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Vorbereiternder Schriftsatz von Dr. Maria Windhager

Submitted by Murxadmin on Mon, 09/06/2021 - 22:42
Briefverlauf
Datum des Briefes

Wien, am 15.2.2018
GZ: 39 Cg 129/2017 w

Klägerin: KLS Group GmbH & Co KG
Judendorfweg 10a
8101 Gratkorn
vertreten durch: Dr. Hans Lehofer
Kalchberggasse 6/1. Stock
8010 Graz
R600752

Beklagte: Karin Rausch
vertreten durch: Rain Dr.in Maria Windhager
Siebensterngasse 42-44
1070 Wien
R137001

wegen: Euro 20.000

Zur  Vorbereitung  für  die  am  27.02.2018  anberaumte  Tagsatzung  und  in Entsprechung des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. 12.201 8, erstattet die Beklagte (idF kurz: Bekl) fristgerecht folgenden

VORBEREITENDEN SCHRIFTSATZ:

Das Vorbringen der Klägerin (idF kurz: Kl) in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 30.OJ-2018 wird - soweit im folgenden nicht außer Streit gestellt – zur Gänze bestritten; im Einzelnen:

1. Die Bekl hat die in der Klage und im vorbereitenden Schriftsatz behaupteten Aussagen gar nicht getätigt.

Nach stRsp wird eher von einem reinen Werturteil ausgegangen, je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundtagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird (vgl. RIS-Justiz RS0112211).

Genau dies ist gegenständlich der Fall. Die Bekl schrieb in ihrer Beschwerde:

„In Verhandlungen, denen ich als Prozessbeobachterin beiwohnte, habe ich auf vorgeführtem Bildmaterial allerdings Übergriffe von Mitarbeitern des privaten Sicherheitsdienstes KLS gesehen, weshalb gegebenenfalls nicht das gewaltfreie Publikum zu überwachen gewesen wäre, sondern die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes KLS (Fotos/Videos von Übergriffen können bei Bedarf nachgereicht werden!).“

Die Beurteilung des Verhaltens der Mitarbeiter der Kl als „Übergriff“ ist im Gesamtzusammenhang  der  Beschwerde  und  dem  dadurch  vermittelten Gesamteindruck keine Tatsachenbehauptung, sondern ein ,Werturteil'. Werturteile sind Ausdruck subjektiver Meinung.

Die Kl gesteht selbst im vorbereitenden Schriftsatz zu, dass Mitarbeiter der Kl äußerst maßhaltend gegen das Absperrgitter stemmten, um ein Umdrücken desselben [..] zu verhindern“. Hervorhebungen hinzugefügt. Wenn aber der Einsatz von Körperkraft durch diese Mitarbeiter als Tatsachenkern außer Streit steht, dann kommt es eben auf eine wertende Beurteilung an, ob tatsächlich ein, Stemmen mit äußerster Maßhaltung' oder schon ein „Übergriffe erfolgte, zumal auf dem vorliegenden Videomaterial beispielsweise auch zu sehen ist, wie ein Mitarbeiter der Kl energisch einen Absperrzaun zurückschleudert und, dabei eine protestierenden Person beinahe ins Gesicht schlägt. zu sehen ist ebenso, wie Mitarbeiter der Kl, einem Protestierenden der eine Baumaschine zu erstürmen versuchte, direkt ins Gesicht greifen und ihn schließlich zu Boden werfen.

Ein ausreichender wahrer Tatsachenkern für die Wertung als „Übergriff“ durch die Bekl ist daher erwiesen. Selbst wenn auch entferntere Deutungsvarianten relevant wären, würde dadurch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in unzulässiger Weise eingeschränkt (vgl. ua 4 Ob 71/06d), so dass die inkriminierten Äußerungen auch vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt sind.

Beweis: PV der Bekl            .
Beschwerde an die Datenschutzbehörde (Beilage ./1)
Videoaufnahmen; diese werden postalisch dem Gericht und GV übermittelt (Beilage ./2)

2. Wenn  die  Kl  nunmehr  vorbringt,  dass  durch  die  Weiterleitung  der „Beobachtungen“ an die Datenschutzbehörde, die Bekl damit schuldhaft deren Verbreitung in Kauf genommen habe, verkennt sie die Tatsache, dass das Rechnen- Müssen mit der Weitergabegefahr für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales „Verbreiten“ nicht bedeutsam ist (vgl. Reischauer in Rummel ABGB § 1330 ABGB Rz 14).

Vielmehr hat die Bekl ihre Beobachtungen im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde über eine ihrer Ansicht nach rechtswidrige Videobeobachtung geschildert und nicht selbst öffent1ich gemacht, somit liegt ein Rechtsfertigungsgrund in der Ausübung eines Rechtes vor. „Nichtöffentlich" sind vor allem Eingaben an Behörden  oder  an  Angehörige  von  Berufsgruppen,  die  einer  gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen  (6 Ob 24/1 7y;  Kissich in  Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1330 Rz 49 mwN). Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird. Auch die bloße abstrakte Gefahr der Weitergabe reicht nicht  aus,  um  diesen  vorliegenden  Rechtsfertigungsgrund  zu  verneinen  (vgl. 6 Ob 1 84/04h). Sohin liegt keinesfalls eine bewusste Diffamierung der Kl vor. Die Bekl  handelte  aufgrund  ihrer  eigenen  Eindrücke  und  der  vorliegenden Videoaufnahmen, die auch Handlungen der Mitarbeiter der Kl zeigen, die als „Übergriffe“  gewertet werden können - jedenfalls  gutgläubig.

Das  Werturteil  ist  daher  zulässig,  weil  es  sich  auf  ein  ausreichendes Tatsachensubstrat stützen kann bzw. Jedenfalls gerechtfertigt ist. Daher erweist sich das Klagebegehren der Kl als unberechtigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Ausführungen in der Klagebeantwortung verwiesen.

Beweis: wie bisher
PV der Bekl
Videoaufnahmen (Beilage ./2)
weitere Beweise vorbehalten

3. Nachdem gegenständlich keine Verletzung des § 1330 Abs 2 ABGB vorliegt, ist auch das Begehren der Kl auf Widerruf unberechtigt. Um Wiederholungen zu vermeiden  wird  auf  die  obigen  Ausführungen  sowie  das  Vorbringen  in  der Klagebeantwortung verwiesen. Hervorzuheben ist lediglich die Tatsache, dass die Bekl aufgrund der Videoaufnahmen und der eigenen Eindrücke gute Gründe hatte, ihre Behauptungen für wahr zu halten. Sohin trifft die Bekl jedenfalls keinerlei Verschulden.

Beweis: wie bisher

Die Bekl hält daher ihren Antrag auf kostenpflichtige Klagsabweisung vollumfänglich aufrecht.

Karin Rausch

Kostenverzeichnis

Vorbereitender Schriftsatz TP 3A (Schrifts.) Euro 493,20
50% ES    Euro 493,20
ERF-Zuschlag    Euro 2,10
Summe Ust-pflichtig    Euro 988,50
20% USt.    Euro 197,70
insgesamt    Euro 1.186,20