranten anwesend, von denen 15 bis 20 Personen wiederholt versuchten, den Zaun zu stürmen, indem sie am Zaun rissen und versuchten, diesen umzuwerfen. Ihnen gelang es schließlich, den Zaun über eine Länge von 15 bis 20 m umzuwerfen. Daraufhin drangen Personen in das Baugelände ein und versuchten, die Bauarbeiten zu behindern, indem sie etwa auf Baumaschinen kletterten.

Außerhalb und innerhalb des Zaunes waren auch Polizisten anwesend, die versuchten, Protestierende am Eindringen in die Baustelle zu hindern, eingedrungene Protestierende aus dem Baustellengelände zu entfernen und nicht gegen die Sicherheitsmitarbeiter vorgingen.

Am 5.Juli 2017 war die Beklagte als Zuschauerin einer Strafverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen Graz anwesend, in dem es um Vorwürfe gegenüber Demonstranten im Zusammenhang mit Tathandlungen am 6.Februar 2017 ging. In der Hauptverhandlung wurde im Verhandlungssaal ein Video vom 6.Februar 2017 abgespielt, das die Beklagte sah.

Am 16.August 2017 wandte sich die Beklagte mit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde, da Mitarbeiter der Holding Graz und Mitarbeiter der Klägerin am 3.Juli 2017 anlässlich der Räumung des Protestcamps „Murcamp“ in Anwesenheit der Beklagten rechtswidrige Videoaufnahmen gemacht hätten.

Dieses Schreiben (Beilage ./B) hatte folgenden Inhalt:

2 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24

5 R 133/19x

3 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24

5 R 133/19x

4 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24

5 R 133/19x

5 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24

5 R 133/19x

Auf einem Video vom 6. Februar 2017 sieht man, dass ein Mann, der schon vorher auf den Zaun gegriffen hatte, mit zwei Händen den Zaun ergreift und sich mit seinem Körpergewicht gegen den Zaun drückt, der von innen von Security Mitarbeitern zurückgedrückt wird. Ein Security Mitarbeiter schlägt im Video fünfmal auf die den Zaun umklammernden Finger des Mannes, während dieser mit seiner Körperkraft [Ende Seite 6] gegen den Zaun drückt, bis ein Polizist den Mann vom Zaun wegbringt. Auf dem Video sieht man weiters, dass der Zaun im Bereich einiger Zaunsegmente umfällt und protestierende Menschen das Baustellengelände betreten, auf dem Bauarbeiten im Gange sind. Zwei protestierende Personen klettern auf einen Bagger. Ein Mitarbeiter der Klägerin umfasst einen Mann, der sich am Bagger festklammert, von hinten im Bereich des Gesichtes und zieht ihn zu Boden.

Die Klägerin wird immer wieder von öffentlichen Institutionen beauftragt, die es nicht dulden, wenn die Klägerin dem Vorwurf von Übergriffen ausgesetzt ist. Die Datenschutzbehörde leitete das Schreiben der Beklagten, die dort als Beschwerdegegner den Magistrat der Stadt Graz angeführt hatte, an die Stadt Graz weiter. Sowohl die Stadt Graz als auch die Energie Steiermark AG haben von den von der Beklagten erhobenen Vorwürfen erfahren.

Anlass für die Eingabe bei der Datenschutzbehörde durch die Beklagte war ein Video (bezeichnet als kls-uebergriff_zwei_und_drei_20170206.mp4 der Beilage ./2), auf dem zu sehen ist, wie ein Aktivist versucht, den Bauzaun umzuwerfen. Um ihn daran zu hindern, schlägt ein Security-Mitarbeiter der Klägerin mehrfach auf die Finger des Aktivisten.

Im Anschluss versucht ein Aktivist, der auf das Baustellengelände eingedrungen ist, eine Baumaschine zu besteigen. Er wird von einem Mitarbeiter der Klägerin daran gehindert, indem dieser von hinten dem Aktivisten mit der Hand ins Gesicht greift, ihn gemeinsam mit einem zweiten Mitarbeiter der Klägerin 1) von der Baumaschine herunterreißt und sodann zu Boden wirft.

2) Die Beklagte hat diese Vorfälle in ihrer Eingabe an die Datenschutzbehörde deswegen geschildert, um der Datenschutzbehörde die Situation umfassend zu schildern, um die Beschwerde zu untermauern, nicht aber um die Klägerin anzuschwärzen. Sie ist davon ausgegangen, dass der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt richtig ist und hat somit nicht wissentlich Behauptungen aufgestellt, die in Wahrheit unrichtig waren.

Mit der vorliegenden, Zivilrechtssachen Graz zu am 24.November 39 Cg 129/17w 2017 beim eingebrachten Landesgericht für und zu nunmehr 35 Cg 22/19h anhängigen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten zu Punkt a), ab sofort bei sonstiger Exekution die Behauptung zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk [Seite 7]Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden kommen lassen, und zu Punkt b), binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gegenüber der Österreichischen Datenschutzbehörde in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 3, die Behauptung zu widerrufen, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden kommen lassen.

Die Klägerin bewertete dabei das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren mit je EUR 10.000,00.

Zur Begründung ihrer Ansprüche brachte die Klägerin vor, dass sie im Auftrag der Murkraftwerke Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH die Überwachung der Baustelle des Murkraftwerkes Graz übernommen habe, zumal die Murkraftwerke Graz Errichtungs- und Betriebs GmbH damit konfrontiert sei, dass sogenannte Aktivisten diverse Störungshandlungen gegen den Baufortschritt unternehmen, wobei diese - teilweise - auch vor strafbaren Nötigungshandlungen nicht zurückgeschreckt haben, weshalb zu 9 Hv 45/17i des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (nicht rechtskräftig) bereits Verurteilungen erfolgt seien.

