Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir arbeiten an einer Dokumentation über das Murkraftwerk Graz Puntigam und den Widerstand gegen dieses.
Am 3.5.2017 wurde in der Früh das Murcamp geräumt, wobei die "Räumungsverordnung" allzu viele Fragen offen läßt:
Wer hat diese Räumung veranlasst, welche "Besitzer" waren das? Das Grundstück 2108 KG Jakomini gehört der Hausanlage Landedelwehr 26 -30.
Warum steht diese zu konkretisierende Angabe nicht auf der "Verordnung"?
Es bestehen lediglich eng begrenzte Zwangsrechte für die Errichtung des Murkraftwerks Puntigam, gegen die noch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.
Wie wurden die Angaben der Einschreiter und deren Legitimierung überprüft?
Wie wurde überprüft und festgestellt, dass hier keine Versammlung vorliegt, die eine Anwendung des § 37 SPG ausschließt?
Wie lange soll die Absperrung des Grundstückes der Hausanlage Landedelwehr noch abgesperrt bleiben?
Mit welcher Begründung?
Warum gibt es keine Begrenzung in der Verordnung, wodurch diese grundlegende Rechtsstaatsprinzipien ("Bestimmtheitsgebot") verletzt.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Ing. Martin Mair