Mit an die Österreichische Datenschutzbehörde, Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien, gerichteter Beschwerde vom 16.August 2017 - bei der Datenschutzbehörde eingelangt am 18.August 2017 - habe die Beklagte wahrheitswidrig nachstehende Behauptung aufgestellt:

„Auch ist aufgrund der Anwesenheit der Sicherheitswachebeamten keinesfalls von der Gefahr eines gefährlichen Angriffes entsprechend § 50 DSG auszugehen, zumal in Zusammenhängen mit Protesten gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz- Puntigam keine gewalttätige Angriffe von Protestierenden bekannt. In Verhandlungen, denen ich als Prozessbeobachterin beiwohnte, habe ich auf vorgeführten Bildmaterial allerdings Übergriffe von Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes KLS bzw gesehen, weshalb gegebenenfalls nicht das gewaltfreie Publikum zu überwachen gewesen wäre, sondern die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes KLS (Fotos/Videos von Übergriffen können bei Bedarf nachgereicht werden!).“

Mit ihrer an die Datenschutzbehörde gerichteten Beschwerde behaupte die Beklagte also, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich Übergriffe gegen Protestierende zu Schulden kommen lassen; im Ergebnis behaupte die Beklagte also, dass Mitarbeiter der Klägerin gewaltsam gegen Protestierende vorgegangen wären und dass sich dies [Seite 8]aus vorgeführtem Bildmaterial ergäbe. Diese Behauptung sei wahrheitswidrig. Richtig sei, dass sich Mitarbeiter der Klägerin niemals Übergriffe gegen Protestierende zu Schulden kommen haben lassen. Aus dem vorgeführten Bildmaterial sei vielmehr ersichtlich, dass eine erhebliche Anzahl an Aktivisten versucht habe, mittels Gewaltund Nötigung sich Zugang zur Baustelle durch das Umdrücken eines Eisenzaunes zu verschaffen, um in weiterer Folge Baumaschinen zu blockieren und auf Baumaschinen zu klettern und dergleichen, und dass die Mitarbeiter der Klägerin dies mit äußerster Maßhaltung (vergeblich) zu verhindern versucht haben. Durch diese Behauptung habe die Beklagte die Ehre, den Ruf sowie den Kredit der Klägerin geschädigt. Es könne kein Zweifel bestehen, dass der wirtschaftliche Ruf der Klägerin beschädigt werde, insofern man ihr unterstelle, ihre Mitarbeiter würden gegenüber Protestierenden übergriffig sein. Verwiesen werden dürfe darauf, dass eine Gefährdung einer juristischen Person insbesondere auch dann in Betracht komme, wenn die über physische Personen verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auf das Unternehmen selbst bezogen werden können. Das Gleiche gelte auch bei ehrrührigen Behauptungen. Die Klägerin sei also zur gegenständlichen Klage auch aktiv legitimiert. Es dürfe darauf verwiesen werden, dass die Klägerin gerade auch Auftraggeber im öffentlichen Bereich habe und diese es natürlich keinesfalls dulden würden, mit einem Unternehmen zusammenzuarbeiten, welches übergriffig gegen Protestierende sei, sich also gegenüber Protestierenden des Mittels der Gewalt bediene. Verwiesen werden dürfe im Übrigen darauf, dass über die Stadt Graz, welcher das Schreiben der Beklagten durch die Datenschutzbehörde zugestellt worden sei, die Klägerin zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Das Schreiben der Beklagten habe daher bereits „weite Kreise“ gezogen und sei das offensichtlich auch in der Absicht der Beklagten gelegen, nämlich habe diese darauf abgezielt, den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin zu schädigen.

Die Klägerin habe die Beklagte mittels Schreibens ihrer Vertreter vom 23.Oktober 2017 aufgefordert, die unrichtigen, die Ehre, den Ruf und den Kredit der Klägerin schädigenden Behauptungen zu widerrufen und derartige Behauptungen in Hinkunft zu unterlassen. Die Beklagte habe darauf aber in keiner Weise reagiert, sodass die Klägerin nunmehr gezwungen sei, die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der

[Seite] Klage.

Sie wandte ein, dass es zwar richtig sei, dass sie die in der Klage genannte Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben habe und sich darin der in der Klage zitierte Absatz finde. Aus diesem Umstand lassen sich jedoch nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf und Unterlassung ableiten. Das Klagsvorbringen sei nicht schlüssig. Im Einzelnen: Zunächst sei festzuhalten, dass das Klagebegehren im Wortlaut von den in der Beschwerde an die Datenschutzbehörde verwendeten Formulierungen abweiche. Da die in der Klage behaupteten Aussagen in dieser Form gar nicht von der Beklagten getätigt worden seien, werde das Klagebegehren bereits aus diesem Grund abzuweisen sein.

Das Klagebegehren stütze sich im Wesentlichen auf § 1330 Abs 2 ABGB. Diese Bestimmung sei auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht anwendbar, da die Beurteilung des Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin als „Übergriff“ keineTatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil sei. § 1330 Abs 2 ABGB gewähre Ansprüche gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegen Werturteile.

Werturteile seien vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Die Klägerin selbst gestehe in ihrer Klage zu, dass Mitarbeiter der Klägerin „mit äußerster Maßhaltung“ versucht haben, Protestierende am Umdrücken eines Bauzaunes und Erklettern von Baumaschinen zu hindern. Wenn aber der Einsatz von Körperkraft durch diese Mitarbeiter als Tatsachenkern außer Streit stehe, dann komme es eben auf eine wertende Beurteilung an, ob dies tatsächlich „mit äußerster Maßhaltung“ oder doch schon als „Übergriff“ erfolgt sei. Die Beurteilung des Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin als „Übergriff“ sei im Gesamtzusammenhang der Beschwerde und demdadurch vermittelten Gesamteindruck keine Tatsachenbehauptung, sondern einWerturteil. Werturteile seien Ausdruck subjektiver Meinung.

Tatsächlich sei auf vorliegendem Videomaterial dokumentiert, wie anlässlich der gegenständlichen Vorfälle von einer Person in Warnweste zunächst mehrmals gegen die Hände einer Person geschlagen worden sei, die einen Bauzaun festgehalten habe. In der Folge haben zwei andere Personen in Warnweste eine Person mit Körperkraft von einer Baumaschine weggezogen, wobei sie ihr direkt ins Gesicht gegriffen und sie schließlich zu Boden geworfen haben. Ein ausreichender Tatsachenkern für die Wertung als „Übergriff“ durch die Beklagte sei daher erwiesen.

Selbst wenn auch entferntere Deutungsvarianten relevant wären, würde dadurch [Seite 10]das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in unzulässiger Weise eingeschränkt, sodass die inkriminierten Äußerungen auch vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt seien.

Somit erweise sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin als unberechtigt, weil die inkriminierten Äußerungen als reine Werturteile einem Unterlassungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB von vornherein nicht zugänglich und auch von der Meinungsfreiheit geschützt seien. Schließlich fehle es für die Anwendung des § 1330 Abs 2 ABGB auch an der dort vorausgesetzten Verbreitung von Tatsachen durch die Beklagte. Diese habe ihre Beobachtungen im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde über eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Videoüberwachung geschildert, jedoch nicht selbst öffentlich gemacht. Damit sei jedoch das Tatbestandsmerkmal der Verbreitung nicht erfüllt. Selbst wenn man jedoch von einer Verbreitung in diesem Sinne ausgehen wollte, läge jedenfalls der Rechtfertigungsgrund der Ausübung eines Rechtes vor, da die Beklagte ihre Wahrnehmungen in einem Schriftsatz zur Geltendmachung von Rechten geschildert habe. Für die Beurteilung durch die Datenschutzbehörde nach dem DSG sei eine grundrechtliche Interessensabwägung erforderlich, weshalb die Beklagte den zugrunde liegenden Sachverhalt samt aller Nebenaspekte umfassend zu schildern gehabt habe. Aufgrund der vorliegenden Videoaufnahmen habe die Beklagt jedenfalls gutgläubig gehandelt.

Auch aus diesem Grund sei das Unterlassungsbegehren nicht gerechtfertigt.

Das zu § 1330 Abs 2 ABGB Ausgeführte gelte auch für die Ehrenbeleidigung nach

§ 1330 Abs 1 ABGB. Das Werturteil sei zulässig, weil es sich auf ausreichendes Tatsachensubstrat stützen könne bzw jedenfalls gerechtfertigt sei.

Das Begehren auf Widerruf sei rechtlich verfehlt, weil dieses nach § 1330 Abs 2 ABGB wiederum eine unwahre Tatsachenbehauptung voraussetzen würde. Dazu werde auf die obigen Ausführungen verwiesen: Weil die inkriminierten Äußerungen reine Werturteile seien, können sie auch nicht wahr oder unwahr sein, sondern bringen eine subjektive Meinung zum Ausdruck.

Selbst wenn man doch von Tatsachenbehauptungen ausgehen wollte, wäre das Widerrufsbegehren nicht berechtigt, weil die Beklagte jedenfalls kein Verschulden treffe. Sie habe aufgrund der Videoaufnahmen triftige Gründe, ihre Äußerungen für wahr zu halten (RIS-Justiz RS0031859 [T2]), und sei gutgläubig. Der von der Klägerin [Seite 11] verlangte Widerruf gegenüber der Datenschutzbehörde wäre darüber hinaus auch gar nicht geeignet, die in der Klage ins Treffen geführte Rufschädigung bei Auftraggebern des öffentlichen Rechts, namentlich der Stadt Graz, zu beseitigen.

Die Klägerin erwiderte darauf, dass, insoferne die Beklagte in ihrer Beschwerde die Behauptung aufgestellt habe, sie habe Übergriffe von Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes KLS gesehen, sie damit die Behauptung aufgestellt habe, Mitarbeiter der Klägerin hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden kommen lassen.

Das Klagebegehren sei daher keinesfalls unschlüssig.

Bei der Behauptung der Beklagten handle es sich nicht um ein Werturteil. Richtig sei im Übrigen, dass eine große Anzahl - laut Feststellungen im Verfahren 9 Hv 45/17i des Landesgerichtes für Strafsachen Graz - mindestens zwölf, teilweise nicht ausgeforschte Täter - im Rahmen ihres sogenannten Protestes gegen das Murkraftwerk - einen Absperrzaun umgedrückt haben, um die Mitarbeiter der Klägerin durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Freigabe der Absperrung zu nötigen. Im Strafverfahren sei ein Video vorgespielt worden und sei auf diesem auch nicht nur ansatzweise ein Übergriff von Mitarbeitern der Klägerin zu sehen gewesen. Zu sehen sei vielmehr, dass sich Mitarbeiter der Klägerin - und dies äußerst maßhaltend – gegen das Absperrgitter gestemmt haben, um ein Umdrücken desselben durch die anstürmenden Demonstranten auf diese Art und Weise zu verhindern. Die Mitarbeiter der Klägerin seien dabei ganz offensichtlich der Gefahr erheblicher Verletzungen ausgesetzt gewesen bzw seien Mitarbeiter auch verletzt worden.

In diesem Zusammenhang von einem Übergriff von Mitarbeitern der Klägerin zu sprechen, stelle eine diametrale Umkehr der tatsächlichen Gegebenheiten dar. Richtig sei weiters, dass Protestierende in weiterer Folge eine Baumaschine zu erstürmen versucht haben und dass Mitarbeiter der KLS versucht haben, die Protestierenden davon abzuhalten. Von einem Übergriff könne keine Rede sein.

Insofern die Beklagte die von ihr behaupteten Beobachtungen an die Datenschutzbehörde weitergeleitet habe, habe sie damit schuldhaft deren Verbreitung in Kauf genommen und sei die gegenständliche Beschwerde auch an die Stadt Graz weitergeleitet worden, welche sie wiederum an die Klägerin weitergeleitet habe.

Insofern die Beklagte ausführe, sie habe lediglich in ihrer Beschwerde den [Seite 12] zugrunde liegenden Sachverhalt samt aller Nebenaspekte umfassend zu schildern gehabt, so sei dem zu entgegnen, dass die Beklagte hier keinesfalls Nebenaspekte geschildert habe, sondern vielmehr trotz des eindeutigen Videomaterials, welches keinen Zweifel daran übrig gelassen habe, dass nicht Mitarbeiter der Klägerin sich Übergriffe zu Schulden kommen haben lassen, sondern vielmehr Protestierende mit Gewalt den Absperrzaun niedergedrückt und sich sodann gewaltsam Zutritt zu einer Baumaschine zu verschaffen versucht haben, offensichtlich ganz bewusst die Klägerin diffamiere. Die Beklagte treffe im Übrigen sehr wohl ein Verschulden, zumal sie selbst angebe, sie habe die Videoaufnahmen, welche im Gericht vorgespielt worden seien, gesehen, sodass natürlich auch die Beklagte gesehen habe, dass ihre Behauptungen unrichtig seien, zumal es die Protestierenden gewesen seien, welche mit Gewalt versucht haben, auf das - abgesperrte - Gelände der Baustelle des Kraftwerkes zu kommen, wohingegen sich Mitarbeiter der Klägerin auch nicht nur das Allergeringste zu Schulden kommen haben lassen.

Die Beklagte sei daher zur Unterlassung und zum Widerruf mittels Schreibens der Klagsvertreter aufgefordert worden und beharre weiterhin auf ihrem Standpunkt, sodass jedenfalls auch Wiederholungsgefahr gegeben sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.Juni 2018 (ON 12) brachte die Beklagte ergänzend vor, dass der Zweck der von Seiten der Klägerin angefertigten Videoaufnahmen sowohl die Feststellung der Identität von Versammlungsteilnehmern als auch der Schutz der eigenen Mitarbeiter vor allfälligen Vorwürfen gewesen sei. Die Beklagte habe diesen Sachverhalt umfassend nach ihrer Wahrnehmung der Datenschutzbehörde in ihrer Beschwerde vortragen wollen.

Die Klägerin bestritt dies. Der Beklagten sei es grundsätzlich unbenommen, Anzeigen an die Datenschutzbehörde zu machen. Gegenständlich habe die Beklagte jedoch, nachdem sie beim Straflandesgericht Graz zwei Videos gesehen habe, die heute dem Gericht auch vorgelegt worden seien, obwohl auf diesen Videos eindeutig erkennbar sei, dass Aggression von Demonstranten ausgehe und seitens der Mitarbeiter der KLS lediglich maßhaltend versucht werde, zum einen das Gelände zu schützen, zum anderen die Maschine sowie die Dienstnehmer, die dort beschäftigt seien, zu schützen, aber insbesondere auch die Demonstranten selbst zu schützen, den Mitarbeitern der Klägerin Übergriffe vorgeworfen. Nun werde behauptet, dass Mitarbeiter der Klägerin sich Übergriffe zu Schulden kommen hätten lassen, [Seite 13] ausschließlich um die Klägerin anzuschwärzen. Diese Behauptungen haben nichts mit datenschutzrechtlichen Fragen zu tun, sondern dienen lediglich der Anschwärzung der Klägerin wider besseres Wissen, zumal die Beklagte selbst diese beiden eindeutigen Videos beim Landesgericht für Strafsachen Graz sehen habe können.

Mit dem Urteil vom 31.August 2018 (ON 15) gab das Erstgericht im ersten Rechtsgang dem Unterlassungsbegehren antragsgemäß und dem Widerrufsbegehren dahin statt, dass der beantragte Widerruf gegenüber der Datenschutzbehörde schriftlich zu erfolgen hat.

Mit Beschluss vom 6.März 2019 (ON 19) gab das Oberlandesgericht Graz zu 5 R 166/18y der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurück.

Dem Erstgericht wurde aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren (ergänzend) festzustellen, „ob die Beklagte die inkriminierte Äußerung vorsätzlich und wissentlich falsch, das heißt in Kenntnis ihrer Unwahrheit, um die Klägerin anzuschwärzen bzw herabzusetzen, getätigt hat. Weiters wird es mit den Parteien zu erörtern und festzustellen haben, welche der vorgelegten Videoaufnahmen in (Straf-)Verhandlungen, an denen die Beklagte als Prozessbeobachterin teilgenommen hat, wiedergegeben wurden, und deren Inhalt im Hinblick auf die behaupteten Übergriffe vollständig und widerspruchsfrei festzustellen haben.“

Im fortgesetzten Verfahren brachte die Beklagte ergänzend vor, dass sie in der Strafverhandlung vom 5.Juli 2017 jenes Video gesehen habe, in dem Schläge auf die Finger eines Versammlungsteilnehmers sowie der Griff ins Gesicht einer weiteren Person, um diese von der Baumaschine fortzuziehen und zu Boden zu werfen, zu sehen seien. Diese Vorfälle haben nach dem Verständnis der Beklagten Übergriffe dargestellt und darauf habe sie in der Beschwerde an die Datenschutzbehörde Bezug genommen. Die Schilderung sei daher weder wissentlich falsch gewesen, noch habe die Beklagte den Vorsatz gehabt, die Klägerin anzuschwärzen oder herabzusetzen.

Die übrigen Videos seien zur Bestreitung des Klagsvorbringens vorgelegt worden, wonach es nie Übergriffe von Mitarbeitern der Klägerin gegenüber Versammlungsteilnehmern gegeben habe.

Die Klägerin bestritt dies. Aus den im Strafverfahren vorgespielten Videos ergebe [Seite 14] sich für jedermann ersichtlich und ohne jeden Zweifel, dass von Seiten der Murkraftwerksgegner massiv gegen den Zaun eingewirkt worden sei.

Die Aggressionen seien ausschließlich von den Murkraftwerksgegnern ausgegangen, und zwar über einen geraumen Zeitraum, und haben die Security-Mitarbeiter, lediglich um das Eigentum der Auftraggeber bzw Leib und Gesundheit der anstürmenden Demonstranten zu schützen, da sich hinter dem Zaun gefährliche Baumaschinen befunden haben, gegen den Zaun gehalten, um zu verhindern, dass die Demonstranten das Gelände betreten, was im Übrigen auch nicht gelungen sei, da der Druck der Demonstranten derart massiv gewesen sei. Dass insofern jemandem dabei auf die Finger geklopft worden sei, sei die geringste maßhaltende Möglichkeit gewesen, um diesen davon abzuhalten, weiter gegen den Zaun anzudrücken.

Insofern jemand von einer Baumaschine gezogen worden sei, sei schon bei Anblick des Videos ersichtlich, dass dies lediglich erfolgt sei, um ein weiteres Vordringen dieser Person auf die für ihn gefährliche Baumaschine zu verhindern und um auch zu verhindern, dass diese Person einen Sachschaden oder gar einen Personenschaden verursache, zumal sich auf der Baumaschine Personen und auch drehende Momente befunden haben. Das sei für jedermann, der das Video ansehe, klar ersichtlich und habe es aufgrund dieses Videos bereits teils rechtskräftige Verurteilungen von Murkraftwerksgegnern gegeben. Nachdem das auf den Videos derart klar ersichtlich sei, werde klar, dass die Beklagte wissentlich die Klägerin angeschwärzt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 25) wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die Klage zur Gänze ab.

Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Die davon zu Punkt 1. und 2. oben kursiv und fettgedruckt wiedergegebenen Feststellungen werden von der Berufung der Klägerin bekämpft.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Beklagte, da es sich um eine Äußerung gegenüber der der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Datenschutzbehörde gehandelt habe, auch darauf vertrauen habe dürfen, dass diese Äußerung nicht weiter verbreitet werde. Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB sei daher, ob die Beklagte ihre Äußerung wissentlich unrichtig bzw mit dem Vorsatz, die Klägerin anzuschwärzen, getätigt habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass dies nicht der Fall gewesen sei, sodass der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 [Seite 15] dritter Satz ABGB greife. Die Klägerin könne daher auch nicht die Unterlassung und den Widerruf dieser Behauptungen fordern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung; sie verneint das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

A) Zur Beweisrüge:

Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Klägerin die zu Punkt 1. und 2. oben kursiv und fettgedruckt dargestellten Feststellungen des Erstgerichtes und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:

1. Ein Mitarbeiter der klagenden Partei umfasst einen Mann, der sich am Bagger festklammert, von hinten im Bereich des Gesichtes und zieht ihn zu Boden.

2. Die Beklagte hat in ihrer Eingabe an die Datenschutzbehörde in der Absicht, die klagende Partei anzuschwärzen, wissentlich nicht den auf dem Video ersichtlichen Sachverhalt geschildert und verschwiegen, dass das Video gewalttätige Angriffe der Protestierenden zeigt und die Mitarbeiter der klagenden Partei gemeinsam mit anwesenden Polizeisicherheitskräften versuchten, die Demonstranten am Eindringen auf die Baustelle zu hindern, und wissentlich die unrichtige Behauptung aufgestellt, Mitarbeiter der klagenden Partei hätten sich gegenüber Protestierenden gegen das umstrittene Murkraftwerk Graz-Puntigam Übergriffe zu Schulden lassen kommen.

Vorweg ist die Klägerin zu ihrer Beweisrüge darauf hinzuweisen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass der Richter sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, weil diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RIS-Justiz RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 2 § 272 ZPO Rz 11). Dementsprechend [Seite 16] hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger 4 § 482 ZPO Rz 3). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob fürdie richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek JN-ZPO 17 § 467 ZPO E 39a; OLG Graz 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 86/19k).

1. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung zu Punkt 1. oben im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf das vorgelegte Video Beilage ./2 (bezeichnet als kls-uebergriff_zwei_und_drei_20170206.mp4) gestützt.

Die Klägerin hält dem im Rahmen ihrer Beweisrüge entgegen, dass die im bekämpften Halbsatz gewählte Formulierung hinsichtlich des Verhaltens eines Mitarbeiters der Klägerin nicht dem am verfahrensgegenständlichen Video ersichtlichen Geschehensablauf entspreche. Auf dem Video sei lediglich – wie ursprünglich zutreffend festgestellt - ersichtlich, dass ein Mitarbeiter der Klägerin einen Aktivisten von hinten im Gesichtsbereich umfasst und von einer Baumaschine herunterziehe. Weder werde der Aktivist „heruntergerissen“ noch „zu Boden geworfen“. Das Unterbleiben dieser unrichtigen Feststellung sei insofern wesentlich, als ein „Herunterreißen“ und „zu Boden Werfen“ ein aktiv gewalttätiges Verhalten impliziere, welches von den Mitarbeitern der Klägerin, die durchgehend mit dem gebotenen Augenmaß und defensiv versucht haben, die das Gelände stürmenden Demonstranten zurückzuhalten, nicht gesetzt worden sei.

Die Beweisrüge ist nicht berechtigt.

Abgesehen davon, dass es rechtlich nicht relevant ist, ob ein Mitarbeiter der Klägerin einen Aktivisten dadurch am Besteigen einer Baumaschine hinderte, dass er - wie vom Erstrichter im zweiten Rechtsgang festgestellt - diesem von hinten mit der Hand ins Gesicht griff, ihn von der Baumaschine herunterriss und sodann zu Boden [Seite 17] warf, oder - wie im ersten Rechtsgang festgestellt und von der Klägerin als Ersatzfeststellung begehrt - dass er einen Mann, der sich am Bagger festklammerte, von hinten im Bereich des Gesichts umfasste und ihn zu Boden zog, ergibt sich für das Berufungsgericht bei Betrachtung des Videos Beilage ./2 (bezeichnet als kls-uebergriff_zwei_und_drei_20170206.mp4), dass die bekämpfte Feststellung im Inhalt des Videos durchaus Deckung findet. Auf dem Video ist ab Minute 00:00:35 klar erkennbar, dass ein Mitarbeiter der Klägerin einen Aktivisten unter erheblicher Gewaltanwendung von der Baumaschine herunterreißt bzw -zerrt und diesen dabei zu Boden wirft.

Ein bloßes Herunterziehen liegt nicht vor.

Entgegen den Berufungsausführungen kann keine Rede davon sein, dass der Mitarbeiter der Klägerin nicht aktiv gegen den Aktivisten vorgegangen wäre.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

2. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung zu Punkt 2. oben im Klammerzitat auf die Aussage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9.Mai 2019 (PS 3 in ON 24) gestützt und in der Beweiswürdigung damit begründet, dass die Feststellung, dass die Beklagte nicht die Klägerin anschwärzen und wissentlich die Unwahrheit sagen wollte, sich zum einen aus den Angaben der Beklagten selbst, denen keine unmittelbaren Beweisergebnisse entgegenstehen, ergebe. Zudem sei der Ausdruck Übergriff ein sehr weiter Begriff, der durchaus so verstanden werden könne und in vielen Bevölkerungsgruppen wohl auch so verstanden werde, dass körperlich auf eine Person eingewirkt werde, unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um zulässige oder unzulässige Mittel handle. Das Oberlandesgericht Graz habe auch in seiner Berufungsentscheidung ausgeführt, dass diffizile Überlegungen, ob eine Notwehrsituation vorgelegen habe oder nicht, nicht anzustellen seien. Insbesondere für die Beklagte als juristische Laiin sei wohl nicht davon auszugehen, dass sie sich überlegt habe, ob das Vorgehen der Mitarbeiter der Klägerin allenfalls durch Notwehr oder Nothilfe oder sonstige strafrechtliche Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein könnte. Sie habe vielmehr eine Situation geschildert, wie sie sie selbst wahrgenommen habe, und habe nicht die Klägerin dadurch wissentlich falsch beschuldigen wollen. Bei einer lebensnahen Betrachtung sei nicht anzunehmen, dass die Beklagte jemanden zu Unrecht der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen bzw zu Unrecht strafrechtliche Vorwürfe erheben wollte, auch wenn sie möglicherweise mit [Seite 18] den Murkraftwerksgegnern sympathisiert habe. Hinzu komme, dass nach den in diesem Punkt auch durchaus glaubwürdigen Angaben der Beklagten die Richterin in der Strafverhandlung gefragt habe, ob es bereits Anzeigen gegen Mitarbeiter der Klägerin gebe. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte diese von einer Strafrichterin geäußerte Bemerkung so verstanden habe, dass die Richterin sogar ein strafbares, jedenfalls aber anzeigewürdiges Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin erkannt habe. Auch vor diesem Hintergrund sei der Beklagten wohl kaum zu unterstellen, dass sie den Begriff „Übergriffe“ wissentlich wahrheitswidrig verwendet habe.

Die Berufung hält dem entgegen, dass das Erstgericht das Beweisergebnis des vorgelegten Videos unberücksichtigt gelassen habe. Die bekämpfte Feststellung sei sohin dem abgeführten Beweisverfahren nicht zu entnehmen und daher zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte habe Vorfälle, welche sie auf dem Video gesehen habe, bewusst verschwiegen.

Das gewaltbereite Verhalten der Demonstranten und deren widerrechtliches Eindringen und gewaltsame Überwinden von Absperrungen habe sie offenbar bewusst unerwähnt gelassen, sondern die Klägerin bezichtigt, Übergriffe begangen zu haben. Hätte die Beklagte tatsächlich ihre Beschwerde durch Schilderung des Sachverhaltes wie auf dem Video ersichtlich untermauern wollen, hätte sie auszuführen gehabt, dass eine erhebliche Anzahl von Demonstranten vehement gegen einen Zaun drücke und diesen offensichtlich niederzudrücken beabsichtige, was in der Folge auch gelinge. Weiters wäre auszuführen gewesen, dass die anwesenden Polizeibeamten und Sicherheitsleute der Klägerin versucht haben, die das Gelände stürmenden Demonstranten zurückzuhalten, was ihnen aufgrund ihres maßhaltenden, defensiven Verhaltens jedoch nicht gelungen sei, woraufhin die Aktivisten das Baustellengelände gestürmt und versucht haben, Arbeitsmaschinen zu besteigen. Die Ausführung der Beklagten, wonach sie Übergriffe von Mitarbeitern der Klägerin gesehen habe, sei weder eine für die Datenschutzbehörde und den angezeigten Sachverhalt wesentliche Ausführung noch eine Schilderung der auf dem Video festgehaltenen Situation. Der Begriff „Übergriff“ bedeute einen „unrechtmäßigen Eingriff in die Angelegenheiten, den Bereich o. Ä. eines anderen“(vgl Duden www.duden.de) und werde auch im allgemeinen Sprachgebrauch so verwendet und verstanden. Die Formulierung der Beklagten sei daher unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass sie Mitarbeitern der Klägerin ein unrechtmäßiges Verhalten vorwerfe. Welches Verhalten die zum Schutz der Baustelle [Seite 19] anwesenden Mitarbeiter der Klägerin gesetzt haben, sei jedoch für die bei der Datenschutzkommission erhobene Beschwerde gänzlich irrelevant. Das Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin könne sohin auch nicht vom Beschwerdegegenstand umfasst sein. Vielmehr habe die Beklagte offensichtlich gewusst, dass ihre Ausführungen der Stadt Graz (die ja von ihr selbst als Beschwerdegegner angeführt worden sei) und sohin einem Auftraggeber der Klägerin übermittelt werden würden. Bei lebensnaher Beurteilung der von der Beklagten gewählten Formulierung sei sohin einzig und allein der Schluss zulässig, dass diese Ausführung mangels sachlicher Relevanz mit der Absicht, die Klägerin anzuschwärzen, getätigt worden sei. Dies erhärte sich zudem dadurch, dass die Beklagte unmittelbar vor dieser inkriminierten Ausführungfestgehalten habe, dass „keine gewalttätigen Angriffe von Protestierenden bekannt seien“, dies obwohl das betreffende Video eben gerade gewalttätige Angriffe von Protestierenden zeige. Die Beklagte habe sohin bewusst eine „Opfer-Täter-Umkehr“ vorgenommen, wodurch das Ziel erreicht worden sei, die Klägerin anzuschwärzen und deren Ehre, Kredit und Ruf zu schädigen.

Die Beweisrüge ist nicht berechtigt.

Der Erstrichter hat schlüssig begründet, warum er die bekämpfte Feststellung getroffen hat.

Entgegen den Berufungsausführungen findet die bekämpfte Feststellung im abgeführten Beweisverfahren Deckung, hat doch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 9.Mai 2019 ausdrücklich ausgesagt, dass „ich dann im Rahmen der Beschwerde umfassend geschildert habe, was passiert ist bzw dass ich bei der Strafverhandlung die Übergriffe auf dem Video gesehen habe. Ich wollte die klagende Partei nicht anschwärzen, sondern meine Beschwerde untermauern. Es hat meinen Unmut, selbst einer Videoüberwachung ausgesetzt gewesen zu sein, erläutert. ... Mir wurde von meinen Eltern und in der Schule beigebracht, dass man niemanden zu rempeln oder ins Gesicht zu greifen hat. ... Das (gemeint der Umstand, dass die Murkraftwerksgegner nicht friedlich da standen, sondern selbst den Zaun umwarfen und auch teilweise gewaltsam eingedrungen sind) hat für mich keine Rolle gespielt, weil Polizei anwesend war. Das rechtfertigt für mich auch nicht, dass man jemandem von hinten ins Gesicht greift. Im Übrigen habe ich die Tatsache, dass ich gefilmt wurde, als Übergriff gegen mich gewertet (PS 3 in ON 24). Weiters hat die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22.Juni 2018 angegeben, dass sie auf [Seite 20] dem in der Strafverhandlung vorgeführten Video beobachtet habe, dass „die Leute am Zaun gerüttelt haben. Ich habe gesehen, dass einzelne Securitymitarbeiter sehr unsanft mit den Leuten umgegangen sind, die in das Areal hineingegangen sind, nachdem der Zaun (ich glaube zwei oder drei Elemente) umgefallen ist. Ich war entrüstet darüber, dass ein Securitymitarbeiter einen Aktivisten abhalten wollte, die Maschine zu erklettern, indem er ihm einfach ins Gesicht gegriffen hat, nämlich von hinten und ihn zu Boden gestoßen hat. Das meine ich mit unsanft und mit Übergriffen“ (PS 6 in ON 16). Weiters sagte sie aus, dass sie der Behörde den gesamten Sachverhalt schildern wollte, nicht davon ausgegangen sei, dass der Inhalt ihrer Beschwerde an die Datenschutzbehörde weitere Kreise ziehe, sie sich an eine Behörde gewandt habe, die dem Amtsgeheimnis unterliege, und den Ruf der Klägerin nicht schädigen habe wollen (PS 6f in ON 12).

Folgt man diesen Angaben der Beklagten, ist die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden.

Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, warum der Erstrichter, der im Rahmen seiner Beweiswürdigung das Ergebnis seines Meinungsbildungsprozesses iSd im § 272 ZPO verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sorgfältig zur Darstellung gebracht hat, der Aussage der Beklagten nicht folgen hätte dürfen. Die Beweisrüge muss erfolglos bleiben, weil sie keine stichhältigen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen würden. Überdies liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor.

Soweit die Klägerin ins Treffen führt, dass der Erstrichter das vorgelegte Video unberücksichtigt gelassen habe und der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Beschwerde das gewaltbereite Verhalten der Demonstranten und deren widerrechtliches Eindringen und gewaltsame Überwinden von Absperrungen bewusst verschwiegen bzw unerwähnt gelassen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die Beklagte in der Beschwerde das gewaltbereite Verhalten von Aktivisten nicht erwähnte bzw negierte, nicht den Schluss zulässt, dass sie bezüglich des Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin wissentlich wahrheitswidrige Äußerungen getätigt hätte. Es ist auch nicht lebensfremd, dass die Beklagte im Hinblick auf die auf dem gegenständlichen Video wiedergegebenen Verhaltensweisen der Mitarbeiter der Klägerin subjektiv - ohne weitere rechtliche Überlegungen anzustellen – davon [Seite 21] überzeugt war, dass es sich dabei um „Übergriffe“ handelte.

Die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte offensichtlich gewusst habe, dass ihre Ausführungen der Stadt Graz und sohin einem Auftraggeber der Klägerin übermittelt werden würden, ist für das Berufungsgericht ebenso nicht nachvollziehbar, wie die bloße Mutmaßung der Klägerin, die Beklagte habe bewusst eine „Opfer-Täter-Umkehr“ vorgenommen, um die Klägerin anzuschwärzen und deren Ehre, Kredit und Ruf zu schädigen.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

B) Zur Rechtsrüge:

1. Wie bereits im Rahmen der Berufungsentscheidung zu 5 R 166/18y ausgeführt, besteht keine Haftung für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.

Vertrauliche Strafanzeigen an die zuständigen Stellen sind gerechtfertigt, sofern die Beschuldigung nicht wider besseres Wissen erhoben wird (stRsp; RIS-JustizRS0031957, RS0105665 insb. [T5] sowie RS0031927 insb. [T2 und T5]; jüngst 6 Ob 88/18m und 6 Ob 24/17y mwN; Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1330 Rz 7 l, 24 und 25; Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 1330 Rz 10; Danzl in KBB 5 § 1330 Rz 4 und 10 uva). Bei Anzeigen an Behörden wird grundsätzlich ein berechtigtes Interesse angenommen, dass diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen, sodass für Mitteilungen an Stellen, die zur gewissenhaften Nachprüfung verpflichtet sind, selbst dann keine Haftung nach § 1330 ABGB besteht, wenn sich die Tatsachenmitteilungen tatsächlich als unzutreffend erweisen sollten (stRsp; RIS-Justiz RS0031927 [T4 und T6], jüngst 6 Ob 20/18m und 7 Ob 153/17a mwN; OLG Graz 5 R 156/18b uva).

Im Anlassfall hat die Beklagte die inkriminierte Eingabe wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz (DSG) an die zuständige Behörde gerichtet (RIS-Justiz RS0107664; zuletzt 6 Ob 20/18m).

Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die

erkennbare Absicht des Mitteilenden an (stRsp; RIS-Justiz RS0031972; jüngstSeite 6 Ob 151/17z und 6 Ob 28/17m mwN; Reischauer, aaO, Rz 26 zu § 1330; Kissich, aaO, Rz 48 zu § 1330 uva), wofür entscheidend ist, ob er mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte (stRsp; RIS-Justiz RS0032413 [T2], RS0031906 sowie RS0032421 insb [T2 und T3]; jüngst 6 Ob 105/17k uva). Muss mit der Weitergabe gerechnet werden und ist diese auch tatsächlich erfolgt - die bloß abstrakte Gefahr reicht nicht aus - ist die Vertraulichkeit nicht gegeben (stRsp; RIS-Justiz RS0031906 [T10]; 6 Ob 28/17m und 6 Ob 184/04h; Kissich, aaO, Rz 48 zu § 1330 ua). Eine vertrauliche Mitteilung liegt demnach vor, wenn ihre vertrauliche Behandlung (vertraglich oder gesetzlich) ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus der Sachlage ergibt, dass ihre Weiterverbreitung nicht gewünscht ist, oder wenn eine Schweigepflicht nach den Regeln des Verkehrs anzunehmen ist (stRsp; RIS-Justiz RS0079767 und RS0032421 [T4]; jüngst 6 Ob 28/17m mwN; Reischauer, aaO, Rz 26 zu § 1330 uva; vgl auch RS0032413 [T4, T9 und T10]). Darauf aufbauend werden vor allem Eingaben an Behörden oder an Angehörige von Berufsgruppen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, generell als „nichtöffentlich“ angesehen (stRsp; RIS-Justiz RS0107767, RS0032413 [T8] und RS0031906 [T1]; jüngst 6 Ob 151/17z und 6 Ob 24/17y mwN; Kissich, aaO, Rz 49 zu § 1330; Danzl, aaO, Rz 10 zu § 1330 ABGB uva). Der Oberste Gerichtshof hat jüngst auch klargestellt, dass es den Anzeiger grundsätzlich nicht belasten kann, wenn das von ihm bei der (zuständigen) Behörde Angezeigte in der Folge in die Öffentlichkeit dringt (6 Ob 88/18m; Reischauer, aaO, Rz 26 zu § 1330mwN; OLG Graz 5 R 156/18b).

Es trifft zwar im gegenständlichen Fall zu, dass die Beklagte mit der Weiterleitung ihrer Anzeige an den Beschwerdegegner rechnen musste. Diese tatsächlich erfolgte Weiterleitung durch die Datenschutzbehörde vermag aber keine Verantwortung der Beklagten zu begründen, zumal sonst derartige Eingaben kaum jemals privilegiert wären. Es ist naheliegend, dass eine Behörde, bei der ein Sachverhalt angezeigt wird, den Angezeigten zu einer Stellungnahme auffordert. Es schadet somit für die Annahme der Vertraulichkeit im konkreten Fall nicht, dass die Datenschutzbehörde, an die die Anzeige gerichtet wurde, anschließend den Angezeigten, den Magistrat der Stadt Graz, der seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zu einer Stellungnahme aufforderte (6 Ob 88/18m).

Nach Auffassung des Berufungsgerichtes besteht im Hinblick auf die inkriminierte Äußerung bei der gebotenen großzügigen Beurteilung (RIS-Justiz RS0114015 [T13]) ein gerade noch ausreichender inhaltlicher Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand der Anzeige und damit ein berechtigtes Interesse (der Beklagten und der Behörde) an der Mitteilung.

Es trifft zwar zu, dass der inkriminierte Vorwurf gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anzeigegegenstand – dem Vorwurf, dass der Antragsgegner (Magistrat der Stadt Graz) unzulässigerweise, das heißt ohne berechtigte Interessen, Videoaufnahmen anlässlich der Räumung des „Murcamps“ am 3.Juli 2017 gemacht und damit gegen das DSG verstoßen habe - steht und das mit der inkriminierten Äußerung vorgetragene Argument, dass gegebenenfalls nicht das gewaltfreie Publikum, sondern die - Übergriffe zu verantwortenden - Mitarbeiter der Klägerin zu überwachen gewesen wären, für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung am 3.Juli 2017 - auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 50a Abs 4 Z 1 DSG - nicht relevant ist. Das inkriminierte Vorbringen der Beklagten in dieser Anzeige diente nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch der Behörde vermittelten Gesamteindruck (stRsp RIS-Justiz RS0031883) aber doch noch in ausreichender Weise der Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags der Beklagten und müssen - insbesondere bei einer juristischen Laiin wie der Beklagten - der inhaltliche Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand und damit verbunden die Frage der rechtlichen Erheblichkeit großzügig beurteilt werden.

Ein bloßes „Wissenmüssen“ des Behauptenden um die Unrichtigkeit reicht für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes nicht aus (RIS-Justiz RS0022784, RS0105665, RS0114015; 6 Ob 46/08w; 6 Ob 40/09i). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit trifft den Kläger (RIS-Justiz RS0105665).

2. Ausgehend vom ergänzend festgestellten Sachverhalt, wonach die Beklagte die inkriminierte Behauptung nicht tätigte, um die Klägerin anzuschwärzen, und diese nicht wider besseres Wissen erfolgte (vgl 6 Ob 129/16p), hat das Erstgericht zutreffend rechtlich beurteilt, dass eine Haftung der Beklagten nicht gegeben ist, weil sie sich erfolgreich auf den Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB berufen kann.

3. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge geltend macht, dass das Erstgericht zu Unrecht vom Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB ausgegangen sei, ist sie auf die Ausführungen zu B)2. und 3. oben zu verweisen, wonach im gegenständlichen Fall von einer vertraulichen Anzeige an die zuständige Stelle und damit von einer nicht öffentlich vorgebrachten Mitteilung auszugehen ist, die im Hinblick auf die inkriminierte Behauptung seitens der Beklagten nicht vorsätzlich falsch bzw in Kenntnis ihrer Unwahrheit, um die Klägerin anzuschwärzen bzw herabzusetzen, erfolgte.

Entgegen den Berufungsausführungen besteht, wie oben bereits dargelegt wurde, bei der gebotenen großzügigen Beurteilung (RIS-Justiz RS0114015 [T13]) ein gerade noch ausreichender inhaltlicher Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand der Anzeige und damit ein berechtigtes Interesse (der Beklagten und der Betreiber) an der Mitteilung.

4. Wenn die Klägerin moniert, dass das Erstgericht den Ausdruck „Übergriff“ unrichtig ausgelegt habe, und ausführt, dass „Übergriff“ einen unrechtmäßigen Eingriff in die Angelegenheiten, den Bereich o. Ä. eines anderen bedeute, und weiters geltend macht, dass sich die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung auch aus der Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhaltes ergeben könne, die, wie hier vorliegend, das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lasse, übersieht sie, dass sich das Erstgericht mit dem Ausdruck „Übergriff“ nur im Rahmen seiner Beweiswürdigung (US 9), nicht jedoch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auseinandergesetzt hat. Eine rechtliche Beurteilung war im Hinblick darauf, dass es den Rechtfertigungstatbestand bejaht hat, nicht erforderlich.

Damit muss aber auch im Rahmen der Berufungsentscheidung mangels rechtlicher Relevanz darauf nicht näher eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sind die Parteien mit ihren diesbezüglichen Ausführungen (in der Berufung bzw in der Berufungsbeantwortung) auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes in seiner Entscheidung 5 R 166/18y (zu Punkt 2.) zu verweisen. Aus diesen Gründen muss die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

Der Bewertungsausspruch gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der Bewertung des Streitgegenstandes durch die Klägerin.

25 von 26Hinterlegt am 21.11.2019 - 07:24

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 5

Graz, 13. November 2019

Dr. Maria Luise Rastädter-Puschnig, Senatspräsidentin

Elektronische Ausfertigung

gemäß § 79 GOG

